VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 429/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 429/2000 vom 24.04.2001
 
[AZA 0]
 
I 429/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiberin Hostettler
 
Urteil vom 24. April 2001
 
in Sachen
 
M.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 13. April 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1965 geborenen M.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2000 ab.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze, bzw. eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; ferner ersucht er für das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer mit der streitigen Verwaltungsverfügung vom 13. April 1999 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen worden ist. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits das kantonale Gericht und nunmehr insbesondere noch die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlässlich auseinandergesetzt haben, nichts zu ändern. Es wird auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 17. August 2000 verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. April 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).