BGer U 271/2000 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer U 271/2000 vom 24.04.2001 | |
[AZA 7]
| |
U 271/00 Vr
| |
IV. Kammer
| |
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Polla
| |
Urteil vom 24. April 2001
| |
in Sachen
| |
P.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Bern,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
| |
und
| |
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
| |
A.- Der 1961 geborene P.________ war seit 1. Oktober 1985 als Mitarbeiter Dachrinnen bei der T.________ AG angestellt und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 24. Oktober 1986 und am 18. Februar 1987 erlitt er Stanzverletzungen an der linken Hand, welche eine traumatische partielle Amputation des Endgliedes des Mittelfingers und eine Teilamputation des Zeigefingers erforderten. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Fortan litt der Versicherte unter Beschwerden an beiden Fingern, insbesondere klagte er anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung am 8. Mai 1987 über grosse Kälteempfindlichkeit und ein eigenartiges Gefühl in den Fingern beim Packen von Gegenständen (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. K.________ vom 8. Mai 1987). Mit Verfügung vom 25. Juni 1987 schloss die SUVA den Fall mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung von Fr. 4080.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %, ab, nachdem P.________ die Arbeit seit 6. April 1987 wieder im Umfang von 100 % aufgenommen hatte. Seit 16. August 1990 war der Versicherte in der Abteilung Platten bei der M.________ AG angestellt. Am 17. September 1995 zog er sich beim Brotschneiden eine Schnittwunde am linken Zeigefinger zu, welche den Stumpf noch empfindlicher werden liess (Kreisärztliche Untersuchung des Dr. B.________ vom 12. Oktober 1995). Wegen persistierender Schmerzen führte Dr. U.________ am 21. Februar 1996 an beiden Stümpfen des Zeige- und Mittelfingers eine chirurgische Knochen- und Weichteilkorrektur durch. Nachdem der Versicherte ab 1. Mai 1998 arbeitslos geworden war, leistete er ab 11. Mai 1998 einen Einsatz bei der Beschäftigungsstätte X.________ wobei dieser aufgrund der geklagten Schmerzen (Bericht des Dr. B.________ vom 10. Juli 1998) zu Gunsten einer in der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 12. August bis 2. September 1998 durchgeführten Abklärung der beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten abgebrochen wurde. Gestützt auf die im Austrittsbericht (vom 23. September 1998) geschätzte Arbeitsfähigkeit von 75 % stellte die SUVA mit Verfügung vom 3. November 1998 ihre Taggeldleistungen rückwirkend ab 3. September 1998 ein und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 1999 fest.
| |
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. Mai 2000 ab.
| |
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er legt zudem ein Arztzeugnis des Dr. S.________ vom 7. Juni 2000 und einen Bericht der Frau Dr. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2000 ins Recht.
| |
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass gestützt auf den hier anwendbaren, per 1. Januar 1998 wieder in Kraft getretenen Art. 25 Abs. 3 UVV (AS 1998 151) arbeitslose Versicherte, deren Arbeitsunfähigkeit 25 oder weniger Prozent beträgt, keinen Taggeldanspruch haben. Hinsichtlich der richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten ist festzuhalten, dass entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
| |
2.- a) Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung, welcher sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst, festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, bei einem Teilpensum von 75 % einer Vollzeitbeschäftigung tätig zu sein (Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 23. September 1998). Dies unter Beachtung folgender Einschränkungen: Heben und Tragen selten beidhändig bis 10 kg, einhändig links bis 5 kg. Keine Arbeiten in kalter Umgebungstemperatur, kein Kontakt der linken Hand zu kalten Materialien. Keine Arbeiten, die kraftvolle Manipulationen oder gutes feinmotorisches Geschick der linken Hand voraussetzen.
| |
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bezüglich seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig, in keiner Weise stichhaltig begründet. Die vom 12. August 1998 bis 2. September 1998 durchgeführte berufliche Abklärung in der Rehabilitationsklinik Y.________ ergab vielmehr, dass dem Versicherten die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit als angelernter CNC-Bediener und -Programmierer, unter der Voraussetzung eines vermehrten Einsatzes als Programmierer, zugemutet werden kann. Zur Verbesserung der beruflichen Wiedereingliederung empfahl die Rehabilitationsklinik zudem vertiefte Abklärungen im Hinblick auf die Anlehre zum Programmierer/Bediener von CNC-Maschinen, welche schliesslich zu einer durch die Invalidenversicherung bewilligten Ausbildung in diesem Bereich führten. Nach einer dreiwöchigen stationären Abklärung ging die Rehabilitationsklinik von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 25 % in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt aus, welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keiner medizinisch-theoretischen Schätzung entspricht. Diese Stellungnahme, die in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden erging und als schlüssig und umfassend anzusehen ist, deckt sich zudem mit jener des Spitals D.________ vom 13. Juli 1998. Die vorinstanzlich aufgelegten Arztzeugnisse des Dr. C.________, Spezialarzt für Innere Medizin, Chefarzt der medizinischen Abteilung des Spitals Z.________, vom 19. Februar 1999 und die Atteste des Dr. R.________ vom 18. März, 7. April und 16. April 1999 sind unbeachtlich, da sie sich nicht auf den praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 4. Februar 1999) beziehen und daher der Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu Grunde gelegt werden können. Gleiches gilt auch bezüglich der neu ins Recht gelegten Berichte des Dr. S.________ vom 7. Juni 2000 und der Frau Dr. A.________ vom 15. Juni 2000. Die Vorinstanz hat daher richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seinen Gesundheitsschaden sowohl als angelernter CNC-Bediener/-Programmierer, als auch bezüglich einer Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt im Umfang von 75 % arbeitsfähig ist.
| |
c) Zu prüfen bleibt, ob die SUVA zu Recht die Taggeldleistungen ab 3. September 1998 einstellte.
| |
Unbestritten ist, dass die M.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. März 1998 mit der Begründung beendete, Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers seien nicht mehr zufriedenstellend. Der Versicherte war ab 1. Mai 1998 im Umfang von 100 % arbeitslos gemeldet und leistete ab 15. Mai 1998 einen befristeten Einsatz in der Beschäftigungsstätte X.________. Es steht fest, dass der Versicherte seit 1. Mai 1998 die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG mit einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis 31. März 2000 erfüllte. In Anwendung des Art. 25 Abs. 3 UVV (BGE 126 V 129 Erw. 4) besteht daher bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent kein Taggeldanspruch, sodass die SUVA zu Recht ab 3. September 1998 einen weiteren Anspruch auf Taggeldleistungen verneinte.
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
| |
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
| |
Sozialversicherung zugestellt.
| |
Luzern, 24. April 2001
| |
Im Namen des
| |
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der IV. Kammer:
| |
Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |