BGer I 219/2000 | |||
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BGer I 219/2000 vom 27.04.2001 | |
[AZA 7]
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I 219/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Helfenstein
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Urteil vom 27. April 2001
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in Sachen
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1. A.________,
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2. B.________, Beschwerdeführerinnen, vertreten durch ihre Eltern S.________, vertreten durch die Gesellschaft X.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ernst Zeller, Löwenstrasse 2, Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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A.- Mit zwei Verfügungen vom 6. September 1999 wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn ein Gesuch um medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Geburt der Zwillinge A.________ und B.________ am 26. Mai 1999 mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ab.
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B.- A.________ und B.________ liessen hiegegen am 30. September 1999 durch ihre Eltern, diese vertreten durch die Gesellschaft X.________, Beschwerde erheben und beantragen, die Transportkosten der Gesellschaft X.________ sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Geburt seien als medizinisch notwendige Massnahmen bzw. als Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung zu übernehmen.
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Nach erstatteter Vernehmlassung der IV-Stelle vom 22. Oktober 1999 und Replik seitens der Beschwerdeführerinnen vom 2. November 1999 verfügte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 31. Januar 2000, auf Grund des am 23. Dezember 1999 ergangenen Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B., I 115/97, werde der IV-Stelle bis 25. Februar 2000 Gelegenheit gegeben, ihren vernehmlassungsweise gestellten Antrag zu überprüfen.
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Die IV-Stelle verfügte am 23. Februar 2000, die ablehnende Verfügung vom 6. September 1999 werde ersatzlos aufgehoben, da auf Grund der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Angelegenheit nochmals überprüft werden müsse; am folgenden Tag beantragte sie dem kantonalen Gericht, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.
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Mit Entscheid vom 26. Mai 1998 schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.
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C.- A.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass die Vorinstanz das Verfahren materiell fortzusetzen habe.
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Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen.
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D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels liessen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 23. Januar 2001 mitteilen, dass die Verwaltung bis zu diesem Datum noch keine neue Verfügung erlassen habe, was von Amtes wegen zu beachten sei.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine instanzabschliessende Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig ist (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 und 98 lit. b bis h OG).
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2.- Gemäss Art. 58 VwVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen) kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 Satz 1).
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Einer Beschwerde im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts wegen Devolutiveffekt zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand verliert, sobald er beim kantonalen Gericht rechtshängig geworden ist. Art. 58 VwVG durchbricht die absolute Geltung des Devolutiveffekts der Verwaltungsbeschwerde in dem Sinne, dass seine Wirkung bis zur Einreichung der vorinstanzlichen Vernehmlassung hinausgeschoben wird (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 189 f.). Art. 58 VwVG findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich keine Anwendung. Indes ist es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zumindest nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden. Eine den Rahmen dieses Verfahrens sprengende Einschränkung des Devolutiveffekts ist den Kantonen indessen zufolge Bundesrechtswidrigkeit versagt; denn dadurch würde die rechtlich geschützte Stellung Beschwerde führender Personen unzulässigerweise beschnitten, was mit der Beschränkung der Bundesrechtsmässigkeit auf Art. 58 VwVG entsprechende Regelungen verhindert werden soll (BGE 103 V 109 Erw. 2a, 107 V 252, unveröffentlichtes Urteil A. vom 16. Februar 1995, I 291/94).
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Verfügungen, die erst nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite erlassen werden, kommt deshalb bloss der Charakter eines Antrages an das Gericht zu; sie werden von der Rechtsprechung als nichtige Verfügungen betrachtet (RKUV 1989 Nr. U 80 S. 379 Erw. 1; vgl. auch BGE 109 V 236 Erw. 2). Auch eine rechtzeitig pendente lite erlassene Verfügung beendet zudem den Streit nur insoweit, als sie den Beschwerdeanträgen entspricht. Andernfalls kann nicht von Gegenstandslosigkeit gesprochen werden; der Rechtsstreit besteht weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Partei die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237 mit Hinweisen).
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3.- Die Vorinstanz begründet ihren Abschreibungsentscheid vom 1. März 2000 damit, dass nach der Praxis im Kanton Solothurn die Verwaltung bis zum Ende des Instruktionsverfahrens das Recht habe, die angefochtene Verfügung pendente lite aufzuheben. Die IV-Stelle habe nach entsprechender Gelegenheit zur Stellungnahme die Verfügung aufgehoben, weshalb ein Anfechtungsobjekt nicht mehr bestanden habe und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben gewesen sei.
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Die IV-Stelle habe mit der pendente lite erlassenen Verfügung zugesichert, die Situation nochmals zu überprüfen.
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Diese Argumentation ist unbehelflich. Zum einen erfolgte die pendente lite erlassene Verfügung - wie im Übrigen die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2000 selbst einräumte - nach Einreichung der Vernehmlassung, sodass der Verfügung lediglich die Qualifikation eines Antrages an das Gericht zukommt (Erw. 2 hievor). Zum andern hat die Verwaltung dem Antrag in der vorinstanzlichen Beschwerde, der - unter Aufhebung der Verfügungen vom 6. September 1999 - auf Übernahme der Transportkosten als notwendige medizinische Massnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen lautete, klarerweise nicht entsprochen, sodass nach der Rechtsprechung nicht von Gegenstandslosigkeit gesprochen werden kann.
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Das kantonale Gericht hätte daher die Beschwerde nicht abschreiben dürfen, sondern materiell behandeln müssen.
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Dies wird nachzuholen sein, weshalb die Sache in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob und inwiefern die nach Abschluss des Schriftenwechsels geltend gemachte Tatsache, dass die Verwaltung bis zum 23. Januar 2001 keine neue Verfügung erlassen hat, berücksichtigt werden kann.
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4.- Das Verfahren betreffend einen vorinstanzlichen Entscheid, in welchem das kantonale Gericht auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wegen pendente lite erfolgter ersatzloser Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung durch eine neue Verfügung erkannt hat, ist kostenpflichtig (in RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 nicht veröffentlichte Erwägung 3 des Urteils S. vom 3. Februar 1998, U 20/97; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 25. September 1989, C 64/89).
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Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Den Beschwerdeführerinnen ist zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons
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Solothurn vom 1. März 2000 aufgehoben, und es wird die
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Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen,
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damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt.
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III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird den
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Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
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IV.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
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bezahlen.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 27. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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