BGer I 461/2000 | |||
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BGer I 461/2000 vom 27.04.2001 | |
[AZA 0]
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I 461/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 27. April 2001
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in Sachen
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A.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch O.________,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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Mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem 1944 geborenen A.________ eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. September 1996 sowie eine halbe Rente vom 1. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997 zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.
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Ein erneutes Leistungsgesuch von A.________ lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2000 ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Juli 2000 ab.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm - "wenn möglich in einem mündlichen Verfahren" - eine Invalidenrente zu gewähren. Dabei sei auf den Unfall vom 3. Februar 1995 abzustellen und nicht auf das zweite Leistungsgesuch von 1998. Eventuell sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Revisionsgesuch betreffend die Verfügung vom 3. Dezember 1997 an die IV-Stelle weiterzuleiten. Sodann habe die Invalidenversicherung die Kosten für "ein paar Arbeits- und ein paar Ausgangsschuhe" pro Jahr zu übernehmen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- In der Verfügung vom 21. Februar 2000 ging es einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente habe. Auch im kantonalen Prozess verlangte der Versicherte nur eine Rente. Vorliegend stellt er zusätzlich ein Begehren um "Arbeits-" und "Ausgangsschuhe", also um Hilfsmittel.
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Dazu legt er einen Kostenvorschlag vom 2. August 2000 ins Recht. Hierüber hat die IV-Stelle bislang keine Verfügung erlassen. Daher kann auf den Antrag auf Abgabe von Hilfsmitteln nicht eingetreten werden.
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2.- Der Beschwerdeführer beantragt "wenn möglich" die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Ein derartiges Begehren, sollte es auf eine öffentliche Verhandlung abzielen, ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellen (BGE 122 V 55 Erw. 3a, RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d, je mit Hinweisen). Vorliegend erfolgte dieser Antrag erst im letztinstanzlichen Prozess, weshalb er verspätet und damit abzulehnen ist.
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3.- Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch.
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a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie zur Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a) richtig dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird.
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b) Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage zutreffend gewürdigt und hieraus die richtigen Schlüsse gezogen, namentlich gestützt auf das Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________ vom 30. März 1999 zutreffend erkannt, dass sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat und keine relevante Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung ausgewiesen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid kann verwiesen werden. Gemäss dem erwähnten Gutachten liessen sich überdies mit medizinischen Massnahmen weitere Verbesserungen erzielen. Der Beschwerdeführer macht hiegegen keine substanziierten Einwände geltend.
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Unter solchen Umständen besteht kein Anlass, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (grundsätzlich 100 %, jedoch keine schweren Arbeiten) in Zweifel zu ziehen.
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c) Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz richtig beurteilt. Insbesondere hat der Versicherte selber eingeräumt, dass die in den Geschäftsabschlüssen ausgewiesenen Erwerbseinbussen in erheblichem Masse auf invaliditätsfremde Gründe (härter gewordene Konkurrenz, neuer Coop, vermehrter Direktverkauf der Bauern) zurückzuführen sind.
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Nachdem auch hiegegen keine stichhaltigen Einwendungen erhoben werden, ist Vorinstanz und Verwaltung darin beizupflichten, dass keine Invalidität in rentenberechtigendem Ausmass besteht.
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4.- Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei als "Revisionsgesuch" betreffend die Verfügung vom 3. Dezember 1997 zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle zu überweisen.
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a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann der Richter die Verwaltung jedoch nicht dazu verpflichten, eine Wiedererwägung vorzunehmen (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
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Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen).
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b) Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag sinngemäss verlangt, die IV-Stelle sei zur Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Dezember 1997 zu verpflichten, kann seinem Begehren nach der erwähnten Rechtsprechung nicht stattgegeben werden. Sodann macht er keine nachträglich entdeckten neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend, welche geeignet wären, diese Verfügung in Frage zu stellen.
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Solche sind auch keine ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ebenfalls nicht erfüllt, weshalb vorliegend unter keinem Titel auf die Verfügung vom 3. Dezember 1997 zurückgekommen werden kann.
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5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 27. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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