BGer U 396/1999 | |||
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BGer U 396/1999 vom 30.04.2001 | |
[AZA 7]
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U 396/99 Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 30. April 2001
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in Sachen
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"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
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General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner,
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Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
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gegen
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W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Felix Rüegg, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- W.________, geboren 1948, erlitt am 18. Juni 1992
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einen Verkehrsunfall, als sie an einer Strassenkreuzung
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stand, um rechts abzubiegen und das nachfolgende Fahrzeug
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nicht rechtzeitig anhielt. Am 29. Juni 1992 begab sie sich
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wegen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Drehschwindel
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und Sehstörungen beim Lesen zu Dr. med. H.________ in
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Behandlung, welcher gemäss Bericht vom 9. September 1992
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radiologische Untersuchungen und ein CT der HWS veranlasste,
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die Schmerzen als Druckempfindlichkeit der HWS-Seitenfortsätze
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objektivierte, eine depressive Verstimmung vorfand
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und die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS stellte;
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ferner veranlasste er eine physiotherapeutische und
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medikamentöse Behandlung und gab die Arbeitsunfähigkeit mit
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100 % ab 29. Juni 1992 bis auf weiteres an. Lic. phil.
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X.________ fand anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung
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eine neuropsychologische Funktionsstörung primär
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tiefer Hirnstrukturen, welche sich bei insgesamt gutem
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Gesamtleistungsniveau in Form von starken Störungen der
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kontinuierlichen Daueraufmerksamkeit manifestierten; empfohlen
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wurde eine neuropsychologische Therapie (Bericht
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vom 19. September 1992). Dr. med. M.________ bestätigte in
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seinem Gutachten vom 4. Dezember 1992 eine weiterhin praktisch
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vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen
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wie auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit
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und empfahl die Weiterführung von medizinischen und
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beruflichen Massnahmen. Die neuropsychologische Rehabilitation
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zeigte nur langsam Fortschritte und die Arbeitsfähigkeit
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konnte lediglich auf rund 10 % gesteigert werden
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(Bericht lic. phil. X.________ vom 19. Januar 1993). Wegen
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akuter Suizidalität und chronischer depressiver Entwicklung
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wies Dr. med. H.________ die Versicherte am 5. März 1993 in
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die Psychiatrische Klinik Y.________ ein. Am 23. April 1993
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konnte sie in die regelmässige Kontrolle und Therapie des
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Psychiaters Dr. med. S.________ und des Hausarztes entlassen
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werden (Bericht vom 10. Mai 1993). Wegen fortbestehender
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Beschwerden ordnete die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
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(nachfolgend: Winterthur), bei welcher
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W.________ für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert
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ist, eine interdisziplinäre Begutachtung durch die
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Rehabilitationsklinik Z.________ an, wo ein zervikales und
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cervicothoracales, vertebragenes Schmerzsyndrom mit eingeschränkter
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Beweglichkeit, erhöhtem Haltetonus, verspannter
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Nackenmuskulatur, Druckdolenz über allen Halswirbelkörpern,
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reduzierter muskulärer Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelmuskulatur
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sowie eine mittelschwere neuropsychologische
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Hirnfunktionsstörung diagnostiziert wurden (Gutachten
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vom 25. September 1995). Eine SPECT-Untersuchung am Institut
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für Nuklearmedizin des Spitals B.________ ergab einen
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pathologischen Befund (Bericht vom 24. Januar 1997). Am
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8. Mai 1996 erliess die Winterthur eine Verfügung, mit welcher
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sie W.________ bis Frühjahr 1999 zwei- bis dreimal
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jährlich zwölf Physiotherapiesitzungen sowie eine Integritätsentschädigung
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für das zervikale und cervico-thoracale
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vertebragene Schmerzsyndrom in Höhe von Fr. 4860.- zusprach
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und weitergehende Leistungen ab 1. März 1996 ablehnte.
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Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 1997
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fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
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W.________ die weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten
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und die Ausrichtung eines Taggeldes sowie die Zusprechung
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einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von
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73 % und eine Integritätsentschädigung von 55 % verlangte,
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wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
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Entscheid vom 23. September 1999 insofern gutgeheissen, als
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der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
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Unfall vom 18. Juni 1992 und den (bis 1995) bestehenden
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Beschwerden bejaht und die Sache an die Winterthur zurückgewiesen
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wurde, damit sie die erforderlichen medizinischen
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Abklärungen zum weiteren Krankheitsverlauf, dessen Auswirkungen
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auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und zur Kausalität
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allfälliger neu hinzugetretener Gesundheitsstörungen
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durchführe und in der Folge über den Leistungsanspruch neu
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verfüge.
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C.- Die Winterthur lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid
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sei aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen
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vorgebracht, die Latenzzeit von einer Woche zwischen dem
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Unfall und dem Auftreten von Beschwerden schliesse den Kausalzusammenhang
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aus. Zudem habe die Versicherte keine Verletzungen
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der HWS erlitten. Auch seien die für die Adäquanz
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massgebenden Kriterien bei dem als leicht zu qualifizierenden
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Unfallereignis nicht erfüllt.
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W.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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beantragen und nebst einem Gutachten des Instituts
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für Unfallrekonstruktion in A.________ vom 18. Januar 2000
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die Berichte der Rehaklinik R.________ vom 1. April 1999,
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des Dr. med. H.________ vom 5. Januar 2000 und des Dr. med.
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L.________ vom 7. Februar 2000 einreichen. Das Bundesamt
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für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die
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Leistungspflicht des Unfallversicherers insbesondere bei
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Schleudertraumen der HWS geltenden Regeln zutreffend dargestellt,
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sodass darauf verwiesen werden kann.
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2.- a) Nach den Angaben des erstbehandelnden Arztes
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Dr. med. H.________ hat die Beschwerdegegnerin beim Unfall
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vom 18. Juni 1992 ein Schleudertrauma der HWS erlitten
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(Bericht vom 9. September 1992). Die gleiche Diagnose findet
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sich auch in den Berichten des Neurologen Dr. med.
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C.________ vom 28. August 1992 und des Neuropsychologen
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lic. phil. X.________ vom 19. September 1992. Im Bericht
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der psychiatrischen Klinik Y.________ vom 10. Mai 1993 ist
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die Rede von einer depressiven Reaktion nach HWS-Schleudertrauma.
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Im Gutachten der Rehabilitationsklinik Z.________
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vom 25. September 1995 werden ein zervikales und cervicothoracales,
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vertebragenes Schmerzsyndrom mit eingeschränkter
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Beweglichkeit, erhöhtem Haltetonus, verspannter Nackenmuskulatur,
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Druckdolenz über allen Halswirbelkörpern und
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reduzierter muskulärer Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelmuskulatur
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sowie eine mittelschwere neuropsychologische
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Hirnfunktionsstörung diagnostiziert. Subjektiv gab die
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Versicherte Konzentrationsprobleme und damit verbundene
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rasche Ermüdbarkeit an. Auch klagte sie über Nackenbeschwerden
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und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in
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den rechten Arm und in den Kopf sowie über Schlafstörungen.
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Die Nackenmuskulatur zeigte erhebliche Verspannungen vor
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allem rechtsseitig, wobei eine gute Übereinstimmung zwischen
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den von der Versicherten angegebenen Beschwerden und
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den objektiv erhebbaren Befunden festgestellt werden konnte.
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Neuropsychologisch fand sich eine massive Konzentrationsstörung
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mit herabgesetzter Daueraufmerksamkeit, eine
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leichte Störung der sprachlichen und visuellen Erfassungsspanne
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sowie eine leichte Störung des sprachlichen Gedächtnisses.
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Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Hinweise
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auf ein psychotisches Erleben oder auf eine endogene
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depressive Komponente. Der zunächst als leicht empfundene
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Unfall habe einen erheblichen Knick in der Leistungsfähigkeit
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bedeutet. Das verminderte Leistungsvermögen sei sehr
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wahrscheinlich der Anstoss für die sich entwickelnde Depression
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gewesen und habe schliesslich zu einer massiven
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Symptomatik einschliesslich Suizidalität geführt. Gesamthaft
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betrachtet ist der Zustand nach Ansicht der Gutachter
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mit erheblicher, stark überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
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das Unfallereignis zurückzuführen. Zu diesem Schluss kamen
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die Experten, obwohl die Versicherte angab, sie habe nach
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der Kollision vorerst keinerlei Beschwerden verspürt und
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sei nach dem Ausfüllen des Unfallprotokolls ihrer beruflichen
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Tätigkeit als Mütterberaterin nachgegangen und obwohl
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gemäss Unfallmeldung erst nach einer Woche Verspannungen
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der Nackenmuskulatur, Sehstörungen, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche
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auftraten. Vom 3. Februar bis 3. März
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1999 weilte die Beschwerdegegnerin in der Rehaklinik
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R.________, wo ein Status nach HWS-Distorsion mit konsekutivem
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zervikozephalem Symptomenkomplex, Zervikobrachialgie
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rechts, mittelschweren neuropsychologischen Defiziten und
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posttraumatischer Anpassungsstörung diagnostiziert wurden.
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Die anhaltende Schmerzproblematik habe die Patientin zusammen
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mit den neuropsychologischen Defiziten und der posttraumatischen
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Anpassungsstörung in ihrer psychophysischen
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Belastbarkeit eingeschränkt, welche durch therapeutische
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Massnahmen zufriedenstellend beeinflusst werden konnte
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(Bericht vom 1. April 1999).
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b) Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und
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liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit
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einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
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Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Reizbarkeit,
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Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
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usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
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dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw.
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Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (BGE 117 V 360
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Erw. 4b). Nicht erforderlich ist, dass der Unfall mit einem
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Bewusstseinsverlust oder einer Amnesie verbunden war und
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die typischen Beschwerden bereits unmittelbar nach dem
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Unfall aufgetreten sind (zur Latenzzeit vgl. RKUV 1995
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Nr. U 221 S. 113). Stellen sich Schmerzen im Nacken- und
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Kopfbereich erst einige Wochen nach dem (Auffahr-)Unfall
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ein und wird die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas erst
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einige Monate später erstmals erwähnt, ist dieser mit
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Zurückhaltung zu begegnen (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Wie
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die Vorinstanz zutreffend festhält, können nach heutiger
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medizinischer Erkenntnis bei einem Schleudertrauma der HWS
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indessen auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch
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Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle der verschiedensten
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Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5 d/aa). Des
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Weitern ist zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung
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des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall
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für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache
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darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Schwere des Unfallereignisses
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und der dabei erlittenen Verletzungen ist beim
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Schleudertrauma der HWS nicht bei der Beurteilung des
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natürlichen Kausalzusammenhangs, sondern bei der Adäquanzbeurteilung
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zu berücksichtigen.
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c) Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung lässt es
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sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz den natürlichen
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Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdegegnerin
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geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 18. Juni 1992
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bejaht hat. Zum einen steht auf Grund der im Wesentlichen
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übereinstimmenden ärztlichen Berichte mit dem Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Versicherte
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ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat; zum andern
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klagt sie glaubhaft über Beschwerden, die zum typischen
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Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehören. So hat sie
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bereits anlässlich ihres ersten Arztbesuches vom 29. Juni
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1992 über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Drehschwindel
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und Sehstörungen und in der Folge auch über neuropsychologische
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Probleme in Form von Konzentrationsstörungen
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geklagt. Diese Störungen haben zu einer Beeinträchtigung
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der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geführt, welche bis
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heute angedauert hat. Von einer ergänzenden medizinischen
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Expertise zur natürlichen Kausalität kann abgesehen werden,
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da davon keine neuen, für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkte
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zu erwarten sind (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V
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162 Erw. 1d mit Hinweis).
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3.- a) Was die für den Leistungsanspruch vorausgesetzte
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Adäquanz des Kausalzusammenhangs betrifft, macht die
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Winterthur geltend, die Vorinstanz habe die Anwendung der
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bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei psychischer Fehlentwicklung
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auf unzureichender Grundlage verneint. Ob es sich
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bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
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Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas
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oder um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung
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handelt, beurteilt sich auf Grund der Art und
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Pathogenese der Störung, des Vorliegens konkreter unfallfremder
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Faktoren und des Zeitablaufs. Hiezu ist festzustellen,
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dass der Unfall zwar zeitlich mit einer Verschlimmerung
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der vorbestandenen Schwerhörigkeit und Versorgung mit
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Hörgeräten zusammengefallen ist, was sich psychisch sicher
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belastend ausgewirkt hat. Eindeutig im Vordergrund stand
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die psychische Problematik im Frühjahr 1993, als die
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Beschwerdegegnerin zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen
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Klinik Y.________ weilte, wo die Diagnose
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einer reaktiven Depression nach HWS-Schleudertrauma mit
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starker neurotischer Komponente (Versagensängste, geringe
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Frustrationstoleranz, Kränkungsneigung und schlechtem
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Selbstwertgefühl) gestellt wurde (Schreiben der Klinik vom
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16. September 1993). Nach sechswöchiger Behandlung hatte
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die Versicherte sich jedoch bereits wieder so weit erholt,
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dass sie das Leben aus eigenen Kräften in die Hand nehmen
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konnte. Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums der
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Rehabilitationsklinik Z.________ vom 9. August 1995 wirkte
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sie nur noch leicht depressiv und war diese Komponente
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einer Therapie durchaus zugänglich. Als Hauptauslöser der
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psychischen Dekompensation wurde das Unfallereignis
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bezeichnet. Dieses habe einen erheblichen Knick in der
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körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bewirkt,
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welche wiederum Anstoss für die Entwicklung einer
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Depression gegeben habe. Im Zeitpunkt der Beurteilung war
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als zusätzliche Belastung die Kündigung des Arbeitsplatzes
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und die Unsicherheit bezüglich des künftigen Lebensweges
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bedeutend für die psychische Stabilität, weshalb den Ärzten
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eine begleitende Gesprächstherapie als indiziert erschien.
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Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ist eine psychische
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Problematik zwar gegeben, doch ist sie nicht derart
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ausgeprägt und steht sie nicht ganz im Vordergrund (BGE 123
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V 99 Erw. 2), sodass sich nicht beanstanden lässt, wenn die
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Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung nicht nach BGE 115 V 133
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vorgenommen hat.
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b) Die Auffahrkollision vom 18. Juni 1992, bei der
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sich die Beschwerdegegnerin ein Schleudertrauma der HWS zuzog,
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ist im Rahmen der Einteilung, wie sie nach der Rechtsprechung
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(BGE 117 V 366 Erw. 6a) für die Belange der Adäquanzbeurteilung
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vorzunehmen ist, mit dem kantonalen
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Gericht und entgegen den Einwendungen der Winterthur als
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Grenzfall zwischen einem leichten und mittelschweren Unfall
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zu qualifizieren. Weder die verhältnismässig geringfügigen
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Beschädigungen an den beteiligten Personenwagen noch der
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Umstand, dass der Aufprall des auffahrenden Fahrzeuges
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nicht mit einer hohen Geschwindigkeit erfolgte, erlauben
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die Annahme, es habe sich um einen leichten Unfall im Sinne
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der Rechtsprechung, vergleichbar einem gewöhnlichen Sturz,
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gehandelt.
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Im vorliegenden Fall ist weder das Kriterium der
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besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit
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des Unfalles noch dasjenige der Schwere oder
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besonderen Art der erlittenen Verletzungen gegeben. Auch
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liegt keine ärztliche Fehlbehandlung vor. Bejaht hat die
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Vorinstanz die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der
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ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden und von Grad
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sowie Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Winterthur bestreitet
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die Richtigkeit dieser Beurteilung und erachtet sämtliche
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Kriterien als nicht erfüllt. Mit dem kantonalen Gericht
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ist aber festzustellen, dass die ärztliche Behandlung, zu
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welcher entgegen der Ansicht der Winterthur im vorliegend
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interessierenden Zusammenhang auch die Psychotherapie zu
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zählen ist, ungewöhnlich lange dauerte. Die Beschwerdegegnerin
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unterzog sich zunächst einer physiotherapeutischen
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Behandlung, welche gemäss Verfügung der Winterthur vom
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8. Mai 1996 noch bis Frühjahr 1999 weiterzuführen war (vgl.
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auch Bericht der Rehaklinik R.________ vom 1. April 1999).
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Hinzu kam ab 12. Oktober 1992 die Behandlung des Psychiaters
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Dr. med. S.________, welche nach einem stationären
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Klinikaufenthalt im Jahre 1993 im Frühjahr 1994 abgeschlossen
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wurde. Vom 15. Oktober 1992 bis 9. Mai 1994 stand die
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Versicherte in neuropsychologischer Therapie des lic. phil.
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X.________. Die ärztliche Behandlung in Form von Physiotherapie
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dauerte im Zeitpunkt des Einspracheentscheides somit
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über vier Jahre, was als ungewöhnlich lang zu bezeichnen
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ist. Auch das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
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ist als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin
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war nach dem Unfall zunächst vollständig und ab Januar
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1993 zu 90 % arbeitsunfähig. Vom 3. März 1993 bis 20. Juni
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1993 bestand erneut vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab
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21. Juni wieder 90 %-ige. Gemäss Gutachten der Rehabilitationsklinik
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Z.________ vom 25. September 1995 betrug die
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Arbeitsunfähigkeit 64 %. Schliesslich leidet die Beschwerdegegnerin
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zwar nicht ununterbrochen, aber häufig an ausstrahlenden
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Nackenschmerzen, welche mit den objektiv erhebbaren
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Befunden übereinstimmen, sodass auch das Kriterium
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der Dauerschmerzen als erfüllt gelten kann. Weil die massgebenden
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Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, hat die
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Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen
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dem Unfall und den bestehenden Beschwerden zu Recht bejaht.
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Mit der Anerkennung des adäquaten Kausalzusammenhangs
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ist indessen nichts über das Ausmass der Beeinträchtigung
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der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgesagt. Es wird vielmehr
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Sache der Winterthur sein, zu prüfen, inwieweit eine
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Arbeitsunfähigkeit bestand und über die der Versicherten im
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Einzelnen zustehenden Versicherungsleistungen zu verfügen.
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In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid
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zu bestätigen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
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hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
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Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der II. Kammer:
| |
Die Gerichtsschreiberin:
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