BGer 2A.26/2001 | |||
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BGer 2A.26/2001 vom 01.05.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.26/2001/bol
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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1. Mai 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart,
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Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiberin Marantelli.
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In Sachen
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P.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
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betreffend
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Waffentragbewilligung, hat sich ergeben:
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A.- Rechtsanwalt Dr. iur. P.________ war im Besitz eines vom Kanton Basel-Stadt am 30. Juni 1997 ausgestellten Waffentragscheines. Dessen Gültigkeit lief am 30. Juni 1999 ab. Mit Gesuchen vom 25. Juni und 17. Juli 1999 beantragte P.________ deshalb bei der Polizei Basel-Landschaft eine Waffentragbewilligung für Pistole und Revolver. Die Polizei wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. September 1999 ab. Eine Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2000, zugestellt am 4. Dezember 2000, ab.
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B.- Dagegen hat P.________ am 15. Januar 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000 sei aufzuheben und ihm sei nach vorgängiger Zulassung zur vorgeschriebenen Prüfung und Bestehen derselben die Bewilligung zum Tragen einer Pistole und/oder eines Revolvers zu erteilen. Eventualiter wird beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz, sub-eventualiter an die zweite Instanz, sub-sub-eventualiter an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
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C.-Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der angefochtene Entscheid ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, die sich auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514. 54) stützt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig (vgl. Art. 97 ff. OG).
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b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG ist auch das Bundesverfassungsrecht zu zählen (BGE 125 II 508 E. 3a S. 509, mit Hinweis). An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht indessen gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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c) Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 123 II 385 II E. 3 S. 388; 121 II 473 E. 1b S. 477, mit Hinweis).
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2.- Gemäss Art. 27 Abs. 1 WG benötigt, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, eine Waffentragbewilligung.
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Nach Art. 27 Abs. 2 WG erhält eine solche, wer:
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a) die Voraussetzungen für die Erteilung des
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Waffenerwerbsscheins erfüllt (Art. 8 Abs. 2);
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b) glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe
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benötigt, um sich selbst, andere Personen
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oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung
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zu schützen;
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c) eine Prüfung über die Handhabung von Waffen
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und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen
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des Waffengebrauchs bestanden hat.
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Das zuständige Departement erlässt ein Prüfungsreglement.
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Art. 27 Abs. 2 lit. b WG enthält eine Bedürfnisklausel, wie sie zwölf Kantone kannten, als noch keine bundesrechtliche Regelung vorlag. Die Aufnahme eines solchen Bedürfnisnachweises in die eidgenössische Gesetzgebung hat zwar anlässlich der parlamentarischen Beratungen einige Diskussionen ausgelöst (AB 1996 S 521 bis 524 sowie AB 1997 N 42 bis 50). Indessen haben die Eidgenössischen Räte den Text von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG in der Form verabschiedet, wie ihn der Bundesrat vorgeschlagen hatte.
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3.-Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die in Art. 27 Abs. 2 lit. b WG umschriebenen Voraussetzungen für den Erhalt einer Waffentragbewilligung erfüllt sind.
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a) Von jemandem, der um eine Waffentragbewilligung ersucht, darf verlangt werden, dass er glaubhaft macht, das Tragen einer Waffe sei für ihn das am besten geeignete Mittel, um diesen Gefahren vorzubeugen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2000 i.S. A.). Der Bundesrat hatte dazu in seiner Botschaft ausgeführt, der Gesuchsteller habe glaubhaft zu machen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer Gefährdung, die im Einzelnen dargetan werden muss, begegnet werden könne (BBl 1996 I S. 1071).
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b) Eine Waffentragbewilligung wird zudem nur dann erteilt, wenn der Bewerber die Waffe zum Schutz vor einer "tatsächlichen Gefährdung" (französisch: "danger tangible"; italienisch: "pericolo reale") benötigt. Eine tatsächliche Gefährdung bedeutet dabei, dass für den Bewerber auf Grund der konkreten Umstände ein besonderes Risiko bzw. eine wesentlich erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er einer wirklichen Gefahr ausgesetzt ist, die das Tragen einer Waffe als geboten erscheinen lässt. Eine solche tatsächliche Gefährdung liegt bei der mit der Ausübung des Anwaltsberufes allenfalls verbundenen erhöhten potentiellen Gefährdung nicht vor. Allein daraus lässt sich deshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf eine Waffentragbewilligung begründen.
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c) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Glaubhaftmachen einer tatsächlichen Gefährdung sei ihm als Anwalt auf Grund des Berufsgeheimnisses nicht möglich - schon gar nicht in schriftlicher Form. Er hätte deshalb vor allen kantonalen Instanzen, insbesondere auch vor dem Regierungsrat, mündlich angehört werden müssen. Das Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, den Entscheid des Regierungsrates bereits aus formellen Gründen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Das Berufsgeheimnis verbietet es dem Anwalt, Geheimnisse zu offenbaren, die ihm infolge seines Berufes anvertraut wurden oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat (siehe dazu statt vieler: Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 133 ff.). Verpönt ist jedes - also auch das mündliche - Zugänglich-Machen der geheimzuhaltenden Tatsachen an Unberufene (Felix Wolffers, a.a.O., S. 137 f.). Dennoch macht das Anwaltsgeheimnis das Glaubhaftmachen einer tatsächlichen Gefährdung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG nicht generell unmöglich: Zum einen kann der Anwalt unter bestimmten Umständen durch Einwilligung des Klienten oder - nach Vornahme einer Güterabwägung - durch Bewilligung der zuständigen Behörde von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden werden (Felix Wolffers, a.a.O., S. 138). Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum eine Gefährdung nicht ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses - etwa durch Schilderung der gefährlichen Ereignisse in anonymisierter Form usw. - glaubhaft gemacht werden kann. Ein unbedingter, auf das Berufsgeheimnis gestützter Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht somit nicht.
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Das Verwaltungsgericht durfte daher - ohne gegen die Verfassung zu verstossen - davon ausgehen, eine allfällige Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV durch ungenügende Begründung des erstinstanzlichen Entscheides, sei im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt worden, auch wenn der Beschwerdeführer sich zur Stellungnahme der Vorinstanz bzw. zu der von ihr nachgeschobenen Begründung nur schriftlich und nicht auch mündlich hatte äussern können. Vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer im Übrigen persönlich angehört.
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d) Es bleibt somit zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer auf Grund der effektiv ausgeübten Funktion sowie der konkreten Umstände ein besonderes Risiko bzw. eine wesentlich erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Gefahrensituation zu gelangen, in der er zu seinem Schutz oder demjenigen anderer Personen oder von Sachen eine Waffe benötigt.
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aa) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er führe als Anwalt und Notar öfter bedeutende Wertgegenstände sowie brisante Akten mit sich; dabei sei er immer wieder auch abends und nachts allein zwischen Büro und Autoeinstellhalle bzw. Büro und Wohnung unterwegs.
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Dass der Beschwerdeführer als Anwalt und Notar - oft auch abends und nachts - Wertgegenstände und Akten mit sich trägt, ist nicht bestritten. Inwiefern er dabei jedoch mehr gefährdet sein soll als seine Berufskollegen oder andere Personen, die ebenfalls wichtige Akten und Wertgegenstände mit sich führen, ist nicht ersichtlich, zumal er vor Verwaltungsgericht selber ausdrücklich erklärte, er sei auf dem Weg zwischen Büro und Autoeinstellhalle noch nie belästigt worden. Es würde aber zu weit gehen und dem Zweck des neuen Waffengesetzes widersprechen, allen Personen, die brisante Akten und Wertgegenstände mit sich tragen, eine Waffentragbewilligung zu erteilen. Eine tatsächliche Gefährdung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG ist insofern nicht glaubhaft gemacht.
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bb) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei besonders gefährdet, da er als Miteigentümer und Verwalter einer Liegenschaft in Basel, in der eine Disco, eine Bar und ein Billard-Center eingemietet seien, immer wieder persönlich eingreifen müsse. Als Eigentümer von elf Liegenschaften und Miteigentümer von drei Familienliegenschaften sei er zudem auch wegen seiner Stellung innerhalb seiner Familie einem beachtlichen Gefahrenpotential ausgesetzt: So sei er zum Beispiel bei einem nächtlichen Kontrollgang in einem leerstehenden Gebäude auf einen schlafenden Eindringling gestossen; dieser habe allerdings auf seine Aufforderung hin das Gebäude wieder verlassen. Auch sonst behauptet der Beschwerdeführer, schon mehrmals tatsächliche Gefahrensituationen erlebt zu haben. Zwei dieser Erlebnisse schilderte er dem Verwaltungsgericht mündlich: Einmal habe sich ein Klient erst, nachdem er um die Waffe wusste, die der Beschwerdeführer bei sich trug, sicher genug gefühlt, an einen bestimmten Ort zu gehen. In einem anderen Fall sei er von einem Klienten darauf aufmerksam gemacht worden, er sei auf Grund der Akten, die er mit sich trage, seines Lebens nicht mehr sicher; daraufhin habe er auf seine jährlichen Ferien auf der Insel Elba verzichtet.
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Ob der Beschwerdeführer in den von ihm erwähnten Funktionen als Eigentümer und Verwalter, auf Grund seiner Stellung innerhalb der Familie oder in den soeben geschilderten Situationen besonders gefährdet ist bzw. war, kann offen bleiben. Wer einen Waffentragschein beanspruchen will, muss nämlich, wie erwähnt, nicht nur das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr glaubhaft machen, sondern auch, dass er dieser Bedrohung nur durch das Tragen einer Waffe begegnen kann (vgl. vorangehende E. 3a).
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Der Beschwerdeführer benötigt, wie vorangehend dargelegt, zur Ausübung seines Berufes grundsätzlich keine Waffe.
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Der Schutz von Personen gehört nicht zu den Aufgaben eines Anwaltes oder Notars, selbst dann nicht, wenn er mit seinen, allenfalls bedrohten Klienten unterwegs oder im Besitz brisanter Akten ist. Das Tragen einer Waffe ist auch bei den übrigen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht unbedingt notwendig: Einer dabei auftretenden allfälligen Bedrohung kann ebenso mit anderen Mitteln, etwa einem Pfefferspray oder ähnlichem, begegnet werden, die bewilligungsfrei mit geführt werden dürfen. Dies drängt sich umso mehr auf, als allgemein bekannt ist, dass das Tragen bzw. der Einsatz einer Schusswaffe bei Streitigkeiten zu fatalen Folgen führen kann. Dass der Beschwerdeführer, wie er ausführt, eine Waffe gleich gut zu bedienen weiss wie die Angehörigen des Polizeikorps oder eines Schutzdienstes, spielt dabei keine Rolle. Eine Waffe kann auch in den Händen eines ehrlichen und rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (E. 2d des unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2000 i.S. A.). Im Interesse dieser Sicherheit ist daher die Zahl der Personen, die dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen, klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (vgl. vorangehende E. 3a und b). Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG sind somit auch hier nicht glaubhaft dargetan.
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4.- Die Verweigerung einer Waffentragbewilligung für den Beschwerdeführer erweist sich demnach als bundesrechtskonform.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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