BGer B 18/2000 | |||
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BGer B 18/2000 vom 03.05.2001 | |
[AZA 7]
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B 18/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 3. Mai 2001
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in Sachen
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J.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
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gegen
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Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe, Austrasse 46, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Schoch, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- J.________ (geboren 1939) war vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1993 bei einer Arbeitgeberin tätig, welche für die berufliche Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe (nachfolgend Vorsorgeeinrichtung) angeschlossen war. Die Vorsorgeeinrichtung errechnete eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 93'580. 60 und überwies 60 % dieser Summe (Fr. 56'148. 35) zuzüglich den Rückkaufswert einer aus einer eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung finanzierten Freizügigkeitsversicherung (Fr. 1254. 80) auf das vom Versicherten angegebene Freizügigkeitssparkonto bei einer Bank. Die restlichen 40 % der Freizügigkeitsleistung behielt die Vorsorgeeinrichtung zurück, da sie dem Versicherten eine Invalidenrente von 40 % ausrichtete.
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B.- Die Ende April 1997 eingereichte Klage des J.________, mit welcher er eine höhere Freizügigkeitsleistung und eine betragsmässig höhere Invalidenrente beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 1999 ab.
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C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern.
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Die Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die im Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung am 31. Dezember 1993 gültigen und für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung massgebenden gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
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2.- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz offenbar im Rahmen eines Beweisverfahrens die Beschwerdegegnerin telefonisch angefragt und diese um die Zustellung bestimmter Unterlagen ersucht habe, welche in der Folge eingereicht worden seien. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Bei den nachträglich beigezogenen Unterlagen handelt es sich um das beim Eintritt des Beschwerdeführers in die Vorsorgeeinrichtung gültige Reglement 1985, den beim Eintritt des Beschwerdeführers angewendeten Stiftungsratsbeschluss von 1986 sowie das beim Austritt gültige Reglement von 1993. Diese Unterlagen hat der Beschwerdeführer als damaliger Kläger vor der Vorinstanz nicht eingereicht, so dass das kantonale Gericht diese Unterlagen aufgrund der Untersuchungsmaxime beiziehen und ohne Verletzung von Verfahrensrechten davon absehen durfte, diese dem Beschwerdeführer zu unterbreiten.
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3.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer bereits ausgerichtete Freizügigkeitsleistung unter Vorbehalt der nachstehend zu beurteilenden streitigen Punkte den hier anwendbaren Reglementen und dem übergeordneten Gesetzesrecht (Art. 28 BVG und Art. 331 b OR, jeweils in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) entspricht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
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Streitig sind die Fragen, ob der Beschwerdeführer ein zusätzliches Dienstjahr, das zur Erhöhung der Invalidenrente führen würde, einkaufen kann und wenn nein, ob die von ihm eingebrachte Freizügigkeitsleistung zusätzlich zur bereits überwiesenen Austrittsleistung auszurichten ist.
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b) Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein zusätzliches Dienstjahr einkaufen kann. Dabei hat das kantonale Gericht in zutreffender Würdigung der tatsächlichen und der statutarischen Grundlage festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer bei seinem Eintritt bei der Beschwerdegegnerin im Jahre 1987 eingebrachte Freizügigkeitsleistung von Fr. 6915.- nicht zum Einkauf eines zusätzlichen Dienstjahres gereicht hätte. Es kann in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die ausführliche Begründung des kantonalen Gerichts, der sich das Eidgenössische Versicherungsgericht anschliesst, verwiesen werden.
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Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt zur Beschwerdegegnerin die für den Einkauf eines zusätzlichen Dienstjahres nicht ausreichende Freizügigkeitsleistung nicht aus eigenen Mitteln ergänzt hat.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war hiefür nicht eine konkrete Offerte der Beschwerdegegnerin notwendig.
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Aufgrund der Akten, namentlich des Reglementes von 1985 und des Zirkularbeschlusses Nr. 2 des Stiftungsrates vom 4. Dezember 1986, war es dem Beschwerdeführer möglich, sich über den Einkauf eines zusätzlichen Dienstjahres zu orientieren und sich über die daraus resultierenden Konsequenzen auf der Leistungsseite Rechenschaft zu geben.
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Spätestens anlässlich der ersten Reglementsänderung im Jahre 1989, mit welcher der erwähnte Zirkularbeschluss Nr. 2 in das Reglement 1985 aufgenommen wurde, hätte der Beschwerdeführer reagieren müssen. Dass das Reglement schliesslich einen zusätzlichen Einkauf nur im Zeitpunkt des Eintritts in die Vorsorgeeinrichtung und später nicht mehr zulässt, liegt im Rahmen der einer Vorsorgeeinrichtung zukommenden Gestaltungsfreiheit (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG).
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c) Ist mithin der Einkauf eines zusätzlichen Versicherungsjahres nicht möglich, stellt sich die Frage, ob der für den Einkauf nicht benötigte Anteil der BVG-Freizügigkeitsleistung von Fr. 5942.- zusätzlich zum bisher überwiesenen Betrag mitzugeben ist. Gestützt auf Art. 4.1 Abs. 3 des Reglementes von 1985 und auf den Zirkularbeschluss Nr. 2 des Stiftungsrates vom 4. Dezember 1986 betrachtete die Beschwerdegegnerin den obligatorischen Anteil an der eingebrachten Freizügigkeitsleistung von Fr. 5942.- als im bereits ausgerichteten Austrittsguthaben eingeschlossen. Auch diese vom kantonalen Gericht geteilte Betrachtungsweise lässt sich nicht beanstanden. Der Beschwerdeführer brachte aus dem früheren Vorsorgeverhältnis eine Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 6915.- mit.
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Davon entfielen Fr. 5942.- auf den obligatorischen BVG-Teil. Diese mitgebrachte obligatorische Freizügigkeitsleistung (Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG) und das während der Zugehörigkeit zur Beschwerdegegnerin geäufnete BVG-Altersguthaben (Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG) liegen erheblich unter dem reglementarischen Freizügigkeitsanspruch. Des Weitern entspricht die am 31. Dezember 1993 vorgenommene Vergleichsrechnung den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Bemessung der Freizügigkeitsleistung im Rahmen einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 239). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Rückkaufswert der mit dem für den Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre nicht benötigten Anteil der mitgebrachten überobligatorischen Eintrittsguthaben erworbenen Freizügigkeitsversicherung im Betrag von Fr. 1254. 80 zusätzlich mitgegeben. Damit hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen und statutarischen Leistungen erbracht. Dass damit eine gewisse Ungleichbehandlung im Verhältnis zu einem eintretenden Versicherten, der die zum Einkauf eines zusätzlichen Dienstjahres benötigten eigenen Mittel aufbringt, einhergeht, ist im Rahmen einer umhüllenden Kasse systembedingt und wird aufgewogen durch den Umstand, dass eine solche Kasse gegenüber dem gesetzlichen Minimum erhebliche Mehrleistungen vorsieht.
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Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich für seinen Standpunkt auf BGE 115 V 103 beruft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Urteil ging es im Unterschied zum vorliegenden Fall um die Verwendung einer für den Einkauf zusätzlicher Jahre nicht benötigten Freizügigkeitsleistung, die ausschliesslich dem überobligatorischen Bereich angehörte. Demgegenüber ist hier allein noch der obligatorische Anteil an der mitgebrachten Freizügigkeitsleistung streitig, welche nach Art. 29 Abs. 1 BVG (in der bis Ende Dezember 1994 in Kraft gewesenen und hier anwendbaren Fassung) von der alten an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen war.
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4.- Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung rechtsprechungsgemäss nicht zuzusprechen (BGE 126 V 143).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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