BGer U 38/1999 | |||
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BGer U 38/1999 vom 07.05.2001 | |
[AZA 7]
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U 38/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 7. Mai 2001
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in Sachen
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K.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Caviezel, Quaderstrasse 16, 7000 Chur,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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A.- Der 1963 geborene K.________ rutschte am 3. Juni 1995 beim Holzführen aus und geriet dabei mit seiner rechten Hand unter ein Stahlseil. Die Finger II - IV wurden auf der Höhe der Mittelgelenke, der Kleinfinger auf der Höhe der Endphalanx abgetrennt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Behandlung der Unfallfolgen. Am 20. November 1995 sprach sie K.________ eine Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 28. August 1997 gewährte sie ihm mit Wirkung ab 1. September 1997 eine auf drei Jahre befristete Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15 %. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 7. April 1998 fest.
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B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer mit Wirkung ab 1. September 1997 unbefristeten Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % verlangt wurde, mit Entscheid vom 13. Oktober 1998 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 25 %, eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die SUVA zu nochmaliger Abklärung und neuer Entscheidung.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290 Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 416 Erw. 2a mit Hinweis) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch ihre Hinweise auf die unfallbezogenen Kriterien, nach welchen sich praxisgemäss (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) beurteilt, ob es sich bei einer psychischen Fehlentwicklung um eine adäquate Unfallfolge handelt, für welche der Unfallversicherer einzustehen hat. Darauf wird verwiesen.
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2.- Zu prüfen ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur, ob die psychischen Beschwerden in rechtlich relevanter Weise auf das Unfallereignis vom 3. Juni 1995 zurückzuführen sind.
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a) Der Beschwerdeführer rutschte beim Transport von Holz aus und gelangte mit der rechten Hand unter ein Stahlseil. Dabei erlitt er an vier Fingern Amputationen. Dieses Unfallereignis ist aufgrund seines Hergangs und den dabei erlittenen Verletzungen - wie die Vorinstanz zutreffend darlegte - im mittleren Bereich den leichteren Fällen zuzuordnen, was zu Recht nicht bestritten wird. Damit ist für die Bejahung der adäquaten Kausalität in der Regel erforderlich, dass mehrere unfallbezogene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
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b) Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtungsweise weder unter dramatischen Begleitumständen noch war er besonders eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen, auch wenn die dominante rechte Hand betroffen ist, sind nicht derart, dass sie geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Der Beschwerdeführer konnte bereits am 14. Juli 1995 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Operationswunden aus dem Spital entlassen werden. Anschliessend folgte bis zum 16. November 1995 eine ergotherapeutische Behandlung. Unter diesen Umständen kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Soweit ein schwieriger Heilungsverlauf und eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit zu bejahen sind, muss hiefür nach den medizinischen Unterlagen die nach dem Unfall einsetzende psychische Fehlentwicklung verantwortlich gemacht werden, welche für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ausser Acht zu lassen ist.
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Dem Unfall vom 3. Juni 1995 kann damit nicht die erforderliche massgebende Bedeutung für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuerkannt werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist daher zu verneinen. Damit bleibt es entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid bei der von der SUVA verfügten befristeten Invalidenrente von 15 % für die nach dem Ereignis somatisch bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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