BGer I 357/2000 | |||
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BGer I 357/2000 vom 08.05.2001 | |
[AZA 7]
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I 357/00 Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Urteil vom 8. Mai 2001
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in Sachen
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W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, Boulevard de Pérolles 22, 1705 Freiburg,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
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A.- Der 1948 geborene W.________ war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Autospengler tätig. Er verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung.
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Am 8. Mai 1991 meldete sich W.________ wegen Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
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Ende Mai 1991 wurde eine Operation der Diskushernie L4/L5 rechts durchgeführt. Nach Einholung diverser Arztberichte und Erstellung eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende wurde W.________ mit Verfügung vom 8. Juli 1993 rückwirkend ab 1. Juni 1991 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, wobei der Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1991 auf 100 %, ab 1. Januar 1992 auf 79 % festgesetzt worden war.
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Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen gab das Sekretariat der Invalidenversicherung des Kantons Freiburg eine medizinische Begutachtung bei Dr. med.
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G.________ (Gutachten vom 26. Oktober 1994) sowie die Erstellung einer beruflichen Analyse in Auftrag. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg holte sodann einen Arbeitgeberbericht der Garage Auto M.________ AG vom 21. Oktober 1996 sowie einen Arztbericht des Dr. med. R.________ vom 16. Dezember 1996 ein und liess an der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ ein medizinisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 30. September 1997). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 die bisherige ganze Rente per 1. Februar 1998 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - revisionsweise auf eine halbe Rente herab.
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B.- Die gegen die Revisionsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 27. April 2000 ab. Gleichzeitig erklärte es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid beantragen und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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D.- Mit Verfügung vom 26. Juli 2000 wies der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
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Am 7. November 2000 liess W.________ ein Zeugnis des Dr. med. A.________, Kantonsspital Y.________, vom 20. September 2000 zu den Akten geben.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
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b) Zu ergänzen ist, dass nach Art. 41 IVG laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dabei praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen).
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c) Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung die mit Verfügung vom 8. Juli 1993 zugesprochene ganze Invalidenrente des Versicherten zu Recht per 1. Februar 1998 auf eine halbe Rente reduziert hat, was mit dem angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid bestätigt wird.
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a) Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 1997 aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Invalidenrente seien neu geprüft worden. Bei Einhaltung einer adäquaten Rückenergonomie könne dem Versicherten in einer leichten manuellen Tätigkeit ein volles Arbeitspensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit zu 50 % zugemutet werden, das in Anbetracht der bisherigen Tätigkeit in der Autobranche zu einer Erwerbseinbusse von 50 % führe. Die bisherige ganze Invalidenrente, deren Zusprechung auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 79 % basiere, werde daher auf eine halbe reduziert.
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b) Auch die Vorinstanz geht nach Würdigung der medizinischen Berichte von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % für leichte manuelle Tätigkeiten aus. Die Arbeit als Hilfsarbeiter in der Autobranche erachtet sie als mit der Gesundheitsschädigung und den persönlichen Fähigkeiten vereinbar und kommt nach Durchführung des Einkommensvergleichs zum Schluss, dem Beschwerdeführer stehe aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zu.
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c) Bei diesen Beurteilungen scheinen Vorinstanz und Verwaltung übersehen zu haben, dass im vorliegenden Verfahren nicht eine erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die Änderung einer laufenden ganzen Rente Streitgegenstand bildet. Insbesondere wurde nicht geprüft, ob Änderungen tatsächlicher Natur im Sinne von Art. 41 IVG ausgewiesen sind, welche die Reduktion der bisher bezogenen ganzen Invalidenrente auf eine halbe rechtfertigen. Wohl hat die zuständige Stelle vor Erlass der Revisionsverfügung ein medizinisches Gutachten des Dr. med. G.________ und der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________, einen Arztbericht des Dr. med. R.________ sowie Arbeitgeberauskünfte eingeholt, dies nachdem sie sich mit dem Versicherten über die Zumutbarkeit einer operativen Behandlung auseinander gesetzt und ihm die Einstellung der Rentenzahlungen als Säumnisfolge angedroht hatte. Den erwähnten Berichten kann jedoch keine wesentliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse entnommen werden, weder hinsichtlich des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
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aa) So diagnostizierte Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 26. Oktober 1994 Folgendes:
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"-Syndrome vertébral lombaire sur troubles statiques
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(scoliose) et dégénératifs (discarthrose L4-L5), -Status après cure de hernie discale L4-L5 en mai 91 avec
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récidive d'hernie discale à ce niveau - Syndrome vertébral cervical sur uncarthrose, -Asthme chronique sur terrain allergique, rhinite chronique
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et tabagisme, -Etat d'anxiété.. "
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Zur Entwicklung der Beschwerden hielt der Arzt sodann fest:
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"En conclusion il s'agit d'un patient de 46 ans, présentant une anamnèse de lombosciatique droite depuis 90, soldée en 91 par une opération d'hernie discale L4-L5 droite par le
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Dr Robert. Dès lors la situation ne s'est pas améliorée et les examens complémentaires ont pu mettre en évidence la récidive d'une grosse hernie discale médiane et latérale droite, au niveau opéré, légèrement luxée vers le bas avec souffrance de la racine L5 à droite.. "
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Zur Arbeitsfähigkeit schliesslich wurde im medizinischen Bericht wie folgt Stellung genommen:
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"Selon l'anamnèse la sciatalgie remonte à juin 90, date à laquelle l'incapacité était totale dès ce moment-là. La présence d'une récidive d'hernie discale connue dès oct.
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92 avec présence au stade actuel d'une discarthrose lombaire, contre-indique toute activité nécessitant des efforts physiques. Dès janv. 93, le patient fonctionne comme commissionnaire à temps très partiel, activité ne représentant en soit aucun effort physique. L'exigibilité dans cette activité ainsi que celle de vendeur de voitures pourrait être estimée jusqu'à 50 % pour autant qu'il n'y ait pas de port de charges excédant quelques kilos, pour autant qu'il y ait la possibilité de changer fréquemment de position, pour autant enfin qu'il y ait possibilité de repos dans la journée, ce qui semble possible. ... Le pronostic dans ce cas est plutôt défavorable, en raison également du psychisme particulier du patient laissant entrevoir à travers son anamnèse, une marginalisation socio-professionnelle chez un sujet au bénéfice d'aucune formation professionnelle avec une scolarisation minimale.
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Dès lors, même si la capacité théorique de travail dans une situation adaptée pourrait aller jusque'à 50 %, elle risque de n'être effective qu'à 25 % dans toute activité future en raison du contexte psycho-social"Dr. med. R.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Dezember 1996 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/L5 im Mai 1991 sowie chronisch obstruktive Bronchopneumopathie. Seiner Meinung nach sind die Beschwerden etwa gleich geblieben und es hat sich an der Arbeitsunfähigkeit nichts geändert.
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Im Gutachten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 30. September 1997 schliesslich wurde folgende Diagnose gestellt:
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"1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
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-Status nach Hemilaminektomie L5 rechts bei Diskushernie
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L4/5 rechts 1991 mit residuellem sensorischem
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Ausfallsyndrom L5 rechts
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-sekundärer Periarthropathia coxae links
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-segmentaler Ueberlastung zufolge statischen Veränderungen
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(Beckenschiefstand, linkskonvexe Skoliose)
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2. Chronisch-obstruktive Pneumopathie
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-klinisch Lungenemphysem
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-fortgesetzter langjähriger Tabakabusus
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3. Psychosoziale Belastungssituation
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-chronische Schlafstörung
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-anamnestisch Aethylabusus (labormässig Leberzellschaden)"
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Bezüglich Grad der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte gestützt darauf zum Schluss, dass aufgrund der objektiv nachvollziehbaren hochgradigen Einschränkung der Lumbalwirbelsäulenbeweglichkeit sowie der radiologisch fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen die Beschwerden des Exploranden glaubhaft und auch in einer leichten manuellen Tätigkeit nur noch mit einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit vereinbar seien. Anzustreben wäre dabei das Vollbringen einer 50 %igen Arbeitsleistung bei 100 %iger Anwesenheit am Arbeitsplatz und dementsprechender Reduktion der zeitlichen und physischen Leistungsanforderungen. Die bisherige Tätigkeit mit der Ausführung von leichten Arbeitsleistungen ohne übermässige Belastung der betroffenen Wirbelsäulenstrukturen entspreche den Anforderungen und müsse als geradezu ideal angesehen werden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch berufliche Umstellung sei deshalb nicht zu erwarten.
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Aufgrund der in den früheren Jahren durchgeführten ausgedehnten Abklärungsuntersuchungen, dem jetzigen klinischen Befund sowie der zusätzlichen bildgebenden Verfahren sei durch einen erneuten operativen Eingriff der betroffenen Wirbelsäulensegemente nicht mit einer entscheidenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
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bb) Aus der Arbeitgeberauskunft der Garage Auto M.________ AG vom 21. Oktober 1996 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens seit 1992 als Kommissionär im Umfang von 15 3/4 Stunden pro Woche - nicht wie früher als Autospengler - dort tätig ist.
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Dem Zwischenbericht über die Berufsberatung vom 8. April 1997 kann sodann entnommen werden, dass sich daran nichts geändert hat.
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d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder aus den medizinischen noch aus den beruflichen Abklärungen genügend Anhaltspunkte hervorgehen, die auf eine wesentliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente am 8. Juli 1993 schliessen lassen. Vielmehr ist insbesondere aufgrund der Diagnosestellungen davon auszugehen, dass weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 41 IVG beachtliche Besserung des Zustandes eingetreten ist. Wohl wird die Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 30. September 1997 mit 50 % höher als im Vergleichszeitpunkt eingeschätzt; doch lässt dies aufgrund der gestellten Diagnose und im Vergleich mit den andern medizinischen Berichten eher auf eine optimistischere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes schliessen als auf eine tatsächliche Verbesserung des Zustandes. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Reduktion der Invalidenrente nach Art. 41 IVG sind demzufolge nicht gegeben.
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e) Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Dr. med.
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A.________ vom 20. September 2000 den Zeitraum nach Verfügungserlass betrifft und für das vorliegende Verfahren demzufolge nicht relevant ist.
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3.- Zu prüfen bleibt, ob die Revisionsverfügung vom 10. Dezember 1997 mit der in Erw. 1 lit. c dargelegten substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juli 1993 zu schützen ist.
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Dies wird jedoch weder geltend gemacht, noch gehen irgendwelche entsprechenden Anhaltspunkte aus der Aktenlage hervor.
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Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente basierte auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juni bis 31. Dezember 1991 und von 79 % ab 1. Januar 1992. Der Verfügung lagen diverse medizinische Berichte zugrunde, die dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 100 % attestierten, so der Bericht des Dr. med. O.________ vom 21. Juni 1991, der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Z.________ vom 12. Mai 1992 und des Dr. med. B.________ vom 20. August und 12. November 1992. Wohl war - wie aus dem Schreiben des Sekretariates der Invalidenversicherung des Kantons Freiburg vom 22. März 1993 hervorgeht - eine vorläufige Berentung als Übergangslösung beabsichtigt, dies jedoch nicht mangels Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente, sondern in der damaligen Meinung, die Arbeitsfähigkeit könne durch eine operative Behandlung verbessert werden.
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Angesichts der geschilderten Aktenlage verbietet sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Juli 1993.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
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Freiburg vom 27. April 2000 und die Verfügung der
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IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 10. Dezember 1997
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aufgehoben und es wird festgestellt, dass der
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Beschwerdeführer über den 1. Februar 1998 hinaus
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Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
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Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
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zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Freiburg, der Ausgleichskasse des
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Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 8. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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