BGer H 339/2000 | |||
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BGer H 339/2000 vom 09.05.2001 | |
[AZA 7]
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H 339/00 Gi
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 9. Mai 2001
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in Sachen
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O.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Beat Schultheiss, St. Jakobs-Strasse 7, 4002 Basel,
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gegen
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Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin,
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und
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Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
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Mit Verfügung vom 10. Januar 1995 verpflichtete die Ausgleichskasse Basel-Stadt O.________, Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma D.________ AG, Schadenersatz im Ausmass von Fr. 43'889.- für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten.
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Nach Einspruch von O.________ klagte die Kasse auf Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 28. September 1995 hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen Basel-Stadt die Klage gut.
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Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von O.________ hin wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 21. März 1997 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Rekurskommission zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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Diese gewährte O.________ das rechtliche Gehör, führte eine öffentliche Verhandlung durch und hiess die Klage der Kasse mit Entscheid vom 13. April 2000 im Umfang von Fr. 31'633. 40 gut.
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O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen.
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Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf ihre bisherigen Rechtsschriften auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Die kantonale Rekurskommission hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5a) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen.
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3.- Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass die Ausgleichskasse in der Schadenersatzverfügung versehentlich den Namen "D.________ AG" benutzt hat und der Beschwerdeführer selber davon ausgegangen ist, dass Beitragsverfügung, Schlussabrechnung und Schadenersatzverfügung Beiträge betrafen, welche von der D.________ AG, Zweigniederlassung, und nicht von der D.________ AG geschuldet waren. Inwiefern diese Feststellung bundesrechtswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hat der Beschwerdeführer den massgebenden Sachverhalt trotz der fehlerhaften Firmenbezeichnung richtig erkannt, kann er aus dem Versehen der Kasse nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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4.- Auch hinsichtlich Schadenhöhe und Verschulden ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. Gerade faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossene Verwaltungsräte haben sich umso energischer um Einsicht in die Firmenbücher zu bemühen. Mit den - in den Akten nicht belegten - Mahnungen an den Geschäftsführer allein hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als Verwaltungsrat (Art. 716a Abs. 1 und Art. 717 Abs. 1 OR) nicht genügend wahrgenommen. Exkulpationsgründe sind keine ersichtlich. Eine solche Passivität ist grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG (ZAK 1989 S. 104).
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5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 9. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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