BGer I 32/2001 | |||
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BGer I 32/2001 vom 09.05.2001 | |
[AZA 7]
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I 32/01 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Ackermann
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Urteil vom 9. Mai 2001
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in Sachen
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S._______, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
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und
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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A.- Der in Jugoslawien wohnende, 1967 geborene S._______ arbeitete zwischen 1987 und 1991 teilweise in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
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S._______ erhielt in Jugoslawien am 26. Juli 1997 eine Rente und am 24. Oktober 1997 eine Entschädigung für Pflege und Hilfe zugesprochen. Am 16. April 1998 meldete er sich auch bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch mit Verfügung vom 20. Juli 1999 ab, weil beim Eintritt der Invalidität die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 31. August 2000 ab.
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C.- S._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine - von der Zeitspanne des Versicherungsschutzes in der Schweiz abhängende - Teilinvalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die vorliegend massgeblichen Vorschriften und die für alle Angehörigen des ehemaligen Jugoslawien weiterhin anwendbaren (BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowie über die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis
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31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; Art. 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962; Art. 29 Abs. 1 IVG).
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Richtig sind ferner auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a; 1987 S. 443 Erw. 2c) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
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b) Da der Beschwerdeführer bis am 7. Mai 1997 Beiträge an die jugoslawische Versicherung bezahlte und keine der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten ausgewiesen sind, war er gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz längstens bis zu diesem Datum in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert.
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Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem undatierten Austrittsbericht der Augenklinik des medizinischen Zentrums X._______ an einer angeborenen Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die zu einem fortschreitenden Verlust des Sehvermögens führt. Die Eidgenössische Rekurskommission geht zu Recht davon aus, dass es sich dabei um eine degenerativ verlaufende Krankheit handelt, die sich kontinuierlich verschlimmert. Da der Beschwerdeführer zur Zeit des Verfügungserlasses nicht vollständig erblindet war, die Krankheit aber die Tendenz zur Verschlimmerung hat, liegt kein stabiler Zustand im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG in Verbindung mit Art. 29 IVV vor, was die Vorinstanz richtig erkannt hat.
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Dem angefochtenen Entscheid ist auch insoweit zuzustimmen, als er darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 7. Mai 1997 - Ende des Versicherungsschutzes - nicht während eines Jahres mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen ist. Der medizinische Experte des serbischen Fonds der Renten- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft hat am 22. Oktober 1997 zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Monate vor Einreichung des Gesuchs bei der jugoslawischen Versicherung auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen sei. Die Vorinstanz geht dabei davon aus, dass dies den Zeitraum bis zum 10. September 1997 umfasse; dies ist nicht korrekt, wurde am 10. September 1997 doch nur das Gutachten in jugoslawischer erster Instanz erstellt, das Datum der Gesuchseinreichung in Jugoslawien ist unbekannt. Dieses kann aber offen bleiben, hat doch die Eidgenössische Rekurskommission zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 7. Mai 1997 als Landwirt selbstständig erwerbstätig war und sieben Stunden pro Tag - entsprechend 42 Stunden pro Woche - gearbeitet hat, was der normalen Arbeitszeit entsprochen habe. Der Beschwerdeführer hat auch die Fragen, ob er wegen der Behinderung leichtere Arbeit zugeteilt erhielt oder ob er die Arbeit wegen der Krankheit längere Zeit oder wiederholt unterbrechen musste, verneint; weiter war er zwischen dem 1. und 7. April 1997 wegen eines plötzlichen Verlusts der Sehschärfe des rechten Auges in medizinischer Behandlung.
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Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in relativ kurzer Zeit und rasch zunehmend auftrat und dass keinerlei Hinweise vorliegen, wonach die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 7. Mai 1996 im notwendigen Mindestgrad von 20 % (vgl.
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dazu AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) vorlag; die Wartezeit von einem Jahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG konnte am 7. Mai 1997 also noch nicht vollendet sein. Die Eidgenössische Rekurskommission hat den Leistungsanspruch deshalb zu Recht abgelehnt.
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2.- Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern.
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Nicht entscheidend ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1997 eine Invalidenrente seines Heimatstaates erhält, da der Bezug einer jugoslawischen Invalidenrente nicht die Versicherteneigenschaft im Sinne von Art. 8 lit. b des Abkommens begründet (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a, 1987 S. 443 Erw. 2c).
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Der Beschwerdeführer wendet weiter sinngemäss ein, dass die ordentlichen Teilrenten der AHV auch ohne weiteres bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgerichtet werden (Art. 21 in Verbindung mit Art. 29 AHVG) und dass dies in der Invalidenversicherung analog gelten müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Invalidenversicherung - im Gegensatz zur Alters- und Hinterlassenenversicherung - zur Zeit des Verfügungserlasses in Art. 6 Abs. 1 IVG explizit eine Versicherungsklausel vorsah.
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Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er vollständig erblindet und damit invalid sei. Dieser Einwand ist ebenfalls nicht stichhaltig, da im Zeitpunkt der Verfügung Invalidität alleine keinen Rentenanspruch begründete, sondern gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG in der zum Verfügungszeitpunkt geltenden Fassung explizit die Versicherteneigenschaft zur Zeit des Invaliditätseintrittes notwendig war.
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Jedoch ist auf den 1. Januar 2001 Art. 6 Abs. 1 IVG insofern geändert worden, als die Versicherteneigenschaft zur Zeit des Invaliditätseintrittes nicht mehr Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente ist (AS 2000, 2677 ff., 2682). Nach Abs. 4 der Übergangsbestimmungen (AS 2000, 2677 ff., 2683) können Personen, denen keine Rente zusteht, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird; der Rentenanspruch entsteht aber frühestens am 1. Januar 2001.
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Der Beschwerdeführer hat deshalb die Möglichkeit, bei der Verwaltung ein neues Leistungsgesuch einzureichen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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