BGer C 13/2001 | |||
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BGer C 13/2001 vom 10.05.2001 | |
[AZA 7]
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C 13/01 Gi
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 10. Mai 2001
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in Sachen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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C.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der deutsche Staatsangehörige C.________, geboren 1955, ist Schauspieler und bezog während einer ersten, vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1998 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab Juni 1998 richtete die Arbeitslosenkasse GBI wiederum Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Verfügung vom 9. Juni 1999 forderte sie die von Juni 1998 bis Januar 1999 bezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 29'254. 85 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte weise innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten auf.
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B.- Mit Beschwerde vom 9. Juli 1999 beantragte der Versicherte die Aufhebung der Rückforderungsverfügung und die Weiterausrichtung der Arbeitslosenentschädigung bis
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30. Mai 1999. Mit Verfügung vom 9. März 2000 hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich das Gesuch des Versicherten um Erlass des zurückgeforderten Betrages vollumfänglich gut. Mit Entscheid vom 23. November 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde vom 9. Juli 1999 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 9. Juni 1999 aufhob und unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes feststellte, dass die Beitragszeit für die neue Rahmenfrist ab 1. Juni 1998 als erfüllt gelte; im Weiteren wies es die Sache an die Kasse zurück, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1999 prüfe und neu verfüge.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, der kantonale Entscheid vom 23. November 2000 sei aufzuheben.
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Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen, die für die Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren erfüllt sein müssen, gegeben sind. Sachurteilsvoraussetzung bildet unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 125 V 342 Erw. 4a, 124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Es fehlt, wenn das Sachurteil nur der Beantwortung theoretischer Rechtsfragen dienen würde (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
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2. Aufl. , S. 153).
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b) Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdegegner auf die von Juni 1998 bis Januar 1999 bezogene Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 29'254. 85 mangels Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch hatte.
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Die Kasse war daher gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 122 V 271 Erw. 2) grundsätzlich verpflichtet, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern.
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Die Vorinstanz hat betreffend die Rückforderung erwogen, der Beschwerdegegner habe im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der Taggeldzahlungen die nicht mehr nachholbare Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeld in Deutschland unterlassen und damit eine schutzwürdige Disposition getroffen. Trotz Nichterfüllung der Beitragszeit sei deshalb sein Taggeldanspruch in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes zu bejahen.
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Die Arbeitslosenkasse anerkennt im Rahmen der Rückforderung grundsätzlich die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes.
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Sie macht jedoch geltend, in Deutschland hätte der Beschwerdegegner einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von lediglich 101 Kalendertagen bei einer wöchentlichen Leistung von 474, 60 DM plus Krankenkassenbeiträge gehabt. Hierauf begrenze sich seine nachteilige Disposition, weshalb darüber hinausgehende Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung auch aufgrund des Vertrauensschutzes nicht gerechtfertigt seien. Es wäre daher eine Neuberechnung der Rückforderung notwendig. Dies habe indessen keine praktische Bedeutung mehr, da das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. März 2000 mittlerweile die gesamte Rückforderung erlassen habe.
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Mit dem unbestrittenermassen vollumfänglichen und in Rechtskraft erwachsenen Erlass der Rückforderung (Art. 95 Abs. 2 AVIG) vom 9. März 2000 ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfenen Streitfrage dahingefallen. Deren Beurteilung wäre - wie die Kasse selber einräumt - unabhängig vom vorliegenden Fall nur noch von theoretischer Bedeutung. Das genügt aber nicht, um einen Anspruch auf Rechtsschutz zu begründen. Demnach ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit damit die Rückforderungsfrage aufgeworfen wird, nicht einzutreten.
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2.- Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdegegners auf Taggelder in den Monaten Februar 1999 bis April 1999.
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a) Gegenstand der Kassenverfügung vom 9. Juni 1999 bildete die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung für die Periode Juni 1998 bis Januar 1999. Für den Entschädigungsanspruch in der Zeit ab Februar 1999 bis April 1999 liegt keine Verfügung vor. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung.
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Indessen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 125 V 415 f. Erw.
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2a, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Zwischen der Rückforderung für die Zeit von Juni 1998 bis Januar 1999 und dem Taggeldanspruch ab Februar 1999 bis April 1999 kann von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden, da es um den Taggeldanspruch als solchen sowie um die Frage des Vertrauensschutzes geht. Zudem hat die Kasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Frage des Taggeldanspruchs ab Februar 1999 bis April 1999 ausführlich Stellung genommen, so dass die Voraussetzungen für eine Prüfung dieses Punktes im Rechtsmittelverfahren gegeben sind.
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b) Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner vertreten den Standpunkt, er sei erst am 30. April 1999 über den Grund der im Februar 1999 nicht mehr erfolgten Taggeldzahlungen aufgeklärt worden, weshalb er bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Vertrauen in die Anspruchsberechtigung zu schützen sei.
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Die Kasse macht geltend, mit dem Zahlungsstopp im Februar 1999 seien gegenüber dem Beschwerdegegner keine Verfügungen bzw. Anordnungen mehr getroffen worden, weshalb der Vertrauensschutz ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Tragen komme. Über den Grund des Zahlungsstopps sei er spätestens mit Schreiben vom 25. März 1999 informiert worden. Ab Februar 1999 habe er daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr gehabt, da er die Beitragszeit unbestrittenermassen nicht erfüllt habe.
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c) Es ist der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass dieser allein aufgrund der Nichtbezahlung der Taggelder im Monat Februar 1999 noch nicht davon ausgehen musste, deren Ausrichtung werde nun mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eingestellt. Der Vertrauensschutz ist vorliegend erst ab dem Zeitpunkt zu verneinen, als dem Beschwerdegegner mitgeteilt wurde, dass seine Anspruchsberechtigung ab Februar 1999 in Frage gestellt werde.
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Dies erfolgte - wie die Kasse zu Recht ausführt - nicht erst Ende April 1999, sondern bereits mit Schreiben vom 25. März 1999, worin sie ihm mitgeteilt hat, dass seine Akten zwecks Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an das Amt für Wirtschaft und Arbeit überwiesen würden, und dass bis zu dessen Entscheid keine Auszahlungen mehr erfolgten. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdegegners, in diesem Schreiben sei der tatsächliche Grund für die Zahlungseinstellung (Nichterfüllung der Beitragszeit) nicht genannt worden. Denn entscheidend ist, dass ihm darin eröffnet wurde, bis zum Entscheid über seine Anspruchsberechtigung würden keine Taggelder mehr ausgerichtet. Ab dieser Mitteilung konnte er kein berechtigtes Vertrauen in seine Anspruchsberechtigung mehr haben, weshalb der Vertrauensschutz nur bis zum 25. März 1999 Anwendung finden kann. Die Sache ist daher an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie den Besuch der Stempelkontrolle, für die Zeit ab
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1. Februar 1999 bis 25. März 1999 prüfe und über den Taggeldanspruch neu verfüge.
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3.- Der Beschwerdegegner obsiegt insoweit, als auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der Frage der Rückforderung nicht eingetreten wird. Im zweiten Punkt unterliegt er teilweise, da der Taggeldanspruch nur bis 25. März statt bis 30. April 1999 zu prüfen ist. Für dieses teilweise Obsiegen steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf
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einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
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dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
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Kantons Zürich vom 23. November 2000, soweit dieser
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den Taggeldanspruch vom 1. Februar bis 30. April 1999
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betrifft, aufgehoben wird und die Sache an die Arbeitslosenkasse
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GBI zurückgewiesen wird, damit sie,
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nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über
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den Taggeldanspruch des Beschwerdegegners für die Zeit
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vom 1. Februar 1999 bis 25. März 1999 neu befinde. Im
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Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Arbeitslosenkasse GBI hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 10. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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