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Informationen zum Dokument  BGer 6P.172/2000  Materielle Begründung
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BGer 6P.172/2000 vom 14.05.2001
 
[AZA 0/2]
 
6P.172/2000/bue
 
6S.776/2000
 
KASSATIONSHOF
 
*************************
 
14. Mai 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
 
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Briw.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner, Mittlere Bahnhofstrasse 5, Lachen/SZ,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, A.________, B.________, Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
 
betreffend
 
gewerbsmässiger Betrug(staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Mai 2000 [KG 322/99 SK]), hat sich ergeben:
 
A.- Der von Deutschland aus gelenkte European Kings Club (EKC) vertrieb in der Schweiz ab Mitte 1992 so genannte "Letters" (Anteilsscheine) à Fr. 1'200.-- plus Fr. 200.-- Verwaltungsgebühr. Den Käufern wurde eine Rendite von 71 % garantiert sowie eine 100%-ige Sicherheit von Anlage und Rendite versprochen. In sektiererischer Weise wurde mit aufwändigen Druckerzeugnissen und gesellschaftlichen Anlässen glaubhaft gemacht, dass die Renditen mit Anlagen erwirtschaftet würden. Zur Steigerung des Anscheins von Bonität wurden eine Rückversicherungsgesellschaft (EKC Re-Insurance als Briefkastenfirma mit 2 Pfund Gesellschaftskapital) mit Sitz in Dublin gegründet und die Letters zusätzlich durch die hohlen EKC-Re-Insurance Brüssel und EKC-Re-Insurance Company Ltd. Nassau garantiert. Die Gelder (europaweit ca. 1,4 Mia. Franken) wurden aber abgesehen von wenigen Alibiprojekten nicht investiert, sondern für Rückzahlungen oder die beim EKC Tätigen verwendet. Auf der untersten Hierachiestufe verkauften Bezirksleiter die Letters und erhielten dafür Provisionen (anfangs Fr. 110.--, ab Herbst 1993 Fr. 55.-- und später umsatzabhängig).
 
X.________ war ab Februar 1993 Bezirksleiter.
 
Es wird ihm vorgeworfen, er habe sich spätestens seit der ersten Hausdurchsuchung am 1. Juli 1993 (sowie drei weiteren), der Kritik in den Medien sowie dem vom Bundesgericht am 2. März 1994 bestätigten Verbot durch die Eidgenössische Bankenkommission (25. August 1993) bewusst sein müssen, dass die monatlichen Auszahlungen nicht erwirtschaftet, sondern durch ein Umlage- bzw.
 
Pyramidensystem mit den Zahlungen der Neu-Anleger finanziert würden. Er habe wissen müssen, dass beim voraussehbaren Zusammenbruch des Systems zahlreiche Anleger ihr Geld verlieren würden. Er habe trotzdem weiter Letters verkauft und Kapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen als garantiert geschildert. Er sei davon ausgegangen, dass die Investoren die Verwendung der Gelder nicht abklären könnten und dass sie auf Grund ihres Vertrauens davon absehen würden. Er habe an 471 Geschädigte 5'003 Letters verkauft (Urteil des Kantonsgerichts S. 14 mit Verweisung auf das Urteil des Strafgerichts S. 8 f., welches den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtete; die Staatsanwaltschaft Schwyz war von einem Verkaufswert von Fr. 8'260'000.-- ab Juli 1993 und Provisionen von ca. Fr. 475'000.-- ausgegangen).
 
B.- Das Kantonale Strafgericht Schwyz sprach am 31. März 1999 X.________ in einigen Anklagepunkten frei und fand ihn im Übrigen schuldig des gewerbsmässigen Betrugs und des Versuchs dazu. Es bestrafte ihn mit 9 Monaten Gefängnis und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Es verpflichtete ihn, der Geschädigten A.________ Fr. 9'800.-- und dem Geschädigten B.________ Fr. 161'000.-- zu zahlen. Es erkannte auf eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.--.
 
C.- Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hiess am 8. Mai 2000 die Berufung von X.________ teilweise gut und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. Es sprach ihn von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs für den Zeitraum Februar 1993 bis Ende April 1994 frei. Es sprach ihn für den Zeitraum Mai 1994 bis September 1994 des gewerbsmässigen Betrugs und des Versuchs dazu schuldig und bestrafte ihn mit 4 Monaten Gefängnis, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe.
 
Es verpflichtete ihn, A.________ Fr. 9'800.-- und B.________ Fr. 117'400.-- zu zahlen, und verwies diesen im Restbetrag von Fr. 43'600.-- auf den Zivilweg.
 
Es erkannte auf eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 7'000.--. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts.
 
D.- X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er zieht mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zurück.
 
Er erhebt mit Eingabe vom 26. Januar 2001 weitere Rügen.
 
E.- Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft Schwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde und beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. A.________ und B.________ lassen sich nicht vernehmen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Auf die nach Ablauf der Beschwerdefristen erhobene Eingabe vom 26. Januar 2001 ist nicht einzutreten (Art. 89 OG; Art. 272 aBStP; vgl. BGE 125 IV 291).
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.- Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zum Freispruch und zur Abweisung der Zivilforderungen bzw.
 
deren Verweisung auf den Zivilweg zurückzuweisen.
 
a) Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, ist - wegen der kassatorischen Natur des Rechtsmittels - auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 I 104 E. 1b; 124 I 327 E. 4a; 112 Ia 353 E. 3c/bb).
 
b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen (BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2; 117 Ia 393 E. 1c). Auf appellatorische Vorbringen ist nicht einzutreten.
 
Soweit vom Beschwerdeführer eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Beweiswürdigung "generell gerügt wird" und soweit von ihm "auf die diversen Eingaben und Urkunden des BF sowie auf die weiteren Verfahrensakten verwiesen" wird (Beschwerde S. 5, 6), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
c) Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 122 I 53 E. 4a; 124 I 49 E. 3a).
 
d) Willkür ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist, wenn also der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 IV 86 E. 2a; 118 Ia 28 E. 1b). Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidung nicht bloss in der Begründung, sondern im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 122 I 61 E. 3a; 119 Ia 136 E. 2d).
 
3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe die Arglist beim Betrug nur willkürlich und in Verweigerung des rechtlichen Gehörs begründen können (Beschwerde S. 6 - 15).
 
a) Wie der Beschwerdeführer selber richtig vorbringt, begründet das Kantonsgericht das Urteil "unter Hinweis auf Aussagen von Letterzeichnern" (Beschwerde S. 7). Daher handelt es sich entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht um willkürliche Annahmen des Kantonsgerichts aus einer Prämisse, wonach er um den Betrug gewusst habe, sondern um Folgerungen aus der Würdigung aktenkundiger Aussagen.
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre für jeden Käufer "ein Leichtes gewesen, sich z.B. bei einer Bank, einem Treuhänder, einem Anwalt, bei einer Strafuntersuchungsbehörde usw. zu erkundigen, ob eine Rendite von 71 % [...] realistisch sei und wie es sich mit der versprochenen Sicherheit verhalte" (Beschwerde S. 7 f.). Er beruft sich dafür auf die Rechtsprechung zur Arglist (Beschwerde S. 8). Wann aber Arglist anzunehmen ist und wie es sich mit der Opfermitverantwortung verhält, sind Fragen des Bundesrechts. Ob die Sache auf Grund des Sachverhalts materiell beurteilt werden kann, entscheidet sich im Rahmen der bundesrechtlichen Prüfung (vgl. Art. 277 BStP). Darauf ist nicht einzutreten.
 
c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Gegensatz zu den meisten Letterkäufern seien die Vermittler und somit auch er in einer Traumwelt gefangen gewesen, die ihnen suggeriert habe, "die Sache sei machbar und ergo legal". Es sei eine hörige Ausprägung mit fast kultisch-sektiererischen Auftritten und Ritualen vorhanden gewesen. Das Kantonsgericht setze sich willkürlich mit dieser Verteidigungsargumentation mit keinem Wort auseinander (Beschwerde S. 9). Auch hier geht es um die Frage, wie diese Tatsachen betrugsrechtlich zu beurteilen sind. Von einem Vorgehen in gleichsam "sektiererischer Weise" gehen auch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus (oben Bst. A, zweiter Absatz). Die weiteren Tatsachen waren indes ebenfalls zu berücksichtigen.
 
d) Das Kantonsgericht würdigt das Vorgehen des Beschwerdeführers ausführlich. Begriffe wie "weisgemacht", "verschwiegen", "im Glauben belassen", "vorgegaukelt" oder "vorgetäuscht" erscheinen in keiner Weise als willkürliche Folgerungen (angefochtenes Urteil S. 16 ff., 20). Auf den S. 12 ff. der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe gewisse Aussagen von sechs Letterzeichnern aus dem Zusammenhang gerissen und seine Aussagen nicht gewürdigt.
 
Man sei blind, taub und für kritische Stimmen völlig unzugänglich gewesen, und es habe das "EKC-Fieber grassiert"; fehle die Arglist, fehle es auch an einem Tatbestandsmerkmal des Betrugs (Beschwerde S. 14 f.). Diese Vorbringen sind unbehelflich, insgesamt appellatorisch und betreffen sachlich Bundesrecht.
 
4.- Das Kantonsgericht führt aus, der Beschwerdeführer habe im Februar 1993 mit der Vermittlertätigkeit für den EKC begonnen, zu einer Zeit als gegen den EKC bereits erste strafrechtliche Zwangsmassnahmen erfolgt seien. Es sei ihm schon am 1. Juli 1993 mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verdachts der Mittäterschaft zu gewerbsmässigem Betrug laufe, und er sei darauf wiederum bei der polizeilichen Befragung vom 15. Dezember 1993 aufmerksam gemacht worden. Am 26. April 1994 habe ihm die Untersuchungsbehörde unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass es sich um Betrug handle (angefochtenes Urteil S. 25, 26, 27). Es könne ihm aber für die Zeitspanne Februar 1993 bis zur ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 26. April 1994 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, tatsächlich gewusst zu haben, dass keine Anlagen getätigt worden seien, sondern dass es sich um ein betrügerisches Umlagesystem gehandelt habe. Anders verhalte es sich für die Zeit ab Mai 1994 bis September 1994, in welcher Zeit sein Verhalten unmissverständlich dafür spreche, dass er mit seiner Tätigkeit einen Betrug zumindest in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil S. 28).
 
Die Einwände des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15 ff.) gegen die der Vorsatzannahme zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts sind unbehelflich und appellatorisch. Die behauptete Motivation der Opfer, nämlich "Geldgier" (Beschwerde S. 18), ändert an seinem Vorgehen nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes in dubio pro reo oder auch von Art. 6 EMRK sind auf Grund der Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Es wurde ihm am 26. April 1994 von der Untersuchungsbehörde unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass Betrug vorliege.
 
Er handelte trotzdem weiter. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme des subjektiven Sachverhalts willkürlich sein sollte.
 
5.- Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zivilpunkt (Beschwerde S. 18 f., Ziff. 22) ist nicht einzutreten, weil sie offenkundig den Voraussetzungen von Art. 90 OG nicht genügen.
 
6.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als appellatorisch. Sie ist kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
7.- Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zum Freispruch und zur Abweisung der Zivilforderungen bzw.
 
deren Verweisung auf den Zivilweg zurückzuweisen bzw.
 
habe der Kassationshof diese selber zu beurteilen.
 
a) Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 277bis BStP). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein; eine Verweisung auf das kantonale Verfahren ist unzulässig (BGE 106 IV 283 E. 2).
 
Nach dem Sachverhalt war der Beschwerdeführer nicht voll und ganz den EKC-Führungspersönlichkeiten unterlegen (Beschwerde S. 12), sondern nur "zu Beginn selber von den Machenschaften und der Aufmachung des EKC geblendet worden"; später hat er mit beträchtlichem Aufwand und profimässiger Organisation "mitgemischt" (angefochtenes Urteil S. 31 f.; Urteil Strafgericht S. 15).
 
b) Die Vorbringen zur Verletzung des kantonalrechtlichen Anklagegrundsatzes (Beschwerde S. 6 ff.) betreffen kein Bundesrecht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 116 Ia 455). Der zitierte BGE 120 IV 348 betrifft das Bundesstrafverfahren.
 
8.- Der Beschwerdeführer bringt vor, wer ab Mai 1994 bis September 1994 noch Letters gezeichnet habe, könne auf Grund der allgemeinen Publizität gar nicht arglistig getäuscht worden sein. Die Vorinstanz übergehe dies völlig. Tatsächlich habe sich keiner der Letterkäufer dafür interessiert, was mit dem Geld geschehe; sie hätten nicht warten können, ihr Geld loszuwerden aus "Angst", sie könnten die günstige Geldvermehrungsgelegenheit verpassen (Beschwerde S. 11). Die Vorinstanz habe ohne Beweis eine arglistige Täuschung von angeblichen Opfern angenommen (Beschwerde S. 10).
 
Der Tatbestand des Betrugs setzt objektiv voraus, dass (1) der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, (2) diese arglistig ist, (3) der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, (4) auf Grund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und (5) dass dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wird (BGE 118 IV 35 E. 2). Das Strafgericht (Urteil S. 11 ff.) und die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 15 ff.) prüfen diese Voraussetzungen ausführlich und bejahen zutreffend auch die Arglist. Sie bejahen zudem eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht und den Vorsatz zu Recht.
 
Der Beschwerdeführer ist immer nach dem gleichen Muster vorgegangen (angefochtenes Urteil S. 21). Es spricht daher nichts dagegen, die Arglist zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam und nicht für jeden einzelnen Fall gesondert zu prüfen, weil die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden (BGE 119 IV 284 E. 5a). Allerdings wird strafrechtlich nicht geschützt, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 122 IV 246 E. 3a, 197 E. 3d). Der Beschwerdeführer macht denn auch eine Opfermitverantwortung geltend. Nach dieser Rechtsprechung sind die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.
 
Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft (BGE 126 IV 165 E. 2a).
 
Von einer Fachkenntnis oder Geschäftserfahrung der Opfer wie bei Banken kann hier nicht die Rede sein.
 
Wohl hätten einzelne Opfer hellhörig werden können. Entscheidend ist das Handeln des Beschwerdeführers. Soweit er auf die Medien oder eine "Geldgier" der Käufer verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als "guter Verkäufer" die Käufer mit seinen Argumenten trotzdem zu überzeugen vermochte; dass er etwa auch erklärte, die bisherige Rendite von 70 % würde nur für Letterkäufe in diesem Jahr gelten und später in der Grössenordnung von 3 % liegen; dass er erklärte, er würde das mit alten Leuten nicht machen, wenn die Sache nicht sicher wäre; dass er die Käufer nicht aufklärte, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Betrugs lief; weiter wurden die Käufer durch die Inszenierungen beeinflusst und andere durch ihre finanzielle Notlage dazu bewegt (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer zerstreute aufkommende Bedenken und bestärkte die Käufer im Glauben an ein sicheres Geschäft (angefochtenes Urteil S. 28).
 
Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, verlieren Investoren bei Spekulationsgeschäften nicht den strafrechtlichen Schutz (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Dabei ist vorliegend wesentlich, dass der Beschwerdeführer einen spekulativen Charakter gerade ausschloss. Das Strafrecht schützt auch unerfahrene, vertrauensseelige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften. Der Beschwerdeführer war in einem Umfeld tätig, wo er kaum mit Misstrauen oder ernsthaften Nachfragen zu rechnen hatte, insbesondere wegen seiner früheren Tätigkeit als Versicherungsfachmann (angefochtenes Urteil S. 20, 31). Er machte sich diese Gegebenheiten und das im Gesamtkonzept des EKC gründende Lügengebäude, das eine Überprüfung der Investitionen verunmöglichte, "schamlos zu Nutze" (angefochtenes Urteil S. 21). Wie die Vorinstanz feststellt, ging es ihm letztendlich nur noch darum, möglichst viel Geld zu machen und selber keines zu verlieren; er machte trotz der staatlichen Interventionen unbeirrt und unbelehrbar weiter und nützte dazu die Infrastruktur und den Gruppeneffekt des EKC "bis zum bitteren Ende" tatkräftig aus; er handelte "profimässig", erzielte Provisionen von mehreren Hunderttausend Franken und hat einen grossen Finanzschaden bei den Geschädigten zu verantworten (angefochtenes Urteil S. 31 f.).
 
Der Schuldspruch erfolgt daher zu Recht. Die viermonatige Freiheitsstrafe mit lediglich einem Monat über der Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) erscheint angesichts dieser Strafzumessungstatsachen als ausserordentlich milde.
 
9.- Im Zivilpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich weder zur zivilrechtlichen Natur geäussert noch seine Einwände an der Hauptverhandlung mit einem Wort gewürdigt. Weder zum Schaden, zur Widerrechtlichkeit, zum Kausalzusammenhang noch zum Verschulden habe sie ein Wort verloren. Sie habe damit gegen Art. 41 und 42 OR verstossen. Weiter habe sie trotz seiner Vorbringen weder die Umstände und die Grösse des angeblichen Verschuldens noch das Selbstverschulden der beiden Strafkläger geprüft und damit gegen Art. 43 und 44 OR verstossen (Beschwerde S. 14).
 
Der Beschwerdeführer geht somit ebenfalls von der nahe liegenden Haftung aus unerlaubter Handlung aus.
 
Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen: Er setzt sich weder mit den Erwägungen im Urteil auseinander noch begründet er seine Vorbringen noch ist eine Verweisung auf die kantonalen Akten zulässig. Nach dem Urteil gründet die Forderung der Geschädigten im strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers und ist voll ausgewiesen; jene des Geschädigten basiert ebenfalls auf den Letterkäufen und ist im zugesprochenen Umfang unter Berücksichtigung des Teilfreispruchs und der Rückzahlungen ausgewiesen (angefochtenes Urteil S. 34).
 
10.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
--------- Lausanne, 14. Mai 2001
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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