BGer 1P.5/2001 | |||
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BGer 1P.5/2001 vom 21.05.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.5/2001/mks
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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21. Mai 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
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Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, Luzern,
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gegen
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Kantonspolizei Glarus, Kantonsgericht (Strafgerichtskommission) Glarus, Obergericht des Kantons Glarus,
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betreffend
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Art. 9, Art. 29, Art. 32 Abs. 1 BV (Strafprozess), hat sich ergeben:
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A.-Der Einzelrichter für Strafsachen am Kantonsgericht Glarus verurteilte A._________ mit Strafverfügung vom 28. Juli 1999 wegen Widerhandlung gegen das SVG zu einer Busse von Fr. 440.--. Dem Verurteilten wird vorgeworfen, er habe am 24. Juli 1999 als Lenker eines leichten Motorfahrzeuges mit Anhänger auf der Autobahn A3 bei Bilten (Fahrtrichtung Zürich-Chur) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 32 km/h überschritten.
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B.-Auf Rekurs des Gebüssten hin, bestätigte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichtes mit Entscheid vom 15. Dezember 1999 die Verurteilung. Dabei erwog die Strafgerichtskommission (im Unterschied zum Einzelrichter), dass es sich nicht um eine Überschreitung der signalisierten, sondern der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a VRV) handle.
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C.-Eine gegen den Rekursentscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Beschluss vom 24. November 2000 ab. Dagegen gelangte A._________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Januar 2001 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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D.-Die Kantonspolizei und das Obergericht des Kantons Glarus beantragen mit Vernehmlassungen vom 26. Januar bzw.
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5. Februar 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Von der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichtes Glarus ist keine Stellungnahme eingetroffen.
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Mit Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 30. Januar 2001 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Der Beschwerdeführer rügt zunächst, seine Verurteilung beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und verstosse gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).
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a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 mit Hinweisen).
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aa) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
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bb) Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen.
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Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37 mit Hinweisen).
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b) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung.
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Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen).
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Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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c) Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substanziert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen.
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d) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Geschwindigkeitsübertretung sei am 24. Juli 1999 um 14.40 Uhr bei einer polizeilichen Nachfahrkontrolle mit dem Messgerät T21 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, "am Nachmittag des 24. Juli 1999 mit seinem Personenwagen samt Anhänger auf der Autobahn A3 in Richtung Bündnerland unterwegs" gewesen zu sein. Er habe vor Gericht ausgesagt, "dass er um zirka 14.00 Uhr in Rain (Kanton Luzern) abgefahren sei". Ausserdem habe er "zugestanden, dass Polizist S.________, der später den Rapport verfasst hat, ihn damals bei Bilten/GL angehalten (...), ihm 'einen Zettel' vorgehalten" und "dazu erklärt" habe, "er (der Beschwerdeführer) sei zu schnell gefahren".
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"Fraglos" habe es sich "beim erwähnten Zettel um den vom Nachfahrmessgerät T21 stammenden Kontrollstreifen" gehandelt.
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"Polizist S.________ selber" habe "im Rapport vermerkt, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand (zu schnelles Fahren) zugestanden". Es sei "in zeitlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag um 14.40 Uhr - wie auf dem polizeilichen Kontrollstreifen angegeben - auf der Autobahn in Bilten angetroffen werden konnte". Er könne "durchaus auch schon vor 14.00 Uhr in Rain/LU abgefahren sein".
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e) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei "eindeutig nicht vor 14.00 Uhr in Rain abgefahren". Das Obergericht gehe unzulässigerweise davon aus, "es könnte sein, dass er auch etwas vor 14.00 Uhr abgefahren sei". "Objektiv" sei es jedoch "unmöglich, von Rain in 40 oder 45 Minuten in den Raum Bilten zu gelangen". "Die Fahrzeit" betrage "mindestens eine Stunde, mindestens aber 55 Minuten" (Beschwerdeschrift, S. 4 Ziff. 10). An anderer Stelle führt der Beschwerdeführer aus, "für die Strecke Eschenbach-Bilten" hätte er "zwangsläufig mehr als eine Stunde benötigt". "Da er unwidersprochen um 14.00 Uhr in Rain abgefahren" sei, hätte er "erst deutlich nach 15.00 Uhr im Raum Bilten sein" können (Beschwerdeschrift, S. 5 Ziff. 13).
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aa) Nach eigener Darstellung auf Seite 4 der Beschwerdeschrift hätte der Beschwerdeführer bei einer Abfahrtszeit (in Rain) von ca. 13.45 Uhr um 14.40 Uhr im Raum Bilten eintreffen können. Nach seinen Ausführungen auf Seite 5 hätte die Abreise kurz vor 13.40 Uhr erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Annahme, er könnte um ca. 13.45 Uhr (bzw. kurz vor 13.40 Uhr) losgefahren sein, aufgrund der objektiven Beweislage schlechterdings unhaltbar erschiene. Er macht lediglich geltend, die Annahme einer Abfahrt vor 14.00 Uhr sei "ohne jeden Beweis" erfolgt.
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bb) Dies trifft nach den vorliegenden Akten nicht zu. Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei zu einer Zeit losgefahren, die es ihm erlaubt habe, um 14.40 Uhr im Raum Bilten einzutreffen, spricht insbesondere die unmissverständliche, detaillierte und glaubhafte Darstellung des rapportierenden Polizeibeamten Kpl S.________. Danach wurde der Beschwerdeführer in seinem Personenwagen VW Sharan (LU XXXXX) mit Anhänger (LU YYYYYY) am 24. Juli 1999 um 14.40 Uhr auf der A3 bei Bilten kontrolliert. Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 32 km/h sei dem Beschwerdeführer auf der Stelle vorgehalten worden, und dieser habe den Tatbestand anerkannt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor Gericht ausdrücklich eingeräumt hat, er sei am fraglichen Nachmittag vom rapportierenden Polizeibeamten S.________ angehalten worden. Dieser habe ihn auf die Geschwindigkeitsübertretung aufmerksam gemacht und ihm einen entsprechenden "Zettel" vorgehalten.
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f) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht gehe "von der Hypothese aus, ein Polizist könne seine Aufgabe nicht falsch erfüllen". Gegen die Richtigkeit des Polizeirapportes spreche der Umstand, dass "der beigefügte Kontrollzettel keinen Bezug" zum "Fahrzeug" des Beschwerdeführers nehme "und daher von einem anderen Fahrzeug stammen könnte".
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aa) Der Beschwerdeführer gibt die betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides bruchstückhaft wieder.
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Das Obergericht vertritt die Auffassung, bei dem Vorbringen, der Kontrollzettel könnte von der Messung eines anderen Fahrzeuges stammen, handle es sich um eine "blosse Schutzbehauptung".
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"Wäre dem nämlich tatsächlich so, hätte Polizist S.________ seine Aufgabe gleich in zweifacher Hinsicht nicht richtig erfüllt. Zum einen hätte er den Messstreifen dem falschen Lenker zugeordnet und zum anderen hätte er - was noch viel gravierender wäre - offensichtlich falsch rapportiert".
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Ein derartiger Vorwurf sei jedoch "unbegründet und haltlos" (angefochtener Entscheid, S. 4 lit. a).
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bb) Im Übrigen erweist sich die Annahme, der Kontrollstreifen des Messgerätes spreche nicht gegen die Richtigkeit des Polizeirapportes, als willkürfrei. Wie sich aus den Akten ergibt, werden auf dem Messstreifen die technischen Daten der Nachfahrkontrolle automatisch aufgezeichnet (Beginn und Dauer der Messung, Messstrecke und ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit). Hingegen werden die Kontrollschilder des geprüften Fahrzeuges auf dem Nachfahrmessgerät T21 nicht automatisch erfasst bzw. auf dem Messstreifen nicht ausgedruckt. Die entsprechende Identifikation erfolgt von Hand durch die kontrollierenden Polizeibeamten. Auf dem fraglichen Messstreifen wurden die Kontrollschilder "LU XXXXX / LU YYYYYY" mit Kugelschreiber notiert. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
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g) Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 24. Juli 1999 auf der Autobahn A3 bei Bilten die gesetzliche Geschwindigkeitsbegrenzung für leichte Motorfahrzeuge mit Anhänger überschritten hat.
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2.- a) Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des "Anklageprinzips". Es sei ihm "nämlich vorgeworfen worden, er habe angeblich eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten". "Dementsprechend" habe er sich "logischerweise auf die Verteidigung gegen diesen Vorwurf konzentriert".
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"Abweichend von dieser Anklage" sei ihm vor Gericht "dann völlig überraschend etwas völlig anderes vorgehalten" worden, "nämlich ein Verstoss gegen eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung". Diese "nachträgliche, verfassungswidrige Umstellung der Anklage" habe "den Beschwerdeführer überrascht und seine Verteidigung unzulässigerweise erschwert".
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b) Gemäss dem aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden strafprozessualen Anklagegrundsatz ist das Strafgericht an den in der Anklage formulierten Sachverhalt gebunden (Prinzip der "Immutabilität"), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist so präzise zu umschreiben, dass der strafrechtliche Vorwurf genügend konkretisiert wird und der Angeklagte sich dagegen ausreichend zur Wehr setzen kann (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 2 S. 353 f.; 118 Ia 462 E. 2b/aa S. 466, je mit Hinweisen).
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c) Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer von Anfang an vorgeworfen, er sei als Lenker eines Personenwagens mit Anhänger mindestens 112 km/h gefahren, und er habe damit gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h verstossen. Dieser Anklagesachverhalt blieb im ganzen Verfahren unverändert.
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Dass der Einzelrichter in rechtlicher Hinsicht irrtümlich von einer "signalisierten" Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h (anstatt einer gesetzlichen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VRV) ausging, stellt keinen Verstoss gegen den Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprinzip dar.
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Geändert wurde damit nicht der Anklagesachverhalt, sondern lediglich dessen rechtliche Subsumtion. Auch im Verfahren bei Übertretungen sieht das Glarner Strafprozessrecht ausdrücklich vor, dass das Gericht "an die rechtliche Würdigung des Tatbestandes" nicht gebunden sei (Art. 198 Abs. 1 StPO/GL).
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Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird ebenso wenig vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern er sich gegen den Vorwurf, er sei mit seinem Personenwagen mit Anhänger mindestens 32 km/h zu schnell gefahren, nicht ausreichend hätte verteidigen können.
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d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "nicht den geringsten Anlass" gehabt, "vor der Gerichtsverhandlung Argumente zur Fahrzeit Eschenbach-Bilten zusammen zu tragen". Ausserdem habe "ja gar nicht der Beschwerdeführer Beweisanträge stellen" müssen, da "zu seinen Gunsten ohnehin die Unschuldsvermutung anzuwenden" sei.
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Wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, haben die kantonalen Instanzen den Anklagesachverhalt nicht geändert.
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Vielmehr qualifizierten die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichtes und das Obergericht die Geschwindigkeitsübertretung von 32 km/h in rechtlicher Hinsicht anders als der Einzelrichter, nämlich als Verstoss gegen eine gesetzliche (und nicht eine signalisierte) Höchstgeschwindigkeit.
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Schon im Verzeigungsrapport vom 26. Juli 1999 war dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, er sei mit seinem Personenwagen samt Anhänger mindestens 32 km/h zu schnell gefahren.
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Der gleiche Vorwurf ("netto 32 km/h") wurde auch der einzelrichterlichen Strafverfügung vom 28. Juli 1999 zugrunde gelegt. Anders als der Einzelrichter ("signalisierte Höchstgeschwindigkeit") qualifizierten die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichtes und das Obergericht die fragliche Verkehrsvorschrift jedoch als gesetzliche Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a VRV.
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In tatsächlicher Hinsicht nie verändert wurde auch der Vorwurf, die Geschwindigkeitsübertretung von 32 km/h sei am 24. Juli 1999 um 14.40 Uhr auf der A3 bei Bilten festgestellt worden. Dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung darauf verzichtet habe, zusätzliche Beweisanträge zur Frage der Fahrzeit bzw. Abfahrtszeit zu stellen, ist somit nicht den kantonalen Behörden vorzuwerfen. Auch die Unschuldsvermutung entbindet den Angeschuldigten nicht davon, eigene Beweisanträge rechtzeitig zu stellen. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine "willkürliche" Zuweisung der "Beweislast" erkennbar (vgl. dazu oben, E. 1a/bb), soweit die entsprechenden Vorbringen überhaupt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen.
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e) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das rechtliche Gehör bzw.
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die richterliche Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe sich mit einigen seiner Argumente nicht auseinander gesetzt. Dies gelte namentlich für die Frage der benötigten Fahrzeit.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör muss die Urteilsbegründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zwar muss sich der Richter nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien befassen. Die Urteilsbegründung soll sich jedoch mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten auseinander setzen. Die Begründung kann sich dabei auch auf die Erwägungen einer unteren kantonalen Instanz stützen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).
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bb) Der Begründung des angefochtenen Entscheides lassen sich alle wesentlichen streitigen Gesichtspunkte entnehmen, die für eine Verurteilung sprechen (vgl. oben, E. 1d). Das Obergericht musste dabei nicht auf sämtliche Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen eingehen. Was die Frage der Fahrzeit betrifft, wird im angefochtenen Entscheid (Seite 4, E. 2a) ausdrücklich erwogen, es komme letztlich nicht darauf an, wann der Beschwerdeführer genau losgefahren sei. Es brauche ihm nämlich "nicht nachgewiesen zu werden, wann er wo abgefahren ist, sondern einzig die Begründetheit des in der Verzeigung gemachten Vorhalts, wonach er am 24. Juli 1999 um 14.40 Uhr mit seinem Fahrzeug auf der A3 in Bilten zu schnell unterwegs" gewesen sei. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs offensichtlich ausreichend.
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3.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Glarus, dem Kantonsgericht (Strafgerichtskommission) Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 21. Mai 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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