BGer U 48/2000 | |||
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BGer U 48/2000 vom 22.05.2001 | |
[AZA 7]
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U 48/00 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 22. Mai 2001
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in Sachen
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L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1948 geborene L.________ arbeitete seit 11. Juni 1990 als Aushilfe in der Firma S.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 29. Juni 1990 erlitt sie als Fussgängerin einen Unfall, als sie bei Rotlicht die Strasse überquerte und von einem Personenwagen angefahren wurde. Dabei zog sie sich nebst einer Rippenfraktur und Kontusion des linken Ellenbogens eine Tibiakopfimpressionsfraktur am rechten Knie zu. Im Rahmen der Heilbehandlung, für welche die Anstalt aufkam, musste sie sich drei Arthroskopien unterziehen. Mit Verfügung vom 10. Januar 1991 kürzte die SUVA die Geldleistungen wegen grobfahrlässigen Verhaltens um 10 %. Seit 1. November 1990 war L.________ im Restaurant Z.________ tätig. Am 16. Februar 1995 meldete die Firma Y.________ AG der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 29. Juni 1990. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma Y.________ AG wurde auf Ende Juli 1995 aufgelöst. Am 7. August 1995 wurde im Spital X.________ eine infracondyläre Valgisationsosteotomie durchgeführt. Vom 22. Januar bis 23. Februar 1996 weilte die Versicherte in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom 5. März 1996) und am 30. April 1996 führte Kreisarzt Dr. med. A.________ die ärztliche Abschlussuntersuchung durch. Zudem nahm die SUVA verschiedene erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1996 sprach sie L.________ ab August 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 20 % zu. Die Rente wurde auf einem versicherten Verdienst von Fr. 14'159.-, entsprechend dem während der befristeten Anstellung in der Firma S.________ AG während 126 Tagen erzielten, auf 1996 umgerechneten, Einkommen ermittelt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 1997 ab.
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B.- Beschwerdeweise liess L.________ unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. Juli 1997 die Zusprechung einer Invalidenrente von 30 % nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 3600.- und einer Integritätsentschädigung von 30 % beantragen. Die SUVA reichte in diesem Verfahren den Bericht der spezialärztlichen Untersuchung des Dr. med. R.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin vom 18. Februar 1998 ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren erneuern und zusätzlich beantragen, eventuell sei eine neutrale medizinische Stelle mit der Feststellung der Unfallfolgen zu beauftragen.
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Die SUVA verzichtet unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Nicht nur seien die involvierten Ärzte zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, sondern es sei auch der fachlich fundierten Stellungnahme des Orthopäden Dr. med. D.________ welcher von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, zu wenig Rechnung getragen worden. Im angefochtenen Entscheid hat sich das kantonale Gericht eingehend mit den verschiedenen bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen befasst und diese gegeneinander abgewogen, sodass ihm jedenfalls nicht vorgehalten werden kann, es habe die Argumente des orthopädischen Facharztes unberücksichtigt gelassen. Auch halten die Ergebnisse seiner Würdigung der medizinischen und fachspezifischen Unterlagen einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht stand. Wenn die Ärzte der Klinik B.________ im Bericht vom 5. März 1996 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 26. Februar 1996 ausgehen, ist diese Aussage bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, auf welchen Tätigkeitsbereich sich die Einschätzung bezieht. Dr. med. D.________ geht in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1997 zwar ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50 % und 60 % aus mit der Präzisierung, stehende und gehende Arbeit sei nicht möglich und eine sitzende Arbeit wegen der im Laufe des Tages zunehmenden Schmerzen nur sehr beschränkt zumutbar. In seinem ergänzenden Bericht vom 26. Juni 1998 führt er alsdann jedoch an, seine Beurteilung beruhe nicht in erster Linie auf den Akten und den bildgebenden Verfahren, sondern auf einer unmittelbaren Untersuchung und Befragung der Versicherten. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin ist seine Schätzung denn auch nachvollziehbar. Was die allein unfallkausale Knieproblematik betrifft, trägt die differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. A.________ (Bericht vom 8. Mai 1996), welche im Wesentlichen mit jener des Dr. med. R.________ (Bericht vom 16. Februar 1998) übereinstimmt, den tatsächlichen Gegebenheiten indessen umfassender Rechnung. Danach sind sämtliche sitzenden Arbeiten ohne Einschränkung möglich. Einzelne Gehphasen bei vorwiegend sitzender Arbeit sind im Rahmen von 5 - 10 % der Arbeitszeit ebenfalls denkbar. Ungünstig sind Tätigkeiten, die vorwiegend im Stehen/ Gehen ausgeführt werden müssen. Nicht zumutbar sind Arbeiten in Hockeposition, Gehen auf unebener Unterlage, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Treppauf- und abwärtsgehen sowie das Tragen schwerer Gewichte, insbesondere das Anheben dieser Lasten. Die zusätzliche Limitation durch Rückenbeschwerden ist unfallfremd. Davon sind SUVA und Vorinstanz zu Recht ausgegangen. Wie den Ausführungen des Dr. med. A.________ und jenen des Dr. med. R.________ zu entnehmen ist, traten bei der Versicherten nebst der Knieproblematik, namentlich ab 1994, weitere gesundheitliche Beschwerden, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und im linken Beckenkamm, auf, welche jedoch als nicht unfallkausal zu betrachten sind. Was die in den medizinischen Unterlagen erwähnte Depression betrifft, fehlt es diesbezüglich am adäquaten Kausalzusammenhang, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Unter diesen Umständen kann aus der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung, welche unabhängig von der Art und Genese des Gesundheitsschadens Leistungen erbringt, für die Belange der kausalen Unfallversicherung zum Vornherein nichts abgeleitet werden. Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen beantragt, ist darauf zu verzichten, da solche am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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Was die erwerblichen Auswirkungen des unfallkausalen Gesundheitsschadens und den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich betrifft, werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen keine Einwendungen erhoben. Da auch sonstwie nicht ersichtlich ist, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten, hat es beim vom kantonalen Gericht bestätigten Invaliditätsgrad von 10 % sein Bewenden.
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3.- Streitig ist sodann die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Berechnung der Invalidenrente zu Grunde zu legen ist. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen von Art. 15 Abs. 2 UVG sowie Art. 22 Abs. 2 und 4 UVV (in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) und Art. 24 Abs. 2 UVV zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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a) SUVA und Vorinstanz erachten in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV einen Verdienst von Fr. 14'159.- als massgebend, entsprechend dem Lohn, den die Beschwerdeführerin bei der Firma S.________ AG, bei welcher sie zum Zeitpunkt des Unfalles angestellt war, während 126 Tagen verdient hatte.
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Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es sei vom zuletzt bei der Firma Y.________ AG erzielten Verdienst von Fr. 3600.- im Monat auszugehen. Bei der Firma S.________ AG habe sie Fr. 2050.- im Monat erhalten. Da sie im Besitze einer Niederlassungsbewilligung gewesen sei, habe sie nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses jederzeit eine andere Stelle antreten können.
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b) Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, fallen Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Betracht. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Bei beruflichen Veränderungen oder Karriereschritten, die zu einem höheren Einkommen führen oder beim Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses mit anderem Lohnniveau zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssen. Diese Faktoren fallen lediglich beim Einkommensvergleich in Betracht (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c und Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 18. April 2001, U 397/00). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht das bei der Firma Y.________ AG erzielte Einkommen herangezogen werden.
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c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4c festgehalten hat, rechtfertigt es sich, befristete Tätigkeiten, die zwar nicht an eine bestimmte Saison gebunden sind, aber ebenfalls nur während eines Teils des Jahres ausgerichtet werden, analogieweise unter Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV zu subsumieren (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung). Bei freiwillig unregelmässiger Erwerbstätigkeit ist in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV grundsätzlich der effektiv bezogene Lohn innerhalb eines Jahres vor dem Unfall massgebend (Urteil M. vom 9. November 2000, U 209/99), während eine Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV nur in Betracht fällt, wenn im Zeitpunkt des Unfalles die klare Absicht bestanden hat, eine ganzjährige Beschäftigung anzunehmen und diese Absicht durch konkrete, vor dem Unfall getroffene Vorkehren bewiesen ist (RKUV 1997 Nr. U 280 S. 279 Erw. 2b). Solches wird von der Beschwerdeführerin indessen nicht dargetan.
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Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte vor März 1990 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vom 1. März bis 30. April 1990 war sie im Café C.________ tätig und ab 11. Juni stand sie in einem bis 31. Oktober 1990 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma S.________ AG. Für das Jahr vor dem Unfall (29. Juni 1989 bis 28. Juni 1990) resultiert daraus ein Einkommen von insgesamt Fr. 7'054.-. SUVA und Vorinstanz haben dagegen auf das Einkommen bei der Firma S.________ AG abgestellt und sind von einem versicherten Verdienst von Fr. 14'159.- (Fr. 3155.- x 13 : 365 x 126) ausgegangen, was sich nicht beanstanden lässt.
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4.- Für die somatischen Unfallfolgen hat die SUVA eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Gewährung einer Integritätsentschädigung von 30 % und die Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der psychischen Integrität beantragt.
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a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und 25 UVG; Art. 36 UVV) zutreffend dargelegt. Auch darauf kann verwiesen werden.
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 124 V 29) besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigung der psychischen Integrität Anspruch auf Integritätsentschädigung. Psychische Störungen nach Unfällen geben Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133).
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b) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der psychischen Integrität zu verneinen. Beim Unfall vom 29. Juni 1990 stürzte sie nach einer Kollision mit einem Fahrzeug und zog sich eine Rippenfraktur, eine Tibiakopfimpressionsfraktur und eine Kontusion des Ellenbogens zu. Es handelt sich um ein mittelschweres Ereignis. Die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens ist demnach zu verneinen, zumal die für die Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigenden unfallbezogenen Kriterien nicht besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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