BGer 5C.40/2001 | |||
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BGer 5C.40/2001 vom 23.05.2001 | |
[AZA 0/2]
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5C.40/2001/RTN/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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23. Mai 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
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Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
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C.________, Beklagter 2 und Berufungskläger, D.________, Beklagte 3 und Berufungsklägerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, Postfach, 9004 St. Gallen,
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gegen
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B.________, Klägerin 1 und Berufungsbeklagte, A.________, Kläger 2 und Berufungsbeklagten, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn 1,
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betreffend
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Erbteilung, hat sich ergeben:
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A.- Am 31. Oktober 1955 verstarb in Z.________ X.________. Als gesetzliche Erben blieben zurück seine Ehefrau E.________ und seine vier Kinder A.________, B.________, C.________ und D.________. Zum Nachlass gehörte ein landwirtschaftliches Heimwesen (vorab Parzelle Nr. 602, Grundbuch Z.________), in das während der Dauer der Erbengemeinschaft investiert wurde (Umbauten zu Wohnzwecken, Renovationen, Umgebungsarbeiten u.a.m.). Die Parzelle Nr. 602 wurde schliesslich auf Betreibung der Grundpfandgläubigerin verwertet und von C.________ ersteigert.
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Mit Weisung vom 4. März 1985 klagten B.________ und A.________ (Kläger 1 und 2) gegen ihre Mutter (Beklagte 1) und ihre beiden Geschwister (Beklagte 2 und 3) auf Erbteilung.
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Die drei beklagten Miterben begehrten widerklageweise ebenfalls die Feststellung und Teilung des Nachlasses.
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Während des Prozesses starb E.________. Ihre gesetzlichen Erben sind die vier Kinder. Bereits am 30. Dezember 1982 hatte die Verstorbene ihrem Sohn C.________ ihren "güterrechtlichen und erbrechtlichen Anteil am Nachlass X.________" abgetreten.
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B.- Die Erbteilung führte zunächst das Bezirksgericht Z._________ (Urteil vom 31. August 1990) und auf Berufung beider Parteien das Obergericht des Kantons Thurgau durch (Urteil vom 2. Mai 1991). Während eine kantonale Revision erfolglos blieb (Urteil des Obergerichts vom 11. Februar 1993), hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil - soweit angefochten - vollumfänglich auf und wies die Sache zur ergänzenden Beweisabnahme und zu neuer Entscheidung zurück (Urteil vom 2. Dezember 1993, 5C.194/1991). Eine konnexe staatsrechtliche Beschwerde wurde damit gegenstandslos (Beschluss vom 2. Dezember 1993, 5P.302/1991).
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C.-Nach Ergänzung des Beweisverfahrens nahm das Obergericht die Erbteilung erneut vor. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 und 6 seines Urteils lauten wie folgt:
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"1. Es wird festgestellt, dass die Erben von
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E.________ sel. keinen Anspruch an den Nachlass
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zu stellen haben.
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2. Das Grundbuchamt Z.________ wird angewiesen,
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B.________ zu 27/50 und A.________ zu 23/50 als Eigentümer der Parzelle Nr. 606 (Grundbuch
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Z.________) einzutragen.
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3. Das Grundbuchamt Z.________ wird angewiesen,
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C.________ zu 73/100 und D.________ zu 27/100 als Eigentümer der Parzellen Nrn. 601, 603 und 609
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(je Grundbuch Z.________) einzutragen.
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4. Das Grundbuchamt Y.________ wird angewiesen,
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C.________ zu 73/100 und D.________ zu 27/100 als Eigentümer der Parzellen Nrn. 534 und 555 (Grundbuch
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Y.________) einzutragen.
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6. C.________ und D.________ werden für berechtigt
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erklärt, die Fertiggaragen auf Parzelle Nr. 606
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(Grundbuch Z.________) abzumontieren und auf
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ihren Parzellen aufzustellen. "
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Das Obergericht teilte ferner ein auf die Erbengemeinschaft lautendes Bankguthaben auf und verlegte die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 5 und 7 f. des Urteils vom 30. März 2000).
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D.-C.________ und D.________ beantragen dem Bundesgericht mit Berufung, die Dispositiv-Ziffern 2 bis 8 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die Sache zur Durchführung der richterlichen Erbteilung nach Massgabe des bundesgerichtlichen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Im Eventualantrag legen sie dar, wie der Nachlass im Einzelnen zu teilen sei. In seinen Gegenbemerkungen hat das Obergericht auf Abweisung der Berufung geschlossen. Denselben Antrag stellen A.________ und B.________ in ihrer Antwort.
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E.- Die gegen das nämliche Urteil gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde von C.________ und D.________ hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils entspricht der Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 2. Mai 1991, die mit Berufung vor Bundesgericht nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 54 Abs. 2 OG; vgl. E. 4d S. 16 und E. 6 S. 17 des Berufungsurteils, 5C.194/1991). Das Rubrum kann durch Streichung der Erbengemeinschaft der Beklagten 1 berichtigt werden. In rechtlicher Hinsicht ist daran zu erinnern, dass ein Erbenvertreter insbesondere dann zu bestellen ist, wenn in einem Erbteilungsprozess eine Partei stirbt und deren Rechtsnachfolger aus beteiligten Klägern und Beklagten besteht; der Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) hätte den Prozess für die Erbengemeinschaft der Beklagten 1, bestehend aus den Klägern und den Beklagten 2 und 3, in eigenem Namen und als Partei führen können (Schaufelberger, Basler Kommentar, N. 28 und N. 47 zu Art. 602 ZGB mit Nachweisen).
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Ein solches Vorgehen hätte Irrungen vermieden.
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2.- Nachdem das Bundesgericht die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen hat, sind die obergerichtlichen Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse im Verfahren der eidgenössischen Berufung verbindlich, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind, auf offensichtli-chem Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Eine ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrüge erheben die Beklagten 2 und 3 mit Bezug auf die Schätzung der Nachlassliegenschaft zur Berechnung des Vorschlagsanteils der überlebenden Ehefrau des Erblassers.
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a) Das Bezirksgericht hat auf ein von den Parteien unterzeichnetes Privatinventar abgestellt und Einwände der Beklagten gegen die darin enthaltenen Schätzungswerte verworfen (E. 2 S. 20 ff.). Das Obergericht ist in seinem ersten Berufungsurteil davon ausgegangen, die Beklagten machten zu Unrecht geltend, der Verkehrswert habe Fr. 103'000.-- - statt Fr. 65'000.-- gemäss Privatinventar - betragen, und es sei nicht ersichtlich, weshalb der von ihnen für das Jahr 1962 behauptete Wert auch für das Jahr 1955 Geltung haben solle; plausible Gründe dafür, dass in jenem Jahr der Wert zu tief angesetzt worden sei, brächten die Beklagten nicht vor (E. 4c S. 15). In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Obergericht darauf verwiesen (E. 5c S. 22).
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b) Eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs (Art. 8 ZGB) erblicken die Beklagten 2 und 3 darin, dass das Obergericht ihren tauglichen Beweisantrag auf Einholung einer Expertise abgelehnt habe, mit der der Wert der Liegenschaften im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte festgelegt werden können. Die beweisbelastete Partei ist von Bundesrechts wegen zum Beweis der rechtserheblichen Tatsachen zuzulassen, soweit sie entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt hat. Der bundesrechtliche Anspruch schliesst indessen vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317), d.h.
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das Gericht darf von beantragten Beweiserhebungen absehen, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder wenn es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223/224). Ob das Gericht seine aus dem - allenfalls beschränkten - Beweisverfahren gewonnene Überzeugung, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, haben durfte, ist eine Frage der bundesrechtlich nicht geregelten Beweiswürdigung, die auf Berufung hin nicht überprüft werden kann und mit der das Bundesgericht sich in der vorliegend ebenfalls erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde befasst hat (E. 8 S. 25 ff.; vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S. 191; 123 III 246 E. 4b S. 252). Die behauptete Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist daher nicht gegeben, abgesehen davon, dass die Beklagten 2 und 3 nicht dartun, den angeblichen Beweisantrag im kantonalen Verfahren auch form- und fristgerecht erhoben zu haben (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224; vgl. Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, N. 4.62, a.E.).
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c) Der von den Beklagten 2 und 3 zitierte Autor nimmt an, Bundesrecht sei verletzt, wenn das Gericht eine Beweisabnahme ablehne, in der Annahme, sie werde wahrscheinlich seine Überzeugung nicht ändern (Dressler, Die Tatsachenüberprüfung durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren, ZSR NF 94/1975 II S. 37 ff., S. 61). Entgegen der Behauptung der Beklagten 2 und 3 hat das Obergericht sich nicht mit blosser Wahrscheinlichkeit begnügt, wo von Bundesrechts wegen Überzeugung erforderlich gewesen wäre (vgl. zum Regelbeweismass:
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BGE 118 II 235 E. 3c S. 238 f.). Die von ihnen angesprochene Plausibilität betrifft nicht die im Inventar enthaltene Liegenschaftsschätzung, von deren Richtigkeit das Obergericht überzeugt gewesen ist, sondern hat den Einwänden gefehlt, die die Beklagten dagegen vorgebracht haben. Auch in diesem Punkt liegt keine Bundesrechtsverletzung vor.
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3.- In ihrer Klageantwort vom 6. September 1985 hatten die Beklagten einen Antrag auf Schätzung der Nachlassliegenschaften im Zeitpunkt der Erbteilung gestellt, worauf das Bezirksgericht das Gutachten K.________/S. ________ vom 16. Dezember 1986 einholte. Alle kantonalen Instanzen haben in Durchführung der Erbteilung auf das erwähnte Gutachten abgestellt. In ihrer Eingabe vom 22. September 1999 und an der Beweisverhandlung vom 30. März 2000 beantragten die Beklagten, es seien die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften neu zu schätzen. Das Obergericht hat den Beweisantrag abgelehnt (E. 5e S. 22 ff.). Die Beklagten 2 und 3 wenden ein, die Vorgehensweise des Obergerichts verletze materielles Bundesrecht; entgegen Art. 617 ZGB sei nicht auf den Verkehrswert der Grundstücke abgestellt worden, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zugekommen sei.
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a) Die Ablehnung des Beweisantrags beruht auf mehreren Begründungen. Das Obergericht hat insbesondere festgehalten, auf Grund des in § 287 aZPO verankerten und hier anwendbaren grundsätzlichen Novenverbots im Berufungsverfahren sei für die Bewertung des Nachlassvermögens auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils abzustellen. Das Obergericht ist weiter davon ausgegangen, die Voraussetzungen für eine allfällige Ausnahme vom Novenverbot seien nicht erfüllt, weil der neue Beweisantrag viel früher hätte gestellt werden können und müssen (E. 5e/aa und bb S. 23). Das Bundesgericht hat diese Begründung als nicht verfassungswidrig bezeichnet, weder hinsichtlich der Auslegung noch mit Bezug auf die Anwendung des kantonalen Rechts. Nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht sei im Frühjahr 1994 das Beweisverfahren wieder geöffnet worden, doch hätten die Beklagten 2 und 3 in ihrer Beweismitteleingabe vom 6. September 1994 keine Neuschätzung der Liegenschaften verlangt. Auf Grund der Umstände des zu beurteilenden Falles habe ihr erstmals in der Eingabe vom 22. September 1999 gestellter neuer Beweisantrag als verspätet abgelehnt werden dürfen (E. 3 S. 12 ff. des Beschwerdeurteils).
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b) Die Beklagten 2 und 3 wollen die Zulässigkeit ihres neuen Beweisantrags offenbar aus den nach dem obergerichtlichen Urteil vom 2. Mai 1991 ergangenen Rechtsmittelentscheiden ableiten. Es trifft zu, dass sich das Obergericht in seinem Revisionsurteil zu einer allenfalls notwendigen Neuschätzung der Liegenschaften geäussert hat (E. 3e S. 10).
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Die Revision hat jedoch keine Änderung des angefochtenen Urteils bewirkt, so dass eine Pflicht des Obergerichts, auf die Schätzungen zurückzukommen, auch nicht bestanden hat. Richtig ist auch, dass das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Beweisabnahme und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Eine solche Rückweisung erfolgt indessen stets unter Wahrung der kantonalen Prozessrechtshoheit (Art. 122 Abs. 2 BV), d.h. es ist eine Frage des kantonalen Rechts, ob und in welchem Umfang nochmals ein Beweisverfahren durchgeführt werden kann (BGE 116 II 220 E. 4a S. 222; Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 2.3 zu Art. 64 und N. 1.2 zu Art. 66 OG; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, in: SJ 2000 II 1 ff., S. 70); im Rahmen des Rückweisungsentscheids kann daher auf einen veränderten Sachverhalt nur insoweit abgestellt werden, als das kantonale Recht Noven zulässt (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 31 bei Anm. 6, S. 44). Aus den beiden Rechtsmittelentscheiden lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 für das im Frühjahr 1994 wieder aufgenommene Beweisverfahren nichts ableiten.
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c) Die im Erbteilungsprozess anwendbaren Verfahrensgrundsätze stützen die Behauptungen der Beklagten 2 und 3 nicht. Sind nach kantonalem Recht die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime anwendbar, so ist es Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen und den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen. Aber selbst wenn von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime anwendbar wäre, würde dadurch ein Novenverbot in der Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen (z.B. für den Mietrechtsprozess: BGE 125 III 231 E. 4a S. 239). Richtig ist, dass sich das kantonal-rechtlich zulässige Novenverbot nicht auf erstmals im Berufungsverfahren eingenommene Rechtsstandpunkte beziehen kann; das Gericht hat das Recht vielmehr von Amtes wegen anzuwenden (z.B. im Erbteilungsprozess:
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BGE 107 II 119 E. 2a S. 122). Richterliche Rechtsanwendung entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer Behauptungslast, zumal ein Rechtssatz - hier vorab das angerufene Gebot der Gleichbehandlung aller Erben (Art. 607 Abs. 1 und Art. 610 Abs. 1 ZGB) - nicht von Amtes wegen angewendet werden kann, wenn sein Tatbestand nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen ist. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen schützt also nicht vor dem Verlust eines materiellen Anspruchs durch unsorgfältige Prozessführung (BGE 115 II 464 E. 1 S. 465). Die massgebenden Prozessmaximen - soweit sie sich wie die zuletzt genannte aus Bundesrecht ergeben und damit überprüfbar sind (Art. 43 OG) - verbieten es aus den dargelegten Gründen nicht, neue Beweismittelanträge im Rechtsmittelverfahren generell oder wegen Verspätung abzulehnen (vgl. BGE 116 II 196 E. 3a S. 200/201).
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d) Die Beklagten 2 und 3 leiten die Pflicht, eine Neuschätzung der Nachlassliegenschaften auf Antrag zuzulassen oder gerichtlich anzuordnen, schliesslich aus Art. 617 ZGB ab, wonach Grundstücke den Erben zu dem Wert anzurechnen sind, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Weil und solange die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände sind (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB), tragen sie Wertverminderungen gesamthaft und profitieren von Wertsteigerungen gesamthaft; Gegenstand der Teilung, ist deshalb das Nachlassvermögen im Zeitpunkt der Teilung, unter Vorbehalt anderslautender Verfügungen des Erblassers oder abweichenden Beschlusses der Erben (vgl. etwa Piotet, Erbrecht, SPR IV/2, Basel 1981, § 106/I, S. 855).
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Ist Art. 617 ZGB aber nicht zwingender Natur (so auch: Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 6, Escher/Escher, Zürcher Kommentar, N. 10, je zu Art. 617 ZGB), so darf das Gericht auch nach langer Verfahrensdauer ohne entsprechenden Antrag einer Partei eine Neuschätzung der Nachlassliegenschaften im Grundsatz nicht anordnen (vgl. Spahr, Valeur et valorisme en matière de liquidations successorales, Diss.
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Fribourg 1994, S. 120 f. Ziffer 2.3.2). Das von den Beklagten 2 und 3 dem Zürcher Kommentar entnommene, angeblich gegenteilige Zitat ist nicht einschlägig: Bei möglicher Wertveränderung wegen langer Prozessdauer wird der Richter bei der zuständigen Behörde eine Nachschätzung verlangen müssen (so Escher/Escher, N. 7 zu Art. 618 ZGB), nicht weil er den Sachverhalt von Amtes abklären soll, wie die Beklagten offenbar glauben machen wollen, sondern weil die Bestimmung des Anrechnungswertes gemäss Art. 618 ZGB Sache der amtlich bestellten Schätzer und nicht des Gerichts ist; dieser Zusammenhang, wie er auf Grund der Vorauflage des Kommentars ohne weiteres ersichtlich wird (Escher, N. 7 ebendort), macht deutlich, dass die Kommentatoren nichts über die Verfahrensmaximen äussern, die den Erbteilungsprozess beherrschen.
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Die Massgeblichkeit des Tages der Urteilsfällung für den Wert der Nachlassliegenschaften (Art. 617 ZGB) verpflichtet das Gericht nicht dazu, selber Beweiserhebungen anzuordnen oder ohne Rücksicht auf das anwendbare Prozessrecht jederzeit Beweisanträge der Parteien zuzulassen. Wie lange unvorhersehbare, den Wert beeinflussende Umstände während des Verfahrens noch geltend gemacht - und darauf gestützt Beweisanträge gestellt - werden können, bestimmt das kantonale Recht (vgl. zum inhaltlich mit Art. 617 ZGB übereinstimmenden Art. 214 ZGB: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 10, letzter Absatz, a.E.).
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e) Aus den dargelegten Gründen hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es gestützt auf kantonales Recht den Beweisantrag der Beklagten 2 und 3 für neu bzw.
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verspätet und damit unzulässig erklärt hat. Auf die weiteren Entscheidgründe des Obergerichts braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.
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4.- Im Jahre 1979 leitete die Mutter der Parteien das Baubewilligungsverfahren für einen Scheunenumbau (Ausbau der bestehenden Stallungen und des Heubodens in ein Wohnhaus) mit einer Bausumme von Fr. 150'000.-- ein. Strittig im Erbteilungsprozess ist, ob der vom Beklagten 2 alsdann in den Jahren 1981/82 für eine Summe von rund Fr. 800'000.-- realisierte "Umbau", einschliesslich der Aufnahme eines Darlehens von Fr. 100'000.-- bei der Lebenspartnerin und heutigen Ehefrau des Beklagten 2, im Auftrag der übrigen Miterben erfolgt ist.
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Das Obergericht hat die Frage verneint (E. 7b/ee S. 32 ff., vorab E. 7b/ee/eee-ggg S. 37 ff., und E. 7e S. 48 ff.). Die Beklagten 2 und 3 berufen sich erneut auf eine von den klagenden Erben ebenfalls unterzeichnete Vollmacht vom 29. Juni 1980 zu Gunsten des Beklagten 2 und behaupten eine Verletzung des Vertrauensprinzips bei der Auslegung der Bevollmächtigung (Art. 396 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Art. 18 OR).
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a) Der Umfang der Vollmacht beurteilt sich nach dem Inhalt der Bevollmächtigung (Art. 33 Abs. 2 OR) und - soweit es sich beim ermächtigenden Rechtsgeschäft um einen Auftrag handelt, dessen Umfang nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist - nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes (Art. 396 Abs. 1 OR). Die Bevollmächtigung, die den Rechtsgrund der Vollmacht bildet, ist - wie bei Rechtsgeschäften üblich - nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Art. 2 ZGB), soweit nicht feststeht, dass der Vertretene den Vollmachtgeber tatsächlich richtig verstanden hat (Art. 18 Abs. 1 OR).
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Die Frage nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR) ist zuerst zu prüfen und wird durch die kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht verbindlich beantwortet (Art. 63 Abs. 2 OG). Fehlt es an einer tatsächlichen Willensübereinstimmung, sind die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips (Art. 2 ZGB) so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten; diese Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens kann das Bundesgericht als Rechtsfrage frei prüfen, wobei die hierfür erforderlichen Feststellungen über den Inhalt der Erklärungen und die äusseren Umstände wiederum verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379).
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Der von den Beklagten 2 und 3 zitierte Autor gibt diese Auslegungsgrundsätze richtig wieder und unterscheidet auch zutreffend, dass nur die Feststellung des Sinnes und Inhalts einer Willenserklärung anhand der allgemeinen Lebenserfahrung zur Rechtsfrage gehört, hingegen Tatfrage bleibt, was das Gericht für den Parteiwillen weitergehend aus den besonderen äusseren Begleitumständen des Vertragsschlusses ableitet (Dressler, a.a.O., S. 43 f.; vgl. zur Abgrenzung: Corboz, a.a.O., S. 62 vor Anm. 496; Messmer/Imboden, a.a.O., N. 96 S. 132 bei Anm. 22; Poudret/Sandoz-Monod, N. 4.4 zu Art. 63 OG). Gestützt darauf wenden die Kläger teilweise zu Recht ein, dass das Obergericht bei seiner Auslegung auf Indizien wie das spätere Verhalten der Parteien abgestellt habe und deshalb nicht allgemeine Lebenserfahrung, sondern richterliche Lebenserfahrung im Rahmen der Beweiswürdigung vorliege, die im Verfahren der eidgenössischen Berufung - von ausser Frage stehenden Ausnahmen (E. 2 hiervor) - nicht überprüft werden könne (ausführlich: BGE 118 II 365 Nr. 72).
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b) Das Obergericht hat festgehalten, dass von einem Einverständnis des Klägers 2 bezüglich der Umbauten und Renovationen ausgegangen werden müsse, solange seine Mutter als Bauherrin - bis 1980 - aufgetreten sei. Dazu gehört - nach den obergerichtlichen Feststellungen - auch das von ihr 1979 mit einer Bausumme von Fr. 150'000.-- bei den Behörden eingegebene Umbauprojekt, hingegen nicht der vom Beklagten 2 alsdann 1981/82 realisierte Umbau für rund Fr. 800'000.--. Solange jedenfalls die Geschwister nicht konkret über die anfallenden Kosten orientiert worden seien, habe sich die dem Beklagten 2 seitens der Geschwister erteilte Vollmacht vom 29. Juni 1980 lediglich auf das seinerzeit von ihrer aller Mutter unterzeichnete Baugesuch beziehen können. Auf eine stillschweigende Genehmigung des vom Beklagten 2 erstellten Neubaus durch den Kläger 2 könne nicht geschlossen werden, da auch kein Zeuge bestätigt habe, ihn während der Umbauzeit in Z.________ häufig gesehen zu haben. Selbst bei gelegentlichen Besuchen könne nicht auf eine stillschweigende Genehmigung geschlossen werden (E. 7b/ee/eee S. 37 ff.).
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Der von den Beklagten behaupteten Lebenserfahrung, wo ein Erbe mit der Überbauung einer Nachlassliegenschaft nicht einverstanden sei, schaue er nicht jahrelang stillschweigend zu, bis der Bau vollendet sei, hat das Obergericht entgegengehalten, es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, dass bezüglich der hohen verbauten Summe, die sogar ein Darlehen der damaligen Lebenspartnerin (und heutigen Ehefrau) des Beklagten 2 notwendig gemacht habe, der Bauherr keine Rechenschaft ablege und nie eine Bauabrechnung vorlege. Vielmehr seien die Geschwister offensichtlich vor ein Fait accompli gestellt worden (E. 7b/ee/eee S. 39).
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Das Obergericht hat weiter auf Grund verschiedener Begebenheiten festgehalten, dass die von den übrigen Miterben dem Beklagten 2 erteilte Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 1980 sich in erster Linie auf die Ortsplanung bezogen haben müsse.
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Nebst den vorausgegangenen und zeitlich nachfolgenden Verhandlungen mit der Gemeinde über ein Durchleitungsrecht belegt dies nach Ansicht des Obergerichts der Umstand, dass die Klägerin 1 am 31. August 1982 dem Grundbuchamt Z.________ mitgeteilt habe, sie annulliere per sofort die ihrem Bruder erteilte Vollmacht, dann aber am 4. Dezember 1982 den Beklagten 2 in Sachen "Ortsplanung" erneut bevollmächtigt habe, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Planung des späteren Umbaus bereits im Gange war. Das Obergericht hat daraus gefolgert, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Vollmacht vom 4. Dezember 1982 weiterhin lediglich von "Ortsplanung" die Rede sei. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass der Beklagte 2 seine Geschwister über sein Vorhaben bewusst im Unklaren gelassen und ihnen erst nach Abschluss des Umbaus einen Vorschlag zur Erbteilung unterbreitet habe; über angefallene Erschliessungsbeiträge hinausgehende Informationen der Erbengemeinschaft seien nicht belegt. Dass die Vollmacht vom 29. Juni 1980 die Um- bzw. Einzonung der Grundstücke in Z.________ zum Gegenstand gehabt habe, belegten schliesslich die vom Beklagten 2 im Namen der Erbengemeinschaft erhobenen Einsprachen zur Richt- und Ortsplanung (E. 7b/ee/fff S. 39 f.).
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c) Für die Auslegung entscheidend und verbindlich sind die obergerichtlichen Feststellungen, dass die dem Beklagten 2 erteilte Vollmacht einerseits im Zusammenhang mit dem ursprünglich noch von der Mutter der Parteien eingereichten Baugesuch gesehen werden muss und andererseits vor dem Hintergrund einer hängigen Ortsplanung gestanden hat.
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Diese äusseren Begleitumstände der Bevollmächtigung zeigen zum einen, dass nicht eine - zudem auf ein Anwaltsformular gesetzte - Generalvollmacht für ein Umbauprojekt mit einer Summe von Fr. 800'000.-- und für die Aufnahme von Darlehen vorgelegen hat. Entgegen der Darstellung der Beklagten 2 und 3 kann sich die Beschränkung einer Generalvollmacht selbst aus den Umständen ergeben (BGE 99 II 39 E. 2 S. 43), wie sie das Obergericht sonder Zahl festgehalten hat (E. 4b soeben). Dass beide Kläger auf dem Formular erwähnt haben sollen, ein allfälliger Verkauf von Land sei von der Vollmacht ausgeschlossen, kann vor dem Hintergrund ihrer Erteilung nach Treu und Glauben deshalb nicht den Umkehrschluss rechtfertigen, alles andere sei erlaubt gewesen und die Kläger seien insbesondere mit einem Bauprojekt für rund Fr. 800'000.-- einverstanden gewesen. Ebenso wenig kann dazu in zweiter Linie ermächtigt worden sein, wenn die Vollmacht sich in erster Linie auf die Ortsplanung bezogen hat; Vollmacht zur Vertretung bei der Ortsplanung beinhaltet nicht subsidiär ("in zweiter Linie") Ermächtigung zu einem "Umbau" und damit verbunden zur Aufnahme von Darlehen. Die entsprechenden Vorbringen der Beklagten 2 und 3 sind nicht stichhaltig.
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Die verbindlich festgestellten äusseren Begleitumstände der Bevollmächtigung machen zum anderen deutlich, dass der Beklagte 2 nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen durfte, er sei zu einem Projekt mit einer Bausumme von rund Fr. 800'000.-- und zur Aufnahme von Darlehen bevollmächtigt worden. Es ist richtig, dass der Umfang einer Vollmacht auch stillschweigend umschrieben werden kann (BGE 93 II 461 E. 6a S. 482), doch bedeutet ein rein passives Verhalten in der Regel nicht die Äusserung eines Verpflichtungswillens (BGE 123 III 53 E. 5a S. 59). Vor dem Hintergrund der Vollmachterteilung wird nachvollziehbar, weshalb der Kläger 2 anlässlich seiner vereinzelten Besuche in Z.________ nicht gegen die Bauarbeiten eingesprochen haben soll. Denn die Bevollmächtigung hat im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Baugesuch der Mutter der Parteien gestanden, mit dem auch der Kläger 2 einverstanden war. Nach Treu und Glauben hätte er somit gegen die Bauarbeiten des Beklagten 2 nur dann einsprechen können und müssen, wenn für ihn bei gelegentlichen Besuchen feststellbar gewesen wäre, dass die ursprüngliche Bausumme von Fr. 150'000.-- bei weitem überschritten werde. Dass dies der Fall gewesen ist, behaupten die Beklagten 2 und 3 selber nicht. Aus den dargelegten Gründen kann nicht als bewiesen gelten, dass der vom Beklagten 2 in den Jahren 1981/82 realisierte Umbau gestützt auf eine rechtswirksame Vollmacht - notwendigerweise (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB) - aller Miterben erfolgt wäre.
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5.- Einen Ausgleichungsanspruch der Beklagten 3 wies zunächst das Bezirksgericht ab mit der Begründung, die Beklagten hätten nicht näher dargelegt noch zum Beweis verstellt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 631 ZGB erfüllt seien (E. 4d S. 28). Das Obergericht hat in seinem Revisionsurteil bekräftigt, dass eine ausbildungsmässige Benachteiligung eines Nachkommens in keiner Weise substantiiert geltend gemacht worden, geschweige denn mit überzeugenden Fakten zum Beweis verstellt worden sei (E. 3a S. 6 ff.), und ist dann in seinem zweiten Berufungsurteil davon ausgegangen, darauf könne hingewiesen werden (E. 5d S. 22). Die Beklagten 2 und 3 wenden ein, die vom Obergericht gestellten Anforderungen an die Substantiierung des Anspruchs gemäss Art. 631 ZGB seien bundesrechtswidrig. Den in Ausbildung stehenden ("unerzogenen" in der Fassung vor 1988) Kindern sei bei der Teilung ein angemessener ("billiger" in der Fassung vor 1988) Vorbezug einzuräumen (Art. 631 Abs. 2 ZGB). Dieser Anspruch sei ausreichend substantiiert worden, nachdem unstreitig feststehe, dass die beim Tod des Erblassers erst vierzehnjährige Beklagte 3 - im Gegensatz zu ihren Geschwistern mit Lehrabschluss - über keine Ausbildung verfügt habe.
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Ob ein aus dem Bundesrecht abgeleiteter Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei als ausreichend substantiiert gelten kann, ist eine Frage des Bundesrechts (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339 und E. 3 S. 340 f.; 123 III 183 E. 3e S. 188). Art. 631 Abs. 2 ZGB gibt Anspruch auf einen "angemessenen" bzw. "billigen" Vorbezug. Die Umschreibung verweist auf das Ermessen des Gerichts, doch heisst "Ermessen" des Vorbezugs nicht "Festsetzen nach Belieben". Einem Kind, das keine Ausbildung erhalten hat, ist grundsätzlich so viel vorzubehalten, als es mutmasslich zum Abschluss einer seinen Verhältnissen entsprechenden Ausbildung gebraucht hätte.
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Viele Gründe - z.B. geringes Erbschaftsvermögen, die Zahl und finanzielle Stellung und die Interessen der Miterben, die mutmassliche Zeit, während der die Unterstützungspflicht des Erblassers bei seinem Weiterleben gedauert hätte usw. usf. - können ein Abweichen von einer vollständigen Ausgleichung rechtfertigen (ausführlich: Tuor/Picenoni, N. 19, und Forni/ Piatti, Basler Kommentar, N. 11, je zu Art. 631 ZGB).
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Die Beklagten 2 und 3 legen nicht dar, über all das im kantonalen Verfahren irgendetwas vorgetragen zu haben. Sie beschränken sich darauf, einen bestimmten Betrag zu fordern, von dem sie - ohne nähere Anhaltspunkte zu geben - glauben, dass er den Kosten einer vierjährigen Lehre in den Sechzigerjahren entspreche. Das ist ein Rechtsbegehren, aber keine Begründung für dessen Beurteilung. Derart unvollständige Parteivorbringen erlauben die Anwendung des Rechts nicht (E. 3c hiervor), und das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die Forderung mangels näherer Substantiierung nicht eingetreten ist. Den Feststellungen im obergerichtlichen Urteil kann zudem entnommen werden, dass die Beklagte 3 nach dem Tod ihres Vaters auf dem landwirtschaftlichen Heimwesen bei ihrer Mutter geblieben ist (E. 7b/ee/ddd S. 36), deren Nachlass nicht Gegenstand der vorliegenden Teilung bildet (E. 5a S. 21). Die Kläger verweisen deshalb wohl zu Recht darauf, dass der angemessene Vorbezug im Sinne von Art. 631 Abs. 2 ZGB mit dem Tod der Mutter geschuldet und bei deren Erbfolge geltend zu machen ist. Tatsachenfeststellungen zur Bezahlung der Ausbildungs- und Erziehungskosten durch die Mutter der Beklagten 3 fehlen allerdings, so dass die aufgeworfene Frage letztlich offen bleiben muss (vgl. dazu Piotet, Erbrecht, SPR IV/1, Basel 1978, § 15/I, S. 72; Forni/Piatti, N. 9 zu Art. 631 ZGB).
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6.- Weitere Bundesrechtsverletzungen erblicken die Beklagten 2 und 3 in der materiellen Teilung durch das Obergericht.
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Im Einzelnen geht es um Folgendes:
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a) Die Erben haben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen (Art. 607 Abs. 1 ZGB) und bei der Teilung alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung dieses Prinzips der Gleichberechtigung vermögen die Beklagten 2 und 3 nicht mit zulässigen Vorbringen darzutun. Denn massgebend ist für die Aufteilung der Liegenschaften das Gutachten K.________/S. ________ (E. 3 hiervor).
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Von diesem weichen die Beklagten 2 und 3 ab, wenn sie - nach eigenen Angaben - nicht vorhersehbare Wertentwicklungen einwenden und ungenaue Zahlen behaupten. Auf ihre Berufung kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65).
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b) Die Beklagten 2 und 3 werfen dem Obergericht vor, es habe zu Unrecht den Abzug latenter Lasten verweigert. Nach den Feststellungen des Obergerichts haben die Beklagten den Abzug latenter Grundstückgewinnsteuern verlangt (E. 7g S. 51 f.). Soweit die Beklagten 2 und 3 diesen Abzug heute auf latente Lasten bei landwirtschaftlichen Grundstücken im Zusammenhang mit dem neuen bäuerlichen Bodenrecht ausdehnen, ist ihr Vorbringen neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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Das Obergericht hat die neuere Rechtsprechung zur Berücksichtigung latenter Lasten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zutreffend wiedergegeben: Latente Lasten sind als wertvermindernde Faktoren bei der Bewertung von Liegenschaften grundsätzlich zu berücksichtigen und nicht nur dann, wenn sich die Belastung mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit aktualisieren wird (BGE 125 III 50 E. 2a/cc S. 55).
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Betragsmässig hat der Richter die in Rechnung zu stellenden künftigen Belastungen "ex aequo et bono" zu ermitteln, was ihn allerdings nicht davon entbindet, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen (BGE 125 III 50 E. 2b/bb S. 55/56). Für diese tatsächlichen Gegebenheiten obliegt den Beklagten 2 und 3 - entgegen ihrer Auffassung und trotz der "ex aequo et bono"-Festsetzung des Betrags der Belastung - die Behauptungslast (vgl. E. 3c hiervor), damit sich das Obergericht - wie das Bundesgericht das verlangt (BGE 125 III 50 E. 2b/cc S. 56) - dazu äussern kann, ob und gegebenenfalls wann sich latente Lasten verwirklichen könnten.
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Dass sie sich im kantonalen Verfahren dazu geäussert hätten, machen die Beklagten 2 und 3 nicht geltend. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn das Obergericht den geforderten Abzug verweigert hat, weil die Beklagten im Rahmen der Bewertung der latenten Lasten nicht substantiiert hätten, dass und wie gewisse Liegenschaften verkauft werden könnten.
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c) Nach Art. 611 Abs. 1 ZGB sollen aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose gebildet werden, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass - abweichende Vereinbarung der Erben vorbehalten - "Einzellose" (je eines für jeden Erben oder Erbstamm) zu bilden sind (keine gemeinsamen Lose für mehrere Erben: BGE 85 II 382 E. 3 S. 387). In diesem Sinne hat das Bundesgericht ferner entschieden, ein Erbe könne sich der Aufteilung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum und der Zuweisung von Stockwerkeigentumsanteilen widersetzen, weil damit Miteigentum an den gemeinschaftlichen Teilen verbunden (Art. 712a und Art. 712b ZGB) und insoweit die Erbteilung nicht vollständig durchgeführt sei (BGE 94 II 231 E. 4 S. 234; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 1999 i.S. S. gegen B., E. 1b, 5C.18/1999); die Meinungen in der Lehre dazu sind geteilt (Schaufelberger, N. 8 zu Art. 612 ZGB mit Nachweisen; ausführlich die Kritik bei Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ü. 1992, S. 194 ff.). Gestützt auf die gezeigte Rechtsprechung wäre es bundesrechtswidrig, wenn das Obergericht den Parteien gegen ihren Willen Liegenschaften zu Miteigentum zugewiesen hätte. Die Beklagten 2 und 3 verweisen darauf zu Recht, übersehen damit aber, dass hier entscheidend in Frage steht, ob die Zuweisung zu Miteigentum überhaupt dem Willen der Erben widerspricht.
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Dass mehrere von ihnen einen Erbschaftsgegenstand gemeinsam erhalten sollen, können die Erben zweifellos in einem Erbteilungsvertrag vereinbaren (für den Fall des Stockwerkeigentums:
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BGE 94 II 231 E. 5 S. 239) oder dem Gericht im Teilungsprozess beantragen (Seeberger, a.a.O., S. 120). Das Obergericht hat darauf Bezug genommen und betont, die Kläger hätten eine Zuweisung der Liegenschaften an sie selber bzw.
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an die Beklagten gesamthaft begehrt (E. 10a S. 60). Aber auch von Seiten der Beklagten 2 und 3 liegt ein entsprechender Antrag vor. Zwar hatte das Bezirksgericht offensichtlich entgegen ihren Begehren alle Erben entsprechend ihren Erbquoten je als Miteigentümer in die Nachlassliegenschaften eingewiesen, nämlich die Kläger in die Parzellen Nrn. 609, 534 und 555 und die Beklagten in die Parzellen Nrn. 601, 603 und 606. Die sie betreffende Zuweisung fochten die Beklagten jedoch in ihrer Berufung nicht an und verlangten vielmehr zusätzlich zu den im Miteigentum zugesprochenen Liegenschaften die Zuweisung der Parzelle Nr. 609 an den Beklagten 2 und der Parzelle Nr. 534 an den Beklagten 2 und/oder die Beklagte 3, jeweilen eventuell im Miteigentum an beide Beklagten. Ihr Eventualantrag im kantonalen Berufungsverfahren lautet damit unmissverständlich auf Zuweisung der Nachlassliegenschaften an die Beklagten 2 und 3 zu Miteigentum. Indem das Obergericht - nebst den unangefochten im Miteigentum zuerkannten - weitere Nachlassliegenschaften den Beklagten 2 und 3 gesamthaft zugewiesen hat, ist nicht deren Wille missachtet, sondern dem von ihnen selbst gestellten Eventualantrag entsprochen worden.
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Die Kläger verweisen darauf zu Recht. Eine andere Frage ist, ob aus materiell-rechtlichen Gründen der Hauptberufungsantrag statt des Eventualbegehrens der Beklagten 2 und 3 hätte gutgeheissen werden müssen.
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Mit Berufung wollten - wie die Beklagten mit Ausnahme der Parzelle Nr. 555 - auch die Kläger abgesehen von der Parzelle Nr. 603 alle Nachlassliegenschaften zugeteilt erhalten (E. 1b S. 5 f. des obergerichtlichen Urteils). Wenn alle Erben nach dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 610 Abs. 1 ZGB) die Nachlassliegenschaften beanspruchen können und im Prozess tatsächlich entsprechende Zuteilungsbegehren stellen, hat das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 nicht einfach die Versteigerung anzuordnen (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Die Naturalteilung geht - soweit ohne wesentlichen Wertverlust durchführbar - einer Versilberung stets vor (BGE 97 II 11 E. 3 S. 16; 94 II 231 E. 3 S. 233; Schaufel-berger, N. 7 f. der Vorbem. zu Art. 607-619 ZGB). Die Erbschaftsgegenstände sind dabei nach Kategorien (Barmittel, Liegenschaften usw.) möglichst gleichmässig auf die Erben zu verteilen (BGE 100 II 440 E. 4 S. 443; Schaufelberger, N. 6 zu Art. 611 ZGB). Mit Rücksicht auf diese Teilungsregeln ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht dadurch Bundesrecht verletzt haben könnte, dass es die von den Beklagten eventuell verlangte Zuweisung zu Miteigentum angeordnet hat, nachdem den jeweiligen Hauptanträgen offenkundig nicht entsprochen werden konnte, weil beide Parteien praktisch alle Liegenschaften für sich selber wollten. Wie die Erbteilung ohne Versteigerung zumindest eines Teils der Parzellen anders hätte durchgeführt werden können, legen die Beklagten 2 und 3 nicht dar. Ihren Berufungsanträgen vor Bundesgericht lässt sich denn auch entnehmen, dass die Parzellen Nrn. 606, 609 und 534 versteigert werden sollen, wenn ihnen nicht alle Nachlassliegenschaften mit Ausnahme der Parzelle Nr. 555 zu Miteigentum (Nrn. 601, 603 und 606) bzw. zu Alleineigentum des Beklagten 2 (Nrn. 609 und 534) zugeteilt werden könnten.
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Eine solche Vorgehensweise widerspräche indessen den dargelegten Teilungsgrundsätzen, deren Anwendung die geforderte qualitative Gleichberechtigung aller Erben hier - soweit überprüfbar - verwirklicht hat (vgl. nur E. 10b S. 60 f.
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des obergerichtlichen Urteils).
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d) Was die beantragte Versteigerung der Parzelle Nr. 606 angeht, kann auf soeben Gesagtes verwiesen werden:
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Eine Versteigerung steht nur dann zur Diskussion, wenn die fragliche Parzelle nicht in natura zugewiesen werden kann (E. 6c Abs. 3). Zuerst ist deshalb zu prüfen, ob die Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte erheblich verlieren würde, einem Erben ungeteilt zugewiesen werden kann (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Dem Obergericht ist die Unterbringung der Parzelle Nr. 606 in einem Los nicht - wie die Beklagten 2 und 3 behaupten - "lediglich in Anwendung eines "Kunstgriffs"" (S. 16) geglückt, sondern in Gutheissung der vor Bezirksgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Kläger, ihnen beiden die Parzelle Nr. 606 gesamthaft zuzuweisen; damit ist keine unzulässige Zuweisung an mehrere Erben gemeinsam erfolgt (E. 6c Abs. 2 hiervor).
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Soweit die Beklagten 2 und 3 geltend machen, diese Zuweisung sei wertmässig nicht möglich, stützen sie sich nicht auf das massgebende Gutachten K.________/S. ________ (E. 3 hiervor); ihre Vorbringen sind insoweit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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Hinsichtlich der für die Zuteilung der Parzelle Nr. 606 massgebenden Kriterien hat das Obergericht auf sein erstes Berufungsurteil verwiesen (E. 10a S. 60), wo unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der tatsächlichen Nutzung und der Teilungsgrundsätze ausgeführt worden ist, weshalb die Parzelle Nr. 606 mit den Parzellen Nrn. 602 und 603 keine Einheit bildet und statt den Beklagten den Klägern zuzuweisen ist (E. 12c S. 32 f.). Mit diesen Entscheidgründen setzen sich die Beklagten 2 und 3 heute in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander, indem sie ohne darauf Bezug zu nehmen einfach das Gegenteil behaupten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
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e) Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Durchführung der Erbteilung - soweit auf Grund der Vorbringen der Beklagten 2 und 3 überprüfbar - nicht beanstandet werden. Die Berufung muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
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7.- Die Beklagten 2 und 3 werden unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 1 und 5). Was das interne Verhältnis angeht, ist zu beachten, dass nebst den beide betreffenden Fragen (Liegenschaftsschätzung und Teilungsfragen) die Interessen des Beklagten 2 wert- und umfangmässig (Ansprüche aus rechtswirksamer Bevollmächtigung und Bewertung des Güterrechtsanteils) diejenigen der Beklagten 3 (Ausgleichung) weit übersteigen. Es rechtfertigt sich eine Aufteilung im Verhältnis von drei zu einem Viertel (Art. 69 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 40 OG; vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 8 zu Art. 156 OG; Messmer/Imboden, a.a.O. S. 36 bei/in Anm. 22).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2000 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- wird dem Beklagten 2 zu drei Vierteln und der Beklagten 3 zu einem Viertel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit beider Beklagten für den ganzen Betrag.
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3.- Die Beklagten haben die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 16'000.-- zu entschädigen, wovon auf den Beklagten 2 drei Viertel und auf die Beklagte 3 ein Viertel entfallen, unter solidarischer Haftbarkeit beider Beklagten für den ganzen Betrag.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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