BGer U 121/2000 | |||
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BGer U 121/2000 vom 29.05.2001 | |
[AZA 0]
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U 121/00 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 29. Mai 2001
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in Sachen
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B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1955 geborene B.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er 1981 einen Unfall erlitt. Damals erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Seit 1996 leidet B.________ überdies an Hautproblemen, welche die SUVA als Berufskrankheit anerkannte. Mit Verfügung vom 21. August 1996 lehnte die Anstalt ihre Leistungspflicht ab, soweit diese im Zusammenhang mit Rückenproblemen bzw. mit dem Unfall aus dem Jahr 1981 stand. In Bezug auf die Hautkrankheiten stellte die SUVA mit einer weiteren Verfügung vom 20. März 1997 die Taggeldzahlungen per 19. Juni 1996 ein, erbrachte aber weiterhin Heilungskosten. B.________ erhob gegen beide Verfügungen Einsprachen, welche die SUVA mit Entscheid vom 6. Mai 1997 abwies.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Februar 2000 ab.
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C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es seien ihm ab 20. Juli 1996 Taggelder bzw. eine Rente sowie eine weitere Rente auf Grund des Unfalls von 1981 zuzusprechen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Taggelder und Renten der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und Art. 18 UVG), namentlich auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 21 Abs. 3 UVG und Art. 11 UVV), die Definition der Berufskrankheit (Art. 9 Abs. 1 UVG) sowie die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird.
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2.- In Bezug auf den Unfall von 1981 ist der natürliche Kausalzusammenhang angesichts der ärztlichen Unterlagen (Gutachten des ZMB vom 10. Juni 1997; Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 6. Dezember 1996; verschiedene Berichte des Spitals X.________ aus den Jahren 1982 - 1984) höchstens möglich, jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen) erstellt. Überdies wäre höchst zweifelhaft, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den heute geklagten psychischen Leiden gegeben wäre (zu den dabei massgebenden Kriterien vgl. BGE 115 V 138 ff. Erw. 6). Indessen braucht diese Frage nicht näher geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer kann auf Grund des Unfalls von 1981 und allfälliger daraus resultierender Rückfälle und Spätfolgen so oder so keine weiteren Leistungen der SUVA beanspruchen.
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3.- Hinsichtlich der Hautprobleme hat die Vorinstanz in zutreffender Würdigung der ärztlichen Unterlagen erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz der rein dermatologisch und unabhängig von einem bestimmten Arbeitsplatzprofil geschätzten Einschränkung von 25 % in einer angepassten Tätigkeit ohne regelmässigen Kontakt mit toxisch-irritativen Substanzen zu 100 % arbeitsfähig ist und ein volles Rendement erbringen kann (erwähntes Gutachten des ZMB), zumal die Hauterkrankungen mit entsprechenden medizinischen Vorkehren relativ gut unter Kontrolle gehalten werden können. Demnach hat die SUVA die Taggeldzahlungen zu Recht auf den 19. Juni 1996 eingestellt und die Ausrichtung einer Rente abgelehnt.
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4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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