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Informationen zum Dokument  BGer U 70/2000  Materielle Begründung
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BGer U 70/2000 vom 29.05.2001
 
[AZA 7]
 
U 70/00 Ge
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Urteil vom 29. Mai 2001
 
in Sachen
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
A.- S.________, geboren 1962, brach sich am 15. Juli 1997 beim Sprung in einen ca. 50 cm tiefen Graben den rechten Knöchel. Mit Verfügung vom 2. Februar 1999, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Juli 1999, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.________ eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu; der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde dagegen abgelehnt, weil keine Invalidität vorliege.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab.
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 30 % zuzusprechen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während des Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen sowie die Bemessung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Art. 18 UVG zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die Unfallfolgen eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Zu prüfen ist hingegen die Höhe der dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Einkommen.
 
a) Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist praxisgemäss der Zeitpunkt des Einspracheentscheides, der an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen), d.h. das Jahr 1999, massgebend. Ausgangspunkt ist der 1997 bezahlte Lohn in Höhe von Fr. 19.20 pro Stunde. Gemäss dem Landesmantelvertrag 2000 für das schweizerische Bauhauptgewerbe war der individuelle Stundenlohn für 1998 um 15 Rappen (Art. 4 Abs. 2 lit. b) und für 1999 um nochmals 15 Rappen (Art. 6 Abs. 2 lit. b) zu erhöhen. Da der Beschwerdeführer als Saisonnier zwar jedes Jahr einen neuen Arbeitsvertrag abschloss, jedoch immer mit dem gleichen Arbeitgeber, liegt ein so genannter Kettenvertrag vor (vgl. BGE 101 Ia 465; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 15. Januar 2001, C 293/00), womit für die Berechnung des Valideneinkommens die Lohnerhöhung von total 30 Rappen pro Stunde zu berücksichtigen ist. Es ist deshalb das 1997 bezahlte Entgelt von Fr. 19.20 pro Stunde auf Fr. 19.50 zu erhöhen.
 
Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b des Landesmantelvertrages 2000 sind im Jahre 1999 2'112 Arbeitsstunden in Nichtagglomerationsgebieten massgebend.
 
Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers beträgt deshalb für das Jahr 1999 Fr. 48'885.40.-- (2'112 x Fr. 19.50, zuzüglich 8,3 % Gratifikation [anstelle des 13. Monatslohnes] und 10,4 % Ferien- und Feiertagsentschädigung).
 
b) Was das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen betrifft, ist - da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Wie schon für das Validen-, sind auch für das Invalideneinkommen die Zahlen des Jahres 1999 massgebend, d.h. es ist von der Lohnstrukturerhebung 1998 auszugehen, und deren Löhne sind der Lohnentwicklung anzupassen.
 
Gemäss Tabelle A1 beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'268.-- brutto. Dieser Betrag ist einerseits mit dem Faktor 0,3 % der Lohnentwicklung für 1999 (Die Volkswirtschaft, 3/2001 S. 101 Tabelle B 10.2) anzupassen und andererseits auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahre 1999 (Die Volkswirtschaft, 3/2001 S. 100 Tabelle B 9.2) aufzurechnen. Die Anpassung an die Lohnentwicklung ergibt Fr. 4'280.80 pro Monat; die Umrechnung auf 41.8 Stunden pro Woche führt zum massgebenden Invalideneinkommen von monatlich Fr. 4'473.45 respektive jährlich Fr. 53'681.40.
 
Der Beschwerdeführer verlangt einen Abzug von 25 % vom gemäss Tabellenlohn ermittelten Invalideneinkommen, da er gegenüber einem gesunden Arbeitskollegen klar benachteiligt sei. Gemäss BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa bis cc ist der Behindertenabzug im Einzelfall zu bestimmen und beträgt maximal 25 %. Dieser Abzug erfolgt nicht automatisch, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass der Versicherte seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Lebensalter, Anzahl Dienstjahren, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Selbst wenn ein Abzug von 10 % vorgenommen wird (dies könnte sich hier wegen des Wegfalls der Möglichkeit, Schwerarbeit zu verrichten, und des Saisonnierstatuts des Versicherten allenfalls rechtfertigen), ändert dies nichts am Ergebnis, dass keine rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG vorliegt; der Einkommensvergleich ergibt nämlich auch in diesem Fall eine Erwerbseinbusse von nur rund 1 %. Ein Rentenanspruch besteht deshalb nicht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. Mai 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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