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Informationen zum Dokument  BGer 1A.299/2000  Materielle Begründung
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BGer 1A.299/2000 vom 30.05.2001
 
[AZA 0/2]
 
1A.299/2000/boh
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
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Sitzung vom 30. Mai 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Nay, Aeschlimann, Féraud, Catenazzi und Gerichtsschreiberin Tophinke.
 
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In Sachen
 
A.X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________, Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, Zürich,
 
gegen
 
Direktion der Justiz und des Innern des KantonsZürich, Kantonale Opferhilfestelle, Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer,
 
betreffend
 
Opferhilfegesetz, Bemessung der Genugtuung, hat sich ergeben:
 
A.- E.X.________ wurde am 2. Mai 1993 bei einer Auseinandersetzung durch Messerstiche tödlich verletzt. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte den Täter am 7. Februar 1997 wegen vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zu sieben Jahren Zuchthaus und verpflichtete ihn, der Witwe A.X.________ Fr. 50'000.-- und den drei unmündigen Töchtern B.X.________, C.X.________ und D.X.________ je Fr. 30'000.-- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Tat zu bezahlen.
 
B.- Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 sprach die Opferhilfestelle des Kantons Zürich der Witwe eine wegen tieferer Lebenshaltungskosten in Bosnien und Herzegowina gekürzte Genugtuung von Fr. 12'500.-- und den drei Kindern je eine solche von Fr. 7'500.-- ohne Verzinsung zu. Gegen diese Kürzung beschwerten sich die Angehörigen des getöteten E.X.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde am 3. Oktober 2000 nur insoweit gut, als den Beschwerdeführerinnen auf den gekürzten Sätzen auch die Zinsen zugesprochen wurden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
 
C.- Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts erhoben A.X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________ am 20. November 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie rügen implizit eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312. 5) und machen eine willkürliche Beweiserhebung geltend. Sie beantragen, ihnen sei mindestens die Hälfte jener Genugtuungssummen zuzüglich 5% Zins auszurichten, die ihnen das Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 7. Februar 1997 zugesprochen habe. Eventualiter seien von Amtes wegen die wirtschaftlichen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina abzuklären. Ferner beantragen die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
D.- Die Direktion der Justiz und des Innern (Kantonale Opferhilfestelle) sowie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Justiz nimmt mit Schreiben vom 24. Januar 2001 zur Beschwerde Stellung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen, auf Bundesverwaltungsrecht gestützten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts ist zulässig (Art. 97 OG; BGE 126 II 237 E. 1a S. 239; 125 II 169 E. 1 S. 171, je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.- a) Es ist nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerinnen Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG sind und gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG Anspruch auf Genugtuung wegen des gewaltsamen Todes des Ehemannes bzw. Vaters haben. Unbestritten ist ferner die Höhe der vom Geschworenengericht des Kantons Zürich im Strafurteil zugesprochenen Genugtuungssummen.
 
Umstritten ist einzig deren Kürzung um 75%, welche die kantonale Opferhilfestelle wegen der tieferen Lebenshaltungskosten und Löhne am Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen vorgenommen und welche das Sozialversicherungsgericht geschützt hat.
 
b) Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG.
 
Diese Leistung unterscheidet sich zwar in ihrer Rechtsnatur vom zivilrechtlichen Anspruch nach Art. 47 OR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind indessen im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen.
 
Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Leistung handelt. Das Entschädigungs- und Genugtuungssystem des Opferhilfegesetzes entspricht dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht dem der Staatshaftung (BGE 125 II 169 E. 2b S. 173, 554 E. 2a S. 555 f.; 124 II 8 E. 3d/bb S. 14; 123 II 210 E. 3b S. 214; 121 II 369 E. 3c/aa S. 373, je mit Hinweisen).
 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
 
Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebt und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252 E. 2b S. 255 f.; 125 II 554 E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, etwa wenn die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort des Berechtigten so gross sind, dass ihnen bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen werden muss. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559; 123 III 10 E. 4c/bb S. 14 f.).
 
3.- a) Gestützt auf Art. 47 OR verpflichtete das Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 7. Februar 1997 den Täter, der Ehefrau des Getöteten Fr. 50'000.-- und den drei minderjährigen Kindern je Fr. 30'000.-- Genugtuung zu zahlen. Zu klären ist zuerst, welche Bedeutung diesem rechtskräftigen Urteil für die Bemessung der vom Staat geschuldeten Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG zukommt.
 
b) Liegt ein Urteil eines Zivil- oder Strafgerichts über einen Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR vor, in welchem dem Opfer nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen eine Genugtuung in bestimmter Höhe zugesprochen worden ist, sollten die Opferhilfeinstanzen nicht ohne sachliche Gründe von diesem Urteil abweichen. Eine Abweichung rechtfertigt sich, wenn die Opferhilfebehörden aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellen, die dem Zivil- oder Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung des Zivil- oder Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn dieser bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen sind die Opferhilfeinstanzen nicht an die Beurteilung durch den Zivil- oder Strafrichter gebunden. Die zivilrechtlichen Genugtuungsleistungen unterscheiden sich von den opferhilferechtlichen sowohl bezüglich des Schuldners als auch hinsichtlich der Rechtsnatur der Ansprüche.
 
Dies kann zu Unterschieden bei den Anspruchs- und Bemessungskriterien führen. Allerdings erachtet es das Bundesgericht als sinnvoll, wenn sich die Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz nicht zu weit von den zivilrechtlichen Grundsätzen entfernt (BGE 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.).
 
c) Bei der umstrittenen Bemessung der Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG handelt es sich um eine Rechtsfrage.
 
Die kantonalen Opferhilfebehörden waren daher nicht an die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich festgelegten Genugtuungssummen gebunden. Wie in E. 2b dargelegt, dürfen tiefere Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz eines Anspruchsberechtigten bei der Bemessung der Genugtuung ausnahmsweise berücksichtigt werden. Das Strafgericht hatte die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen nicht näher abgeklärt und diese bei der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung auch nicht beachtet (vgl. Urteil des Geschworenengerichts vom 7. Februar 1997, S. 101, 106 ff.).
 
Die Opferhilfebehörden hatten folglich einen sachlichen Grund, gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen eine Neubeurteilung der Höhe der Genugtuung vorzunehmen.
 
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Reduktion der Genugtuungssummen wegen tieferer Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz der Anspruchsberechtigten vorliegen (E. 4) und ob sich das Ausmass der Kürzung sachlich rechtfertigen lässt (E. 5).
 
4.- a) Die kantonale Opferhilfestelle begründete die Kürzung der vom Geschworenengericht zugesprochenen Genugtuungssummen auf je einen Viertel damit, dass die Lebenshaltungskosten in Capljina in Bosnien und Herzegowina (Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen) sechsmal und die Löhne dreimal tiefer seien als in der Schweiz. Gestützt auf ein Gutachten des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 23. September 1997 und auf von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Lohnbestätigungen von zwei in Mostar arbeitenden Personen ging die Opferhilfestelle von einem Mindest-Warenkorb für einen Vier-Personen-Haushalt im Betrag von Fr. 400.-- und von einem durchschnittlichen Lohn von ca. Fr. 800.-- in Bosnien und Herzegowina aus. Diesen Werten stellte sie die Lebenshaltungskosten für einen Vier-Personen-Haushalt in der Schweiz, die gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Fr. 2375.-- betragen, und einen schweizerischen Monatslohn einer handwerklich oder im Verkauf tätigen Person von ca. Fr. 2'200.-- bis Fr. 2'800.-- in der fraglichen Zeit gegenüber.
 
Das Sozialversicherungsgericht beanstandete die von der Opferhilfestelle vorgenommene Reduktion der Genugtuungen um 75% nicht. Es kam gestützt auf einen weiteren Bericht des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 30. Mai 2000 zum Schluss, dass das Preisniveau in Bosnien und Herzegowina in jedem Fall bedeutend tiefer liege als in der Schweiz. Es berücksichtigte dabei insbesondere die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den beiden Ländern. Gemäss den Feststellungen der gerichtlichen Vorinstanz kann für 1997 von einem in Capljina erzielbaren Bruttoeinkommen von rund Fr. 400.-- bis Fr. 2'400.-- ausgegangen werden. Das Sozialversicherungsgericht verglich den Mindestlohn von Fr. 400.-- mit einem schweizerischen Mindestlohn in der fraglichen Zeit von Fr. 2'700.-- bis Fr. 3'000.-- und hielt fest, es ergebe sich so ein Faktor von zirka 7. Wie die Opferhilfestelle ging auch das Gericht von einem Mindest-Warenkorb eines Vier-Personen-Haushaltes in Bosnien und Herzegowina von rund Fr. 350.-- bis Fr. 400.-- aus. Das Gericht hielt jedoch fest, der Vergleich dieses Mindest-Warenkorbes mit dem Grundbedarf I der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS) genüge nicht, um einen markanten Kaufkraftunterschied in Prozentsätzen festzustellen, da nicht ersichtlich sei, ob die beiden Vergleichsgrössen dieselben Ausgabeposten enthielten. Der Mindest-Warenkorb könne einzig einen groben Hinweis auf die dortigen für einen Vier-Personen-Haushalt minimalen Auslagen geben. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Kassenzettel aus einem Geschäft in Mostar sowie aus zwei weiteren Geschäften auf dem Land hielt das Sozialversicherungsgericht fest, daraus sei ersichtlich, dass die Warenkosten im Vergleich zu den schweizerischen Preisen tiefer lägen, zumindest was Grundnahrungsmittel wie Zucker, Kaffee, Milch oder Mehl angehe, indes nicht in einem krassen Ausmass. Es handle sich hierbei jedoch um Einkaufsgeschäfte, welche auch importierte Waren zum Verkauf anböten. Ein Geschäft mit Importwaren könne aber nicht als für den Preisvergleich massgebend beigezogen werden, da in einem solchen Importgeschäft die Preise höher liegen dürften, als in den übrigen Einkaufsläden.
 
Schliesslich wies das Gericht darauf hin, dass in Bosnien und Herzegowina der Lebensstandard je nach Gebiet beziehungsweise Ortschaft sehr stark variiere. Da gemäss den Angaben des Bundesamtes für Flüchtlinge die Löhne 1997 in Capljina bis zum Dreieinhalbfachen derjenigen der umliegenden Gemeinden betragen hätten, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch der Lebensstandard in Capljina innerhalb Bosnien und Herzegowinas über dem Durchschnitt liege.
 
b) Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in ihrer Wohnregion seien im Vergleich zu jenen in der Schweiz bei weitem nicht so unterschiedlich, wie dies die Vorinstanzen angenommen hätten. Sie berufen sich darauf, dass bei ihnen die Nettolöhne rund Fr. 400.-- bis Fr. 2'400.-- ausmachten. Zudem bestreiten sie, dass die eingereichten Einkaufszettel nur die Importpreise beträfen. Es handle sich bei dem betreffenden Geschäft um einen normalen Laden, wo viele Leute und Einheimische in Mostar ihre Einkäufe tätigten.
 
c) Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Das Sozialversicherungsgericht stützte sich bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Capljina auf Auskünfte des Bundesamtes für Flüchtlinge, setzte sich mit diesen in differenzierter Weise auseinander und kam unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumente zum Schluss, dass das Preisniveau in Bosnien und Herzegowina bedeutend tiefer liege und die Einkommen und Lebenshaltungskosten massiv tiefer seien als in der Schweiz. Hinsichtlich der Mindesteinkommen hielt es fest, dass diese in Capljina rund siebenmal tiefer seien als in der Schweiz. Aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Lebensstandard in einzelnen Ortschaften oder Regionen in Bosnien und Herzegowina offenbar stark variiert, lassen sich die Lebenshaltungskosten am Wohnort der Beschwerdeführerinnen nicht exakt berechnen. Dies ist für die Frage der Zulässigkeit der Kürzung jedoch auch nicht erforderlich. Vielmehr ist festzustellen, ob die wirtschaftlichen Gegebenheiten am ausländischen Wohnort von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen. Es geht um die Grössenordnung und nicht um feine Unterschiede. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Bundesamtes für Flüchtlinge zu zweifeln und auch keine Hinweise dafür, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Zudem halten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeschrift, S. 3, selber fest, dass die Lebenshaltungskosten in ihrer Region anerkanntermassen rund sechsmal tiefer lägen als in der Schweiz. Bei den vom Sozialversicherungsgericht genannten, in Bosnien und Herzegowina erzielbaren Einkommen zwischen Fr. 400.-- und 2'400.-- handelt es sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen um Brutto- und nicht um Nettolöhne. Auch die von den Beschwerdeführerinnen beigebrachten Einkaufszettel vermögen an der Feststellung des Sozialversicherungsgerichts, dass die Lebenskosten am ausländischen Wohnsitz der Berechtigten markant tiefer seien als in der Schweiz, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen kann die Kürzung der Genugtuungssummen als solche nicht beanstandet werden.
 
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, das Sozialversicherungsgericht habe die Beweise willkürlich erhoben, da es sich nicht zu ihrem Antrag geäussert habe, die notwendigen Informationen statt beim Bundesamt für Flüchtlinge bei der Schweizerischen Botschaft in Sarajewo zu beschaffen.
 
Diese Rüge geht fehl. Das Sozialversicherungsgericht äusserte sich in E. 2 seines Urteils zu diesem Beweisantrag und hielt fest, von Bundesrechts wegen bestehe kein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Wahlrechts bei der Bestimmung des Gutachters.
 
Es hätten keine Zweifel an der Unabhängigkeit der beurteilenden Personen bestanden, so dass dem Einholen von weiteren Auskünften beim Bundesamt für Flüchtlinge nichts entgegen gestanden habe. Zwar weist auch das Bundesamt für Flüchtlinge in seinem Bericht vom 30. Mai 2000 darauf hin, dass die Schweizer Botschaft in Sarajewo detailliertere Informationen liefern könnte. Da es jedoch um die Feststellung der Grössenordnung der Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen ging, waren die Angaben des Bundesamtes für Flüchtlinge nicht offensichtlich unvollständig. Dem Sozialversicherungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, Verfahrensrechte, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.
 
d) Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, sie würden heute in der Schweiz leben, wenn ihr Familienvater durch die niederträchtige Tat nicht umgekommen wäre.
 
Der Verstorbene habe sich vor seinem Unfalltod nach den Möglichkeiten für den Familiennachzug erkundigt und entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen. Aus diesem Grunde rechtfertige sich die Auszahlung der vollen Genugtuungssummen.
 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis scheidet eine Reduktion der Genugtuung aus, wenn der Berechtigte mit der Schweiz in besonderer Weise verbunden ist, etwa wenn er hier arbeitet, eine Ausbildung geniesst oder als Angehöriger des Opfers hier Wohnsitz nehmen kann (BGE 125 II 554 E. 3b S. 558; 123 III 10 E. 4c/bb S. 14). Im konkreten Fall liegt die Aussage eines Zeugen vor, der Verstorbene habe für sich und seine Familie eine Wohnung gesucht. Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch nicht geltend und es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass ein Familiennachzug unmittelbar bevorgestanden hätte bzw. ihm keinerlei rechtliche Hindernisse im Wege gestanden hätten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen jemals bereits in der Schweiz gelebt hätten. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerinnen mit der Schweiz in besonderer Weise verbunden wären.
 
e) Der angefochtene Entscheid verletzt demnach kein Bundesrecht, soweit darin die Voraussetzungen für eine Reduktion der Genugtuungssummen bejaht wurden.
 
5.- a) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden insbesondere den Umfang der Kürzung von 75%. Sie verweisen auf ein Bundesgerichtsurteil vom 6. Dezember 1999 (BGE 125 II 554 ff.), in welchem den in der jugoslawischen Teilrepublik Vojvodina wohnhaften Anspruchsberechtigten die Genugtuungssummen aufgrund rund 18-mal geringerer Lebenshaltungskosten bloss um die Hälfte gekürzt wurde. Sie machen geltend, es wäre nicht korrekt und gesetzeskonform, wenn diejenigen Parteien, die in einer Region mit noch tieferen Lebenshaltungskosten wohnten, im Verhältnis mehr erhielten, als jene Betroffenen, die in einer schweizerischen Verhältnissen vergleichbaren Art und Weise lebten. Aus diesem Grund beantragen die Beschwerdeführerinnen mindestens die Hälfte der vom Geschworenengericht zugesprochenen Genugtuungssummen.
 
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Feststellung von markanten Unterschieden in den Lebenshaltungskosten nicht zu einer schematischen Kürzung der Genugtuung im gleichen oder annähernd gleichen Verhältnis führen, wie die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der Ansprecherinnen tiefer als in der Schweiz sind (BGE 125 II 554 E. 4a S. 559). Bei der Bemessung der Genugtuung ist sodann allfälligen sozialen Beziehungen der Berechtigten zur Schweiz Rechnung zu tragen, wie z.B. der Wahrscheinlichkeit, dass sie sich konkret um eine Ausbildung oder eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz bemühen könnten (vgl. BGE 125 II 554 E. 3b S. 558, E. 4b S. 560). Auch sollen Berechtigte, die früher in der Schweiz Wohnsitz hatten, nicht faktisch daran gehindert werden, erneut in der Schweiz oder in einem Land mit ähnlich hohen Lebenshaltungskosten zu leben (BGE 125 II 554 E. 4a S. 559, E. 4b S. 560).
 
In BGE 125 II 554 ff., auf den sich die Beschwerdeführerinnen berufen, hatte das Bundesgericht den Fall von Berechtigten zu beurteilen, welche in der Vojvodina lebten.
 
Die kantonalen Instanzen waren dort von rund 18-mal tieferen Lebenshaltungskosten ausgegangen. Das Bundesgericht sah eine 14-mal tiefere Genugtuung als bundesrechtswidrig an und sprach den Berechtigten (ebenfalls nahen Angehörigen in einem Tötungsfall) eine um 50% reduzierte Genugtuung zu.
 
Dabei berücksichtigte das Bundesgericht allerdings, dass die Berechtigten einen Grossteil ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht hatten, dass deren Grossmutter in Chur lebte und dass es nicht ausgeschlossen war, dass sie sich zu Ausbildungszwecken oder um zu arbeiten erneut in die Schweiz oder in ein anderes europäisches Land mit ähnlichen Lebenshaltungskosten begeben würden (vgl. BGE 125 II 554 E. 4b S. 560).
 
c) Im vorliegenden Fall liegen die Lebenshaltungskosten am Wohnort der Beschwerdeführerinnen nach den Feststellungen der kantonalen Behörden rund 6- bis 7-mal tiefer als in der Schweiz. Die kantonalen Opferhilfeinstanzen haben die den Beschwerdeführerinnen vom Geschworenengericht zugesprochenen Genugtuungssummen um 75% gekürzt. Bei diesem Verhältnis kann noch nicht von einer schematischen Reduktion gesprochen werden. Der Kürzungssatz erscheint zwar als sehr hoch. Die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuungen ist indessen eine Entscheidung nach Billigkeit, bei der den kantonalen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, den das Bundesgericht zu respektieren hat. Vorliegend ist zu beachten, dass die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich festgelegten Genugtuungssummen im Quervergleich relativ hoch angesetzt waren. Zudem unterscheidet sich der zu beurteilende Fall insofern von BGE 125 II 554 ff., als die Beschwerdeführerinnen nicht geltend machen und auch nicht aktenkundig ist, dass sie jemals in der Schweiz gewohnt hätten. Wie aus den Akten hervorgeht, leben offenbar zwar Angehörige des Getöteten in Sirnach (TG). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen deswegen enge Kontakte zur Schweiz pflegen würden. Unter diesen Umständen erscheint der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht als geradezu unbillig. Die kantonalen Instanzen haben ihren Ermessensspielraum bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuungen zwar voll ausgeschöpft, aber nicht in bundesrechtswidriger Weise überschritten.
 
6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist daher abzuweisen.
 
Nach der Praxis sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Ansprüche nach Art. 11 ff.
 
OHG keine Kosten zu erheben (BGE 122 II 211 E. 4b S. 219).
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher insoweit gegenstandslos. Im Übrigen ist dem Gesuch zu entsprechen und den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen, da das vorliegend gestellte Begehren nicht aussichtslos war und die Beschwerdeführerinnen bedürftig sind (Art. 152 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, entsprochen.
 
Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Direktion der Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle, und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 30. Mai 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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