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Informationen zum Dokument  BGer 2P.45/2001  Materielle Begründung
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BGer 2P.45/2001 vom 31.05.2001
 
[AZA 0/2]
 
2P.45/2001/bol
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
31. Mai 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
 
Gerichtsschreiber Fux.
 
---------
 
In Sachen
 
I.H.________ und M.H.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde R.________, Beschwerdegegnerin, handelnd durch den Gemeinderat, Bezirksrat Andelfingen, Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h (3. Abteilung),
 
betreffend
 
Sozialhilfe,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.-Die Familie H.________ erhält seit dem 1. März 2000 von der Gemeinde R.________ Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 28. März 2000 legte der Gemeindepräsident von R.________ unter anderem die Beiträge für den Monat März 2000 fest, während er das Gesuch um Kostengutsprache für die Einlagerung von Möbeln in einem Lager in Winterthur ablehnte. Für den Monat April 2000 bewilligte der Gemeinderat R.________ am 17. April 2000 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 2'419.--.
 
Die Aufnahme eines Mietzinses in die Bedarfsrechnung der Familie H.________ für die Bezahlung der Unterkunft bei den ebenfalls Sozialhilfe beziehenden Vermietern lehnte er ab.
 
Der Bezirksrat Andelfingen wies die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Rekurse am 12. Juli 2000 im Wesentlichen ab. Er gab einzig dem von den Beteiligten gestellten Antrag statt, die Mietkosten für die Monate April, Mai und Juni 2000 auf die Vermieterfamilie und die Familie H.________ aufzuteilen, ohne dass dies allerdings an den effektiven Geldflüssen etwas änderte. Eine gegen diesen Rekursentscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Einzelrichterentscheid vom 22. Dezember 2000 abgewiesen. Ebenfalls abgelehnt wurde das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
 
Die Eheleute H.________ haben hiergegen am 12. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte (Art. 7, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 12, 29 Abs. 3 und 35 Abs. 2 BV).
 
2.- Die Beschwerdeschrift muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind".
 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 117 Ia 393 E. 1c S. 395; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
 
Eine blosse Behauptung von Willkür oder eine rein appellatorische Kritik genügen nicht (BGE 107 Ia 186 E. b).
 
Nach der Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid der kantonalen Behörde nur auf, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (statt vieler:
 
BGE 114 Ia 25 E. 3b S. 27 f., mit Hinweisen).
 
3.-Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht über die Sozialhilfeleistungen für die Monate April, Mai und Juni 2000 entschieden, insbesondere über die Berechnung des Grundbedarfs der Beschwerdeführer; ferner über die Mietkosten für ein Möbellager sowie über das Armenrecht. Dementsprechend können nur diese Fragen Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde sein. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer Fragen ausserhalb des umschriebenen Streitgegenstandes betreffen, ist darauf nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, soweit die unterinstanzlichen Verfügungen mitangefochten werden: Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG), und die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts als letzter kantonaler Instanz war nicht enger als jene des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren (vgl.
 
BGE 125 I 492 E. 1a/aa, mit Hinweisen).
 
Im Übrigen hat die Beschwerdeschrift weitgehend appellatorischen Charakter und vermag den aufgezeigten Begründungsanforderungen kaum zu genügen. Was im Rahmen des Streitgegenstandes materiell gegen das angefochtene Urteil vorgebracht wird, lässt dieses weder als willkürlich noch als sonstwie verfassungswidrig erscheinen, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
 
4.- a) Die Beschwerdeführer rügen, ihnen seien die Sozialhilfeleistungen soweit gekürzt worden, dass ihr Grundbedarf I "weit unter dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum" liege.
 
Anwendbar sind unbestrittenermassen die Richtlinien vom 18. September 1997 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. § 14 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes und insbesondere § 17 der dazugehörigen Verordnung). Danach wird der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt (B.2.2 SKOS-Richtlinien). Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum lediglich ein Zimmer in dem von der Vermieterfamilie bewohnten Haus gemietet hatten. Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Urteil vom 13. Juli 2000 erkannt, bei einer solchen Wohnsituation für eine dreiköpfige Familie sei es gar nicht anders möglich, als dass die Beteiligten jedenfalls einen Teil der Haushaltfunktionen gemeinsam nützen müssten; im Mietvertrag vom 1. April 2000 sei denn auch ausdrücklich "Mitbenützung des gesamten Wohnhauses" vorgesehen. In der Tat durfte das Verwaltungsgericht, wie schon die Gemeinde R.________, unter den gegebenen Umständen ohne Willkür vermuten, dass in sozialhilferechtlicher Hinsicht ein gemeinsam geführter Haushalt vorliege. Im angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht nicht nur - zu Recht - auf die Rechtskraft jenes Urteils hingewiesen, sondern es hat auch zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung genommen. Es hat namentlich deren Einwand, zwischen ihnen und der Vermieterfamilie bestehe überhaupt keine gegenseitige Unterstützungspflicht im Sinn der SKOS-Richtlinien F.5.1, mit der zutreffenden Feststellung entkräftet, dass die Ermittlung des Grundbedarfs, um die es hier gehe, in B.2.2 der Richtlinien geregelt sei, wogegen die von den Beschwerdeführern angerufene Bestimmung eine andere Frage betreffe, nämlich die der finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht für die Berechnung des Grundbedarfs I von einem Haushalt von zehn Personen ausging, entsprechend der Anzahl Personen im gemeinsam geführten Haushalt. Der so berechnete Betrag für den Grundbedarf I (Fr. 3'850.--, wovon den Beschwerdeführern und deren Sohn 3/10, d.h. Fr. 1'155.-- zustand) entspricht den Empfehlungen gemäss SKOS-Richtlinien (vgl. B.2.2 und B.2.3) und wurde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer auch nicht gekürzt. Was in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, führt, soweit es sich nicht ohnehin um neue oder rein appellatorische und deshalb unzulässige Vorbringen handelt, zu keiner andern Beurteilung.
 
b) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ihre Wohnungskosten seien nicht in ihren Unterstützungsbedarf einbezogen worden, was ebenfalls gegen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum und gegen das Willkürverbot verstosse. Davon kann aber keine Rede sein: Gemäss Akten hatte der Bezirksrat Andelfingen dem Antrag der Beteiligten stattgegeben, die Mietkosten für die Monate April, Mai und Juni 2000 (rein buchhalterisch) auf die Vermieterfamilie und die Familie H.________ aufzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat dies im angefochtenen Urteil bestätigt. Der angerechnete Betrag von Fr. 550.-- pro Monat wurde dabei von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Anspruch auf Barauszahlung hatten sie unter den gegebenen Umständen nicht. Dass durch dieses Vorgehen angeblich Grundrechte der Vermieter verletzt werden, berührt sodann keine rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführer.
 
c) Die Beschwerdeführer erblicken Willkür ferner darin, dass das Verwaltungsgericht ihr Gesuch um Übernahme der Lagerkosten für die Möbel abgelehnt habe. Sein Entscheid beruhe auf den "eindeutig falschen und frei erfundenen Angaben" der Gemeinde R.________, dass in Hauptwil eine Notwohnung zur Verfügung gestanden wäre, die als Zwischenlager hätte dienen können. Indessen steht aktenmässig fest, dass die Gemeinde Hauptwil den Beschwerdeführern auf 1. Februar 2000 eine Notwohnung angeboten hatte. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern selber im kantonalen Verfahren nicht bestritten, hatten sie doch vor dem Verwaltungsgericht lediglich geltend gemacht, "die Verwendung der Wohnung in Hauptwil als Möbelzwischenlager wäre den Beschwerdeführern bzw. der unterstützenden Gemeinde R.________ weit teurer zu stehen gekommen als das Möbelzwischenlager in Winterthur".
 
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, dass es im Ermessen der Gemeinde R.________ gestanden sei, angesichts der vorhandenen Alternative die Übernahme der Mietkosten für ein Lager abzulehnen, beruht somit nicht auf offensichtlich falschen Tatsachen und ist auch nicht sonstwie willkürlich oder verfassungswidrig.
 
d) Die Beschwerdeführer behaupten schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und berufen sich dafür auf § 16 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie auf Art. 29 Abs. 3 BV. Das Verwaltungsgericht hat dem Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten nicht entsprochen, weil die Begehren der Beschwerdeführer als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müssten; und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat es abgelehnt, weil die Beschwerdeführer durchaus in der Lage seien, ihre Interessen in Sozialhilfefragen ohne einen solchen wahrzunehmen. Dieser Beurteilung, die sich an den zutreffenden materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege orientiert, wie sie als Mindestanspruch auch durch Art. 29 Abs. 3 BV garantiert wird (vgl. BGE 122 I 8 E. 2a S. 9; 322 E. 2b S. 324, mit Hinweisen), schliesst sich das Bundesgericht an: Zwar waren sowohl der Umfang der Sozialhilfe als auch viele konkrete Vollzugsfragen unter den Beteiligten von Beginn weg umstritten, doch die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten waren nicht derart, dass eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig gewesen wäre (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265 f., mit Hinweisen), zumal die Beschwerdeführer, wie ihre Eingaben an verschiedene Behörden erkennen lassen, durchaus in der Lage waren, ihre Interessen in dieser Sache selber gehörig wahrzunehmen.
 
5.- a) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, so dass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit nur summarischer Begründung (Abs. 3) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
 
b) Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Ihre finanzielle Lage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Andelfingen und dem Verwaltungsgericht (3. Abteilung) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 31. Mai 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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