BGer I 345/2000 | |||
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BGer I 345/2000 vom 06.06.2001 | |
[AZA 0]
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I 345/00 Gb
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II. Kammer
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Bundesrichter Meyer, Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
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Grünvogel
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Urteil vom 6. Juni 2001
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in Sachen
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M.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 19. November 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1963 geborenen M.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. April 2000 ab.
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 19. November 1999 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), insbesondere unter Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292 Erw. 3b; vgl. auch BGE 126 V 75 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.
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b) Die Vorinstanz hat sodann in Würdigung der Aktenlage, insbesondere diverser Stellungnahmen des Hausarztes Dr. X.________, der Berichte des Dr. L.________ vom 21. November 1997 sowie des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 30. Dezember 1998 richtig dargetan, dass die Beschwerdeführerin in leichteren wechselbelastenden Tätigkeiten in der Maschinenbedienung oder in leichteren Kontroll-, Sortier-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt ist. Dergestalt vermöchte sie Jahreseinkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 21'604.- zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'087.- zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 54 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe. Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
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Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen nichts Stichhaltiges vor. Insbesondere enthält der letztinstanzlich angerufene, im kantonalen Entscheid nicht erwähnte Bericht des Dr.
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L.________ vom 9. Oktober 1997 keine Tatsachen, welche den vorinstanzlichen Entscheid in Zweifel zu ziehen vermöchten.
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Angesichts der Vielzahl der in den Akten liegenden Arztberichte sowie der umfassenden polydisziplinären Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Y.________ besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. Hievon sind für den vorliegend interessierenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Ebenso wenig vermag die behauptete, aktenmässig nicht erstellte psychiatrische Behandlung bei Dr. S.________ an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
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2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 6. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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