BGer 7B.70/2001 | |||
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BGer 7B.70/2001 vom 07.06.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.70/2001/GYW/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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7. Juni 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Februar 2001 (AB. 2001. 3-AS),
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betreffend
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Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
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(Behandlung eines WIR-Guthabens),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Als im Jahre 1995 über A.________ der Konkurs eröffnet wurde, stand ihm bei der WIR Bank ein Verrechnungsguthaben von Fr. 5'516. 30 zu. Die WIR Bank erklärte sich mit Schreiben vom 29. November 1995 gegenüber dem Konkursamt H.________ zu einer Geldüberweisung bereit mit dem Hinweis, sie bestehe für den Fall einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven auf einer Rückerstattung. In der Folge wurde der Betrag von Fr. 5'494. 10 überwiesen.
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Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 4. September 2000 rechtskräftig eingestellt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2001 ordnete das Konkursamt an, das Guthaben von Fr. 5'494. 10, das sich aus der Saldierung des WIR-Kontos Nr. xxx ergeben habe, werde samt Zins im Betrage von Fr. 70.30 - durch Auszahlung an die WIR Bank - A.________ zurückerstattet.
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Mit Eingabe vom 17. Januar 2001 erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und verlangte, der Betrag von Fr. 5'564. 40 sei direkt ihm auszuzahlen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 27. Februar 2001 ab.
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Diesen Entscheid nahm A.________ am 5. März 2001 in Empfang. Mit einer vom 14. März 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag.
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Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Das Konkursamt hat ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet, und die WIR Bank hat die zur Stellungnahme eingeräumte Frist ungenützt verstreichen lassen.
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Durch Präsidialverfügung vom 19. März 2001 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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2.- Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass die Konkursmasse sich aus dem dem Schuldner im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zustehenden pfändbaren Vermögen zusammensetze, wo auch immer dieses sich befinde. Zivilrechtlich berechtigt an diesen Werten bleibe bis zu deren Verwertung der Schuldner, dem jedoch Verfügung und Verwaltung entzogen seien. Im Falle einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven falle das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger, das die zivilrechtliche Berechtigung nicht beeinflusst habe, dahin, sobald das Verfahren geschlossen sei. Aus diesen Feststellungen schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gleich wie vor der Konkurseröffnung wieder als WIR-Teilnehmer an einem WIR-Verrechnungskonto berechtigt werden müsse. In diesem Sinne habe denn auch die WIR Bank den dem Verrechnungsguthaben entsprechenden Barbetrag dem Konkursamt ausdrücklich nur bedingt überwiesen, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Würde der Betrag heute direkt dem Beschwerdeführer bar ausbezahlt, würde damit eine neue Situation geschaffen, die zuvor nicht bestanden habe. Das Konkursamt habe daher zu Recht verfügt, das Guthaben, das sich bei der Saldierung des WIR-Kontos ergeben habe, werde an die WIR Bank ausbezahlt. Der Beschwerdeführer werde dort darüber wieder als WIR-Teilnehmer verfügen können. Die angefochtene Rückerstattung durch das Konkursamt stellt nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann keine Amtshandlung dar, die wegen der Einstellung des Konkursverfahrens ohne Ermächtigung des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre. Es gehe dabei nicht um die Weiterführung des Konkursverfahrens oder um einen Eingriff in das nicht mehr existierende Massevermögen, sondern um den Vollzug der Einstellungsverfügung.
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3.- a) Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Feststellungen der Vorinstanz beruhten zum Teil auf den Geschäftsbedingungen, die die WIR Bank nachträglich eingereicht habe und zu denen er sich nicht habe äussern können; insofern liege dem angefochtenen Entscheid eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zugrunde. Diese - dem Sinne nach auf Art. 29 Abs. 2 BV beruhende - Rüge wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG; Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG). Hier ist sie daher unzulässig.
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b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind sodann auch insofern unbeachtlich, als er geltend macht, die Geschäftsbedingungen der WIR Bank liessen wegen des gegen ihn eröffneten und in der Folge mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens nicht zu, dass für ihn ein (neues) WIR-Konto eröffnet und so eine Abrechnung der WIR-Beträge möglich werde: Dieses tatsächliche Verhältnisse betreffende Vorbringen steht in Widerspruch zu den für die erkennende Kammer verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).
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4.- In der Verfügung des Konkursamtes, wonach der Betrag von Fr. 5'494. 10 und der Zins von Fr. 70.30 an die WIR Bank überwiesen werden sollen, erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 230 SchKG: Nach Erlass der Einstellungsverfügung gehe das Verfahren in die Zuständigkeit des Konkursrichters über und verbleibe der Konkursverwaltung einzig noch die Befugnis, die Einstellungsverfügung zu publizieren und die Höhe der für eine allfällige Durchführung des Konkursverfahrens sicherzustellenden Kosten zu bemessen.
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a) Die Konkursmasse wird durch das gesamte pfändbare Vermögen gebildet, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Dazu zählte hier auch das WIR-(Verrechnungs-)Guthaben des Beschwerdeführers.
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Da für dieses Guthaben kein Anspruch auf Barauszahlung bestand (dazu BGE 95 II 176 E. 3 S. 179; Ziff. 3.1.1. der "Geschäftsbedingungen für offizielle WIR-Teilnehmer", Ausgabe vom 1. November 1996), hätte es sich nicht im Sinne von Art. 243 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt eintreiben lassen; der Anspruch hätte öffentlich versteigert oder allenfalls freihändig veräussert werden müssen (Art. 256 Abs. 1 SchKG; vgl. Johanna Mayer-Ladner, Verwertung von WIR-Guthaben, in:
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Insolvenz- und Wirtschaftsrecht [IWIR] 1999, S. 14). Die WIR Bank kam den Konkursgläubigern, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, entgegen und überwies der Konkursverwaltung den dem Guthaben entsprechenden Geldbetrag, allerdings mit der Erklärung, dass dieser im Falle einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zurückzuerstatten wäre. Strittig ist letztlich die Verbindlichkeit dieses Vorbehalts.
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b) Die WIR Bank macht zu Recht nicht etwa geltend, sie habe den erwähnten Geldbetrag lediglich hinterlegt. Für eine blosse Hinterlegung liesse sich im Konkursrecht keine Grundlage finden. Wie denn auch aus der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2001 hervorgeht, ist der Betrag auf das Depositenkonto bei der St. Galler Kantonalbank überwiesen worden. Er ist damit in die Masse geflossen und vom Konkursbeschlag erfasst worden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 13. Juli 1991 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281. 32]; Ziffer 2 der Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. August 1972 für das konkursamtliche Rechnungswesen, abgedruckt in: BGE 98 III 1 ff.). Mit der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens und dem Ablauf der Frist nach Art. 230 Abs. 2 SchKG für ein allfälliges Begehren eines Gläubigers, das Verfahren gleichwohl durchzuführen, sind sodann die Befugnisse der Konkursorgane hinsichtlich Verwaltung und Verwertung der Masse dahingefallen. Ebenso ist das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger am noch vorhandenen Vermögen des Gemeinschuldners erloschen.
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Es besteht mit andern Worten kein Massavermögen mehr, aus dem der in Frage stehende Betrag an die WIR Bank überwiesen werden könnte (dazu BGE 102 III 85 E. 2 S. 87 mit Hinweisen).
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Eine solche Überweisung fällt auch aus einem andern Grund ausser Betracht: Das Vermögen, das dem ehemaligen Konkursiten grundsätzlich wieder zur freien Verfügung steht, haftet dessen Gläubigern neu in der Weise, dass die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder aufleben (Art. 230 Abs. 4 SchKG) und dass während zwei Jahren neue Betreibungen auch auf Pfändung eingeleitet werden können (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Durch eine Rückerstattung an die WIR Bank, wie sie das Konkursamt gestützt auf deren Vorbehalt für den Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven in Aussicht genommen hat, würde dieses Haftungssubstrat in gesetzwidriger Weise geschmälert. Als Aussenstehende haben die Gläubiger des Beschwerdeführers sich weder die Geschäftsbedingungen der WIR Bank noch Erklärungen der Organe der Bank entgegenhalten zu lassen.
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5.- Der Vorbehalt der WIR Bank, der der angefochtenen Verfügung des Konkursamtes zugrunde liegt, widerspricht nach dem Gesagten den die Verhältnisse nach Einstellung des Konkursverfahrens regelnden Bestimmungen. Er ist für die Konkursorgane daher unbeachtlich. In Aufhebung von DispositivZiffer 2 der Verfügung vom 8. Januar 2001 ist das Konkursamt daher anzuweisen, (auch) den strittigen Betrag - direkt - dem Beschwerdeführer herauszugeben. Ob der Beschwerdeführer allenfalls verpflichtet ist, bei der WIR Bank ein Verrechnungskonto zu unterhalten bzw. neu eröffnen zu lassen und ob er in diesem Zusammenhang den strittigen Betrag an die Bank zu überweisen hat, bestimmt sich ausschliesslich nach den Geschäftsbedingungen der WIR Bank. Die Frage ist - ausserhalb des Konkursverfahrens - gegebenenfalls vom Richter zu beurteilen.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- a) Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Konkursamtes des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2001 wird aufgehoben.
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b) Das Konkursamt H.________ wird angewiesen, den Betrag von Fr. 5'564. 40 (Saldo des WIR-Kontos Nr. xxx samt Zins) dem Beschwerdeführer auszuzahlen.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der WIR Bank, Auberg 1, 4002 Basel, dem Konkursamt H.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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