BGer C 320/2000 | |||
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BGer C 320/2000 vom 07.06.2001 | |
[AZA 7]
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C 320/00 Hm
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 7. Juni 2001
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in Sachen
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S.________, 1938, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Neumühlequai 10, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich den 1938 geborenen S.________ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 4 Tage ab 1. Juli 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.
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Mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 verneinte das AWA sodann die Vermittlungsfähigkeit von S.________ ab 1. Juli 1999.
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S.________ focht beide Verfügungen mit Beschwerde an.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte mit Entscheid vom 22. August 2000 die zwei Verfahren zu einem Prozess, hob die Einstellungsverfügung vom 22. Juli 1999 auf und bestätigte die Verfügung vom 13. Oktober 1999.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm ab 1. Juli 1999 Arbeitslosenentschädigung auszurichten; eventuell sei er für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
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Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a), namentlich zu Versicherten, die einen nicht bewilligten Kurs besuchen (BGE 122 V 68 [recte: 266] Erw. 4), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 1999.
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a) Es ist nicht bestritten und in den Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer sich am 29. Juni 1999 zu einem Nachdiplom-Studium an der Schule X.________ angemeldet hat. Diese Ausbildung begann am 9. August 1999, dauerte bis Ende 1999 und fand täglich von 9 bis 17 Uhr, teilweise zusätzlich an Abenden und Samstagen statt. Die gesamten Kosten des Kurses beliefen sich auf rund Fr. 26'500.-.
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Gemäss den Allgemeinen Bedingungen der Schule X.________ wird ein Betrag von Fr. 3000.- in Rechnung gestellt, wenn Teilnehmer die Anmeldung weniger als 5 Wochen vor Kursbeginn zurückziehen. Bei Annullation weniger als 2 Wochen vor Studienbeginn verfallen 50 % der Kurskosten. Gegenüber der Verwaltung erklärte der Beschwerdeführer am 27. September 1999, er sei bereit, diesen Kurs abzubrechen, wenn er eine Stelle als Wirtschaftsinformatiker oder Betriebswirtschafter finde, bei welcher er zu Beginn mindestens 13 x Fr. 6000.- im Jahr und in ein bis zwei Jahren mindestens 13 x Fr. 8000.- verdienen würde. Für andere Stellen sei er nicht bereit, die Schule abzubrechen. Er lehne es ab, eine andere Tätigkeit als die erwähnten beiden Berufe auszuüben.
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b) Zu unterscheiden sind der objektive und der subjektive Bereich der Vermittlungsfähigkeit. Klarzustellen ist dabei, dass die hier zu prüfende Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG nicht mit der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt werden darf (BGE 120 V 390 Erw. 4c/aa; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 43 ff. zu Art. 59 AVIG). Zwar kann angenommen werden, diese werde durch den Kursbesuch gesteigert; davon unabhängig beurteilt sich indessen im vorliegenden Zusammenhang, ob während der Arbeitslosigkeit die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gegeben war (BGE 122 V 266 Erw. 4).
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Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesst.
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Die Vermittlungsfähigkeit kann daher nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass der Versicherte bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung des Versicherten allein genügt hiezu nicht.
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In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass der Versicherte auch während des Kursbesuches seiner Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist. Daher werden an die Disponibilität und Flexibilität der Versicherten, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen gestellt.
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Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, er habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 Erw. 4).
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c) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Nach seinen eigenen Angaben wäre er nur dann bereit gewesen, die Schule abzubrechen, wenn er eine gut bezahlte Stelle als Wirtschaftsinformatiker oder Betriebswirtschafter gefunden hätte. Damit schränkte er die Auswahl an möglichen Stellen von vornherein stark ein. Von Arbeitslosen wird jedoch erwartet, dass sie sich auch ausserhalb der angestammten Berufe um Stellen bemühen. Dies wollte der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Die hohen Kurskosten sprechen ebenfalls gegen die Bereitschaft zu einem jederzeitigen Kursabbruch, zumal der Beschwerdeführer die Hälfte der Gesamtkosten, somit über Fr. 13'000.-, nicht mehr zurückerhalten hätte.
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Hiegegen kommen die während des Kurses getätigten Arbeitsbemühungen nicht auf. Der Beschwerdeführer erfüllt die erhöhte Disponibilität und Flexibilität von Arbeitslosen, die nicht bewilligte Kurse besuchen, unter den beschriebenen Umständen nicht.
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d) Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der besuchte Kurs seine Vermittlungsfähigkeit erhöht. Dies trifft jedoch auf alle Weiterbildungen in mehr oder weniger grossem Ausmass zu. Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist dies jedoch nicht. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt bereit war, den Kurs jederzeit abzubrechen, und damit während der Kursdauer nicht vermittlungsfähig war. Ob die Verwaltung das Kursgesuch zu Recht nicht bewilligt hat, ist hier nicht zu prüfen. Auch das fortgeschrittene Alter ist kein triftiges Argument, wird doch gerade von älteren Arbeitslosen erwartet, dass sie umso intensiver Stellen suchen (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2; Gerhards, a.a.O. N. 14 zu Art. 17).
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Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, indem er sich auf zwei gut bezahlte Berufssparten beschränkt hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 7. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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