BGer C 243/2000 | |||
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BGer C 243/2000 vom 11.06.2001 | |
[AZA 0]
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C 243/00 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 11. Juni 2001
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in Sachen
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N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Union Helvetia, Freigutstrasses 10, 8002 Zürich,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Amt und Limmattal, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) auf Nachfrage des 1959 geborenen N.________ weder Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni bis Oktober 1996 ausrichtete noch eine anfechtbare Verfügung erliess, gelangte dieser an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihm ab
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1. Juni 1996 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
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Mit Entscheid vom 26. Juni 2000 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie infolge Anerkennung der Leistungspflicht für den Monat Juni 1996 seitens der Arbeitslosenkasse nicht gegenstandslos geworden war.
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N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm auch Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis Oktober 1996 auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Sowohl die Arbeitslosenkasse wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), die Rahmenfristen (Art. 9 AVIG), den Begriff der Arbeitslosigkeit (Art. 10 AVIG) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis Oktober 1996.
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a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Kontrollvorschriften erfüllt und in den Monaten Juni bis Oktober 1996 auch intensiv Arbeit gesucht; da die Vorinstanz aber seine Beweisofferten nicht akzeptiere, könne er den Gegenbeweis, wonach er sich entgegen der Aussage von Frau W.________ im Juni und Juli 1996 bei dieser auf dem Arbeitsamt gemeldet habe, nicht erbringen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Versicherte vorgebracht, dass er sich anfangs Juni 1996 an Frau W.________ gewendet habe, um sich bezüglich des Schreibens seines Arbeitgebers vom 7. Juni 1996 beraten zu lassen; Mitte Juli sei er erneut wegen eines Briefes seines Arbeitgebers (vom 11. Juli 1996) bei ihr gewesen.
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b) Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Versicherten abgewiesen, weil sich seine Angaben nicht als schlüssig, sondern als in sich widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er sich nach dem 25. April 1996 nicht mehr auf dem Arbeitsamt gemeldet habe. Dem ist beizupflichten. Zusätzlich zu den vom kantonalen Gericht zu Recht dargelegten Widersprüchen und Unstimmigkeiten ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anfangs Juni 1996 nach Erhalt des Schreibens vom 7. Juni 1996 sich bei Frau W.________ gemeldet haben will, der Arbeitgeber in seinem Brief vom 11. Juli 1996 jedoch festhält, dass er das erste Schreiben dem Versicherten nochmals zustelle, nachdem dieses mit dem Vermerk "Abgereist" von der Post retourniert worden sei; der Beschwerdeführer konnte demnach anfangs Juni 1996 noch gar keine Kenntnis von dessen Inhalt haben.
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Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflichten verletzt und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis Oktober 1996. Dass er sich in dieser Zeit tatsächlich um Arbeitsstellen bemüht hat, spielt keine Rolle; denn zu den Kontrollvorschriften als Voraussetzung zur Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zählt nicht bloss das persönliche Bemühen um eine neue Arbeitsstelle (Art. 17 Abs. 1 AVIG), sondern auch die persönliche Anmeldung beim Arbeitsamt unter Vorlage der notwendigen Unterlagen sowie die Durchführung der Stempelkontrolle (Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 23 AVIV in der bis 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden Fassung).
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 11. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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