BGer C 277/2000 | |||
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BGer C 277/2000 vom 11.06.2001 | |
[AZA 7]
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C 277/00 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiberin
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Polla
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Urteil vom 11. Juni 2001
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in Sachen
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Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schorno, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Der 1964 geborene B.________ war bis 31. Oktober 1999 als Maurer-Vorarbeiter bei der Firma X.________ AG tätig. Am 1. November 1999 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug an. Ab 2. November 1999 begann er eine Zwischenverdiensttätigkeit als Lagerist bei der Firma J.________ AG, wobei diese den Versicherten ab
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1. März 2000 mit einem Vollzeitpensum fest anstellte, sodass er sich am 25. Februar 2000 von der Arbeitslosenversicherung abmelden konnte. Am 23. November 1999 verfügte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 8 Tagen ab 1. November 1999 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist.
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B.- Mit Entscheid vom 18. Juli 2000 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf.
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C.- Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Verwaltung zu schützen.
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Während B.________ unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen lässt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen bei Beendigung der Arbeitslosigkeit in der massgeblichen Kontrollperiode innert nützlicher Frist (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich die Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdegegner in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
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a) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Versicherte bei einer erfolgten Abmeldung per 1. März 2000 (recte: 25. Februar 2000) die Arbeitslosigkeit trotz mangelhafter Arbeitsbemühungen innert nützlicher Frist beenden konnte und daher von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen abzusehen sei. Dies mit der Begründung, im Hinblick auf die konkrete arbeitsmarktliche Situation im Baugewerbe mit saisonal bedingtem Arbeitsrückgang und einer praxisgemässen Tendenz der Arbeitgeber, in den Wintermonaten Arbeitsverträge zu kündigen, sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte bei Bewerbungen vom 1. September bis 11. Oktober 1999 vor dem 1. März 2000 eine Stelle gefunden hätte. Damit habe er die Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist beendet.
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b) Das Amt für Arbeit stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Versicherte könne für den Monat September 1999 keine und für den Monat Oktober 1999 lediglich eine Stellenbewerbung vorweisen, was als ungenügend anzusehen sei. Insbesondere sei die Behauptung des Beschwerdegegners nicht nachvollziehbar, dass von August bis Mitte Oktober 1999 keine ihm zumutbaren offenen Stellen im RAV-Infocenter zu finden gewesen seien. Mit seiner sehr guten Ausbildung sei ihm - bei im massgeblichen Zeitraum (Winter 1999) gesamtschweizerisch rückläufigen Arbeitslosenzahlen - ein breites potenzielles Arbeitsspektrum offen gestanden. Ebenfalls greife sein Argument nicht, dass sich in der im Baugewerbe schwierigen Winterzeit keine Dauerstellen fänden, zumal dieser selber in den Wintermonaten im Baugewerbe nicht nur temporär beschäftigt gewesen sei. Bei einem saisonal schwankenden Beschäftigungsgrad im Baugewerbe hätte sich der Versicherte nach Erhalt der Kündigung umso mehr um eine Anstellung bemühen müssen, sodass er mit aller Wahrscheinlichkeit mit quantitativ besseren Arbeitsbemühungen früher eine Stelle gefunden hätte. Zudem habe das RAV die durch die Zwischenverdiensttätigkeit vorgenommene Schadenminderung wie auch die anderen angeführten beschwerdegegnerischen Argumente bezüglich der verminderten Stellensuche (Militär- und Ferienabwesenheit) bei der Bemessung der Einstellungsdauer berücksichtigt.
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c) Nach konstanter Rechtsprechung (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 3b mit Hinweis) muss ein Arbeitnehmer, dem gekündigt wird, bereits während der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen, um die drohende Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Dieser Pflicht ist der Beschwerdegegner offensichtlich nicht ausreichend nachgekommen, da er ab Erhalt der Kündigung (31. August 1999) bis zum Ablauf der infolge Militärdienst bis 31. Oktober 1999 verlängerten Kündigungsfrist lediglich eine Stellenbewerbung nachweisen kann.
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3.- a) Um Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich zu ziehen, müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte trotzdem innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet (ARV 1990 Nr. 20 S. 132; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 700). Es stellt sich somit die Frage, ob bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist und einer viermonatigen Arbeitslosigkeit durch intensivere und somit quantitativ genügende Arbeitsbemühungen die Arbeitslosigkeit früher hätte beendet werden können.
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b) Das Amt für Arbeit legt glaubhaft dar, dass auch in den Wintermonaten 1999 offene Dauerstellen im Baugewerbe ausgeschrieben waren. Namentlich werden acht dem RAV gemeldete und dem Versicherten zumutbare Stellen aufgelegt. Es ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Arbeitslosigkeit bei vermehrten Arbeitsbemühungen - trotz der schwankenden Arbeitsmarktlage im Baugewerbe - früher hätte beendet werden können. Aufgrund einer am 12. Oktober 1999 (und damit in der fraglichen Zeit) getätigten Stellenbewerbung fand der Beschwerdegegner zwar erfolgreich per 1. März 2000 eine neue Stelle; bei einer vier Monate dauernden Arbeitslosigkeit kann jedoch in dem hier zu beurteilenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der sehr guten Qualifikationen als Maurer, Polier und Handelsschulabsolvent nicht bejaht werden, dass der Versicherte - im Sinne der dargelegten Rechtsprechung - innert nützlicher Frist eine Vollzeitstelle gefunden hat.
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Vielmehr sind die mangelhaften Arbeitsbemühungen als kausal für die Dauer der Arbeitslosigkeit anzusehen, sodass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.
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Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner in diesen vier Monaten bei seiner neuen Arbeitgeberin eine Zwischenverdiensttätigkeit ausübte. Dieser Umstand fand vielmehr richtigerweise bei der masslichen Festsetzung der Einstellungsdauer Beachtung.
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c) Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen, somit im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), lässt sich auch in Berücksichtigung der durch die Militär- und Ferienabwesenheit eingeschränkten Stellensuche im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden.
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4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Begehren des Beschwerdegegners um Zusprechung einer Parteientschädigung kann infolge Unterliegens nicht entsprochen werden (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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St. Gallen vom 18. Juli 2000 aufgehoben.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für
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Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 11. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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