BGer 2A.272/2001 | |||
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BGer 2A.272/2001 vom 19.06.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.272/2001/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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19. Juni 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Zürich, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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betreffend
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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wird festgestellt und
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in Erwägung gezogen:
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1.-Am 20. Mai 2001 meldete sich A.________, nach eigenen Angaben Palästinenser aus Gaza, ohne gültige Reisepapiere (aber mit einem verfälschten und zerstückelten jemenitischen Reisepass) bei der Passkontrolle im Flughafen Zürich und stellte ein Asylgesuch. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde ihm bis längstens zum 3. Juni 2001 der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Mai 2001 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das Bundesamt die aufschiebende Wirkung und erklärte die Wegweisung für sofort vollstreckbar.
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Am 28. Mai 2001 wurde A.________ von der Kantonspolizei Zürich angehalten; zur beabsichtigten Ergreifung fremdenpolizeilicher Massnahmen wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. A.________ gab an, keine Ausweise zu besitzen.
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Am 29. Mai 2001 nahm ihn die Fremdenpolizei des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft. Am 31. Mai prüfte und bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft bis zum 28. August 2001.
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Hiergegen hat A.________ mit undatierter, in arabischer Sprache verfasster Eingabe (beim Bundesgericht eingegangen am 6. Juni 2001) Beschwerde erhoben. Die Eingabe wurde von Amtes wegen übersetzt. A.________ macht geltend, er sei ein palästinensischer Flüchtling aus Gaza und habe nicht das Recht, im Libanon oder in Syrien zu leben. Auch ein ägyptisches Dokument für palästinensische Flüchtlinge, in dessen Besitz er sei, erlaube ihm nicht, nach Ägypten einzureisen. Sinngemäss ("Ich bin zu Euch gekommen, um frei und würdevoll zu leben") verlangt A.________, aus der Haft entlassen zu werden.
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Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht geäussert. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, nicht Gebrauch gemacht.
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2.-a) Die zuständige kantonale Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220), und es sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).
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Die Haft darf - vorerst - für höchstens drei Monate angeordnet werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
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b) Der Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Flüchtlinge aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieses hat in seinem Entscheid festgehalten, es sprächen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Der Haftrichter ist grundsätzlich an den Wegweisungsentscheid der zuständigen Instanzen gebunden; er hat die Haftgenehmigung nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid geradezu als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 121 II 59 ff.). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid noch der Beschwerdeweg an die Asylrekurskommission offensteht (Urteil vom 5. Oktober 1998 i.S. Salihi, E. 3a/aa). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, den Entscheid des Bundesamtes gemäss der Rechtsmittelbelehrung bei der hierfür zuständigen Asylrekurskommission anzufechten, was er offenbar auch beabsichtigt (vgl. Protokoll der Haftrichterverhandlung, S. 5).
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Für den Haftrichter bestand deshalb keine Veranlassung, den erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen Wegweisungsentscheid seinerseits als offensichtlich unzulässig zu beurteilen.
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Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient somit zur Sicherstellung des Vollzugs einer für das vorliegende Verfahren verbindlichen Wegweisungsverfügung.
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Der Vollzug der Wegweisung ist (wegen der Ungewissheit über die Identität des Beschwerdeführers und wegen Fehlens von Reisepapieren) noch nicht möglich; es bestehen aber keine Anzeichen dafür, dass er nicht doch in absehbarer Zeit bewerkstelligt werden könnte. Es sind sodann keine Verzögerungen hinsichtlich der für die Wegweisung notwendigen Vorkehrungen ersichtlich. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob der von den kantonalen Behörden geltend gemachte Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt ist.
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c) Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist die Ausschaffungshaft zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Untertauchensgefahr). Dabei muss der Vollzug der Wegweisung erheblich gefährdet erscheinen. Die Tatsache, dass der Betroffene keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt, sowie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder Mittellosigkeit genügen für sich allein nicht für die Annahme von Untertauchensgefahr, können diese jedoch gegebenenfalls zusammen mit anderen Hinweisen indizieren (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 ff.). Solches trifft vorliegend zu:
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Der Beschwerdeführer hat keinen festen Aufenthaltsort in der Schweiz. Familienangehörige leben keine hier. Er ist, nachdem er 5'000 Dollar an einen Schlepper bezahlt haben will, heute völlig mittellos. Seine Identität steht sodann nicht fest. Vor der Einreise in die Schweiz will er alle relevanten Papiere vernichtet haben, weil ihm "ein Somalier" dies "empfohlen" habe. Andere mitgeführte Papiere (libanesischer Reisepass, ägyptischer Flüchtlingsausweis) sind entweder offenbar gefälscht bzw. beschädigt oder berechtigen nicht zur Einreise in den Heimat- bzw.
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Herkunftsstaat.
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Für die Gefahr des Untertauchens spricht auch, dass der Beschwerdeführer klar zu erkennen gab, weder nach Syrien, noch nach dem Libanon, noch nach Gaza oder Ägypten ausreisen zu wollen. Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Ausländern mit hängigem Asylgesuch bzw. nicht rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren Aussagen, wonach sie die Schweiz nicht verlassen wollen, bei der Beurteilung der Untertauchensgefahr nicht berücksichtigt (Urteile vom 4. Oktober 1999 i.S. Jobouri, E. 3b/bb, bzw.
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vom 6. Februar 1998 i.S. Pajaziti, E. 3b/dd). Doch hatte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst nach 14 Tagen Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich gestellt und auf die Frage, was er hierzu sage, geantwortet, er suche "einen Ort hier im Flughafen", wo er "abhauen" könne. Weiter gab er an, die erste Möglichkeit nutzen zu wollen, um aus dem Transitbereich verschwinden zu können ("Ich würde mich selber schmuggeln. Vielleicht finde ich Araber, die mir helfen würden"). Unter diesen Umständen aber bestehen ernsthafte Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer, sollte er aus der Haft entlassen werden, sich den Behörden für nähere Abklärungen und die Ausschaffung nicht zur Verfügung halten würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint erheblich gefährdet, und der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist klarerweise erfüllt (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.).
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d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist - im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) - abzuweisen.
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3.-Entsprechend dem Ausgang würde der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren an sich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art (dem Beschwerdeführer fehlen offensichtlich jegliche finanziellen Mittel) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Es werden keine Kosten erhoben.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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