BGer 4C.366/2000 | |||
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BGer 4C.366/2000 vom 19.06.2001 | |
[AZA 0/2]
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4C.366/2000/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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Sitzung vom 19. Juni 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und
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Gerichtsschreiber Luczak.
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In Sachen
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X.________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, Marktgasse 5, 9000 St. Gallen,
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gegen
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1. A.________, Beklagten und Berufungsbeklagten,
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2. B.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten
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durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, Oberer Graben 43,
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9000 St. Gallen,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle drei
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann,
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Marktplatz 4, 9004 St. Gallen
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6. Y.________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten
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durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Eggimann, Klausstrasse 33,
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8034 Zürich,
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betreffend
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aktienrechtliche Verantwortlichkeit, hat sich ergeben:
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A.- Bis Ende 1995 betrieb die X.________ AG (Klägerin) eine Weberei und unterhielt im Rahmen dieser Tätigkeit umfangreiche Geschäftsbeziehungen zur Z.________ AG. Diese fiel am 1. Dezember 1995 in Konkurs, in welchem die Klägerin mit Fr. 647'111.-- zu Verlust kam. Dafür macht diese die Y.________ AG als Revisionsstelle der konkursiten Gesellschaft, B.________ und C.________ als Mitglieder des Verwaltungsrates, A.________ als Geschäftsführer sowie D.________ und E.________ als Berater im textilen Bereich verantwortlich.
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Sie liess sich von der Konkursverwaltung die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche abtreten und reichte am 19. September 1997 beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden Klage ein mit dem Antrag, es seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 647'111.-- nebst Zins zu verpflichten.
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B.- Am 28. April 1999 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Gleich entschied am 27. Juni 2000 auf Appellation der Klägerin das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden.
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C.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Die staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 30. Mai 2001 ab, soweit es darauf eintrat. In der Berufung hält die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest. Eventuell verlangt sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Die Beklagten beantragen im Wesentlichen die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Nicht zu hören sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 59 E. 2a S. 65 mit Hinweisen), es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Ferner ist in der Berufungsschrift selbst anzugeben, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Blosse Verweise auf im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften oder Akten sind daher unbeachtlich (BGE 115 II 83 E. 3 S. 85). Unzulässig sind schliesslich das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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b) Soweit sich die Klägerin nicht an diese Regeln hält und von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts abweichende Annahmen trifft, ohne dass eine der angeführten Ausnahmen vorliegen würde, oder zur Begründung der Berufung einfach auf die Rechtsschriften und Akten des kantonalen Verfahrens verweist, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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Auch die Beklagten sind in den Berufungsantworten mit entsprechenden Vorbringen nicht zu hören.
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2.- a) Das Kantonsgericht stützte seinen Entscheid auf zwei selbständige Begründungen: Es erkannte, die Klägerin habe sowohl unmittelbar ihr selbst entstandenen Schaden geltend gemacht als auch mittelbaren Schaden, der durch die Schädigung der Aktiengesellschaft infolge verspäteter Konkursanmeldung entstanden sei. Sie habe aber weder den einen noch den anderen hinreichend substanziiert und namentlich widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt gemacht, an dem die Überschuldung eingetreten sei beziehungsweise erkennbar wurde. In einer Zusatzbegründung führte das Kantonsgericht aus, angesichts der rechtzeitig eingeleiteten Sanierungsmassnahmen seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, gemäss Art. 725 Abs. 2 OR den Richter zu benachrichtigen, weshalb ihnen auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
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b) Das Obergericht verweist auf das Urteil des Kantonsgerichtes, soweit es im Rahmen der Appellation nicht zu abweichenden Ergebnissen kommt. Zunächst ist die Tragweite dieses Hinweises zu prüfen.
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aa) Das Obergericht hat das Vorliegen eines unmittelbaren Schadens verneint, weshalb es sich mit den diesbezüglichen neuen Vorbringen und Beweisanträgen der Klägerin nicht auseinandergesetzt hat. Insoweit ist daher der Hinweis auf die Erwägungen des Kantonsgerichts betreffend die Substanziierung des unmittelbaren Schadens bedeutungslos.
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bb) In Bezug auf den mittelbaren Schaden führt das Obergericht zu den Beweisanträgen der Klägerin aus, das Problem sei im Rahmen der Frage zu behandeln, wann Sanierungsmassnahmen hätten eingeleitet werden müssen. Es liess diese Frage alsdann aber offen. Es kam vielmehr zum Schluss, den Beklagten könne im Rahmen der Sanierungsbemühungen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb das Klagefundament in sich zusammenbreche und den Beweisanträgen und Behauptungen der Klägerin für den Zeitpunkt, in dem die Überschuldung eingetreten ist, keine Bedeutung zukomme. Damit hat das Obergericht auch in Bezug auf den indirekten Schaden die Frage der genügenden Substanziierung im Gegensatz zum Kantonsgericht offengelassen.
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cc) Was die Frage der Zulässigkeit der Sanierungsmassnahmen betrifft, gelangt das Obergericht zum gleichen Ergebnis wie das Kantonsgericht. Es zählt in seinem Entscheid, ohne die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts zu übernehmen, die Massnahmen auf, die zur Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft ergriffen wurden.
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Bei deren Würdigung liess es jedoch die betreffenden Feststellungen des Kantonsgerichts unerwähnt, so dass diese nicht als Grundlage des vorinstanzlichen Urteils gelten können.
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Zudem fragt sich unter diesen Umständen, ob die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts die Anforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c OG erfüllt. Danach ist in den kantonalen Entscheiden das Ergebnis der Beweisführung festzuhalten. Ein Verweis auf das Urteil der ersten Instanz ist zulässig, solange klar ersichtlich ist, welche tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen der unteren Instanz übernommen werden, damit die Parteien in die Lage versetzt werden, den Entscheid mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel anzufechten (vgl. BGE 119 II 478 E. 1c S. 480). Diesen Anforderungen genügt der globale Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts nicht, zumal das Obergericht in seinem Entscheid von der Begründung des Kantonsgerichts verschiedentlich abweicht, selbständig tatsächliche Feststellungen trifft und diese würdigt, ohne im Einzelnen die Feststellungen des Kantonsgerichts zu bezeichnen, die es für erstellt erachtet. Der Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts ist daher insgesamt unbeachtlich. Zu prüfen bleibt, ob die Argumentation des Obergerichts Bundesrecht verletzt.
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3.-a) In Bezug auf den direkten Schaden macht die Klägerin geltend, sie sei von den Beklagten über die finanziellen Verhältnisse der konkursiten Gesellschaft getäuscht und so veranlasst worden, diese weiter zu beliefern. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden. Das Obergericht ist der Ansicht, das Bestehen eines direkten Schadens könne von vornherein ausgeschlossen werden, denn das Guthaben der Klägerin gegenüber der konkursiten Gesellschaft habe am 17. März 1995 Fr. 1'118'277. 40, am 17. Juli 1995 Fr. 884'166. 30 und schliesslich im Konkurs Fr. 647'111.-- betragen. Die Ausstände der Beklagten hätten sich seit den fraglichen Zusicherungen also nicht vermehrt, sondern vermindert, so dass kein Schaden eingetreten sei.
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b) Soweit das Obergericht von Ausständen der Beklagten spricht, unterliegt es einem Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG, geht es doch offensichtlich um die Forderungen der Klägerin gegenüber der Aktiengesellschaft. Auch davon abgesehen überzeugt die Argumentation des Obergerichts nicht.
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aa) Die Bestimmung des Schadens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine vom kantonalen Richter abschliessend zu beurteilende Tatfrage.
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Rechtsfrage und vom Bundesgericht im Berufungsverfahren zu prüfen ist einzig, ob der kantonale Richter den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt hat (BGE 120 II 296 E. 3b S. 298 mit Hinweisen).
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bb) Schaden ist die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht nach allgemeiner Auffassung der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4a S. 75 f. mit Hinweisen). Mithin ist die tatsächliche Entwicklung des Vermögens der hypothetischen ohne das schädigende Ereignis gegenüberzustellen.
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cc) Dass sich die Schuld der Aktiengesellschaft gegenüber der Klägerin im massgeblichen Zeitraum verringerte, bedeutet für diese zwar eine günstige Entwicklung. Wie sich ihr Vermögen ohne das schädigende Ereignis, das heisst ohne die behaupteten Falschauskünfte, gestaltet hätte, wird im angefochten Entscheid indessen nicht beschrieben. Fehlen aber Feststellungen zum hypothetischen Vermögensstand, ist dem Bundesgericht nicht möglich zu beurteilen, ob ein Schaden entstanden ist. Indem das Obergericht ausschliesslich die reale Vermögensentwicklung betrachtete, hat es den bundesrechtlichen Schadensbegriff verkannt. Daher ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bezüglich des unmittelbaren Schadens an das Obergericht zurückzuweisen, wobei es allfällige Vorteile, welche der Klägerin durch die Fortführung der Geschäftsbeziehungen erwuchsen, in die Berechnung einzubeziehen haben wird. Die Feststellungen zum hypothetischen Vermögensstand der Klägerin werden unabhängig davon zu treffen sein, ob den Beklagten in Bezug auf die getroffenen Sanierungsmassnahmen ein Vorwurf gemacht werden kann. Der Anspruch auf Ersatz eines allfälligen unmittelbaren Schadens bestimmt sich nämlich unabhängig vom Bestehen eines mittelbaren Schadens. Der unmittelbare Schaden misst sich an der hypothetischen Vermögenslage der Klägerin bei richtiger Auskunft, der mittelbare an der Vermögenslage der Gesellschaft bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Richters.
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4.- a) Das Obergericht ging davon aus, den Beklagten könne aus der Tatsache, dass der Richter erst am 1. Dezember 1995 benachrichtigt wurde, kein Vorwurf gemacht werden. Es zählt die ergriffenen Massnahmen zur Erhöhung der Liquidität auf und kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, die Sanierungsbemühungen seien nicht zu beanstanden. Daher sei bedeutungslos, wann die Überschuldung eingetreten sei und ob das Warenlager falsch bewertet wurde.
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b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können bei Überschuldung der Aktiengesellschaft konkrete Aussichten auf Sanierung rechtfertigen, von einer sofortigen Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR abzusehen, sofern die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht durch eine neuerliche Verschlechterung der finanziellen Lage gefährdet werden. Die Verwaltung handelt nicht schuldhaft, wenn sie unverzüglich saniert, statt sich an den Richter zu wenden, und in einer schwierigen Lage tut, was vernünftigerweise von einem Unternehmer erwartet werden darf (BGE 116 II 533 E. 5a S. 541; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 Rz. 212; Senn, Die Haftung des Verwaltungsrates bei der Sanierung der AG, Diss. Basel 2001, S. 88 f.; Koeferli, Der Sanierer einer Aktiengesellschaft, Diss. Zürich 1994, S. 159 f., je mit Hinweisen, zweifelnd Homburger, Zürcher Kommentar, N. 1255 ff. zu Art. 725 OR; Witmer, Der Rangrücktritt im schweizerischen Aktienrecht, Diss. St. Gallen 1999, S. 120 ff. mit Hinweisen). Mithin müssen die Voraussetzungen für einen Konkursaufschub nach Art. 725a OR gegeben sein, da die Gläubiger nicht schlechter gestellt werden dürfen als wenn der Richter benachrichtigt würde. Es muss demnach die dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft erwartet und deren Ertragskraft wieder hergestellt werden können (Reinarz, Die Unternehmens-Sanierung im Lichte des Aktien- und des Steuerrechts, AJP 1997 S. 445; Senn, a.a.O., S. 77; Koeferli, a.a.O., S. 166; vgl. auch Homburger a.a.O., N. 1216 zu Art. 725 OR). Bestehen derartige Sanierungsaussichten, liegt keine Gefährdung der Gläubigerforderungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (Dubach, Der Konkursaufschub nach Art. 725a OR: Zweck Voraussetzung und Inhalt, SJZ 94 (1998) S. 157). Die Sanierung bleibt zulässig, selbst wenn sich die Sanierungsbemühungen im Nachhinein als unfruchtbar erweisen (BGE 108 V 183 E. 2 S. 188 f.). Unzulässig sind hingegen Massnahmen, welche auf Kosten der Gläubiger lediglich den Zusammenbruch des Unternehmens hinauszögern, wenn eine Sanierung nicht ernsthaft in Aussicht steht (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. , Zürich 1996, Rz.
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1686 und 1687; Senn, a.a.O., S. 86). Sind erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Sanierung angebracht oder ist diese für die Gläubiger mit einem erhöhten Risiko verbunden, hat der Verwaltungsrat gemäss Art. 725 OR den Richter zu benachrichtigen und ihm den Entscheid über die Fortführung der Gesellschaft zu überlassen.
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c) Welche Schritte der Verwaltungsrat unternommen hat und welche Erfolgsaussichten diesen zuzubilligen waren, sind tatsächliche Feststellungen des kantonalen Richters, an welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG). Als Rechtsfrage zu überprüfen ist hingegen, ob sie zeitgerecht erfolgten, was insbesondere davon abhängt, ab welchem Zeitpunkt vom Verwaltungsrat die Einleitung entsprechender Schritte erwartet werden musste.
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5.-a) Das Obergericht schildert in seinem Entscheid die Massnahmen, welche zur Liquiditätsverbesserung angeordnet wurden. Inwiefern dadurch die bestehenden Probleme ausgeräumt und die Ertragskraft der Gesellschaft nachhaltig wiederhergestellt worden wären, legt es nicht dar. Die Erhöhung der Liquidität kann eine Voraussetzung für die Fortführung der Geschäftstätigkeit bilden und insofern im Rahmen von Sanierungsbemühungen geboten sein. Sie ist indessen nur dann unproblematisch, wenn den Gläubigern das Haftungssubstrat erhalten bleibt (vgl. BGE 108 V 183 E. 2 S. 188, wo der Verwaltungsrat für das zur Liquiditätserhöhung aufgenommene Darlehen persönlich bürgte). Nimmt dagegen die Gesellschaft weitere Kredite auf, die nicht durch Dritte gesichert sind, oder veräussert sie Vermögenswerte zur Erhöhung der Liquidität, wird die Sanierung nur gefördert, wenn zu erwarten ist, dass mit den verfügbar gemachten Mitteln Gewinne erzielt werden. In diesem Umfang sind die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet, da sie von dem in guten Treuen zu erwartenden Gewinn gedeckt sind. Erwirtschaftet aber ein Unternehmen Verluste, taugt die Erhöhung der Liquidität allein nicht zur Sanierung. Vielmehr wird dadurch den Gesellschaftsgläubigern Haftungssubstrat entzogen, indem die verfügbar gemachten Mittel in die Verlustgeschäfte der Gesellschaft fliessen (vgl. Guhl/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht,
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9. Aufl. , Zürich 2000, § 66 N. 33; Dubach, a.a.O., S. 156). Die Erhöhung der Liquidität war somit im zu beurteilenden Fall nur zulässig, wenn sie für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit notwendig war und zudem nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang mit Gewinnen gerechnet werden durfte oder wenn durch flankierende Massnahmen derartige Gewinnaussichten geschaffen wurden. Andernfalls liefe sie darauf hinaus, gutes Geld schlechtem nachzuwerfen (Böckli, a.a.O., Rz. 1686). Anders ist zu urteilen, wenn der Verwaltungsrat Massnahmen zur Verringerung der Überschuldung beziehungsweise zur Erhöhung des Haftungssubstrates ergriffen hat. Diesfalls muss die Gesellschaft nicht unmittelbar nach dem Sanierungsprozess Gewinne abwerfen (Koeferli, a.a.O., S. 164).
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Wird dagegen lediglich die Liquidität durch Kreditaufnahme erhöht, müssen diese Mittel gewinnbringend verwendet werden.
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Andernfalls zehren die Verluste die neugewonnene Liquidität auf, während sich das Ausmass der Überschuldung erhöht und auch mittelfristig keine Aussicht auf Sanierung besteht (vgl. Dubach, a.a.O., S. 156; Senn, a.a.O., S. 77 und 86).
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b) Feststellungen zu den Gewinnaussichten hat das Obergericht nicht getroffen. Dem Entscheid ist auch nicht zu entnehmen, ob nötigenfalls neben den Massnahmen zur Liquiditätsverbesserung solche zur Gewinnsteigerung oder der Verringerung der Überschuldung ergriffen wurden. Es lässt sich daher nicht abschätzen, ob die Sanierungsversuche des Verwaltungsrates die Forderungen der Gläubiger zusätzlich gefährdeten und ob den Beklagten eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
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aa) Entgegen der Ansicht des Obergerichts ist eine Gefährdung der Forderung der Klägerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Banken die Sanierungsbemühungen trugen. Mit dem offenbar vereinbarten Kredit wurde lediglich Liquidität geschaffen und dadurch die Fortführung des Unternehmens ermöglicht. Ob damit aber eine Gefährdung der Forderungen der Gläubiger einhergeht, beurteilt sich wie dargelegt nach den Gewinn- oder Verlustaussichten bei Fortführung der Geschäftstätigkeit. Zu prüfen ist, ob das Risiko, das mit dem Versuch einer Sanierung naturgemäss verbunden ist, durch den ökonomischen Wert der Chance einer erfolgreichen Sanierung aufgewogen wird (Dubach, a.a.O., S. 157). Zudem ist zu beachten, dass die Klägerin mit dem mittelbaren Schaden nicht ihre eigene Forderung, sondern die Ansprüche der Gesamtheit der Gläubiger gelten macht (BGE 122 III 166 E. 3a S. 168 f.). Daher darf sich die Prüfung der Gefährdung nicht auf die Forderung der Klägerin beschränken.
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bb) Zu den Pflichten des Verwaltungsrates der Gesellschaft in der Krise gehört es, sich über das Ausmass einer allfälligen Überschuldung Klarheit zu verschaffen (Senn, a.a.O., S. 61 f. mit Hinweisen). In Bezug auf ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten ist von Bedeutung, wann die Überschuldung eingetreten ist sowie deren Ausmass.
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Dabei kann die Bewertung des Warenlagers eine Rolle spielen.
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Werden zu geringe Abschreibungen vorgenommen und die gelagerten Waren daher zu hoch bewertet, wie die Klägerin behauptet, kann dies eine Überschuldung verdecken oder zu gering erscheinen lassen. Vom realen Wert der Waren hängen unter Umständen auch die Erfolgsaussichten der geplanten Sanierungsmassnahmen ab. Indem das Obergericht die diesbezüglich gestellten Beweisanträge ablehnte, hat es den Anspruch der Klägerin auf Beweisführung verletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die betreffenden Ausführungen der Klägerin hinreichend substanziiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin detaillierte Angaben zur Zusammensetzung des Warenlagers hätte machen sollen, waren es doch die Beklagten, welche über diese Informationen verfügten und durch substanziiertes Bestreiten die Klägerin dazu hätten bringen können, im Einzelnen darzulegen, welche Posten des Warenlagers überbewertet waren (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil vom 30. Mai 2001 i.S. M. E. 2b mit Hinweisen). Ohne substanziierte Bestreitung war sie dazu nicht verpflichtet.
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Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen, dass das Obergericht dem Antrag auf Beizug der EDV-Anlage der konkursiten Gesellschaft und der von der BSG Unternehmungsberatungs AG erstellten Analysen nicht gefolgt ist sowie auf die Edition sämtlicher Unterlagen des ehemaligen Finanz + EDV Chefs und dessen Einvernahme als Zeugen verzichtet hat. Die Klägerin legt nicht dar, welchen Behauptungen die angerufenen Beweismittel im Einzelnen zuzuordnen sind und inwiefern sie dafür Beweis zu erbringen vermöchten.
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Allein die Behauptung, die beantragten Beweise böten Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse der Aktiengesellschaft, reicht dazu nicht aus.
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6.- a) Indem das Obergericht die Zulässigkeit der Sanierung bejaht hat, ohne deren Erfolgsaussichten zu prüfen, hat es den Begriff der Sanierung im Sinne von Art. 725a OR beziehungsweise der Gefährdung der Forderungen der Gläubiger im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkannt, denn Wahrscheinlichkeit und Höhe des zu erwartenden Gewinnes bestimmen darüber, ob eine Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 OR geboten war. Ohne diese wesentlichen Sachverhaltselemente lässt sich nicht beurteilen, ob die Sanierung zulässig war. Die Berufung erweist sich daher als teilweise begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 64 OR). Es wird sich namentlich über die Gewinnträchtigkeit der festgestellten Bemühungen um Erhöhung der Liquidität auszusprechen haben.
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b) Erweist sich einer der geltend gemachten Schadenersatzansprüche als begründet, wird das Obergericht zu entscheiden haben, gegenüber welchen Beklagten er besteht.
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Diese Frage ist für den mittelbaren und den unmittelbaren Schaden allenfalls unterschiedlich zu beantworten.
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aa) In Bezug auf den unmittelbaren Schaden wird abzuklären sein, wer von den Beklagten für die behaupteten Fehlinformationen verantwortlich ist. Der Schaden besteht wie dargelegt in der Differenz der Vermögensstände mit und ohne die behaupteten falschen Auskünfte. Da die Klägerin ihren eigenen Schaden geltend macht, sind allfällige Vorteile, die ihr durch die Weiterführung der Geschäftstätigkeit erwuchsen, zu berücksichtigen, ebenso ein Selbstverschulden.
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bb) In Bezug auf den indirekten Schaden fällt in Betracht, dass die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters grundsätzlich allein dem Verwaltungsrat obliegt, der diese Aufgabe nicht delegieren kann (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 50 Rz. 209). Selbst faktische Organe können daher nicht für eine verspätete Benachrichtigung des Richters zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, sie hätten den Verwaltungsrat von der Benachrichtigung abgehalten oder ihn über das Bestehen der Überschuldung zu informieren unterlassen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 1998 i.S. B. E. 4c und d). Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle in Bezug auf die Benachrichtigung des Richters beurteilt sich nach Massgabe von Art. 729b Abs. 2 OR.
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Bei der Berechnung des indirekten Schadens ist der tatsächlich erzielte mit dem hypothetischen Liquidationserlös bei rechtzeitiger Konkurseröffnung zu vergleichen.
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Dieser kann je nachdem kleiner sein als das Bilanzvermögen im Zeitpunkt, in dem der Richter hätte benachrichtigt werden sollen. Da die Klägerin mit dem mittelbaren nicht ihren persönlichen Schaden, sondern jenen der Gläubigergesamtheit geltend macht, sind ihr eventuelle aus der Fortführung der Geschäftstätigkeit erwachsene Vorteile nicht anzurechnen und gegen ihre Person bestehende Einreden ausgeschlossen (BGE 117 II 432 E. 1b/gg S. 440).
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c) Die Berufung erweist sich zwar als teilweise begründet.
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Ob die Klägerin mit ihrer Forderung durchdringt, ist aber noch offen. Dies rechtfertigt, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden (1. Abteilung) vom 27. Juni 2000 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird zur Hälfte der Klägerin und zur Hälfte den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (1. Abteilung) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 19. Juni 2001
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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