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Informationen zum Dokument  BGer I 196/2001  Materielle Begründung
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BGer I 196/2001 vom 22.06.2001
 
[AZA 0]
 
I 196/01 Gr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber
 
Jancar
 
Urteil vom 22. Juni 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1933, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue EdmondVaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
Mit Verfügung vom 13. März 1968 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse ein von K.________ (geb. 1933) am 19. Mai 1967 gestelltes Leistungsbegehren ab. Mit Verfügungen vom 15. September 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland K.________ für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Januar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe und für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis
 
30. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 24. September 1999 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem Versicherten für die Zeit ab 1. Dezember 1998 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 26.- zu.
 
Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 21. Februar 2001 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab
 
19. Mai 1967 bis und mit 1998 bzw. bis zu seinem 65. Altersjahr zuzüglich Zins und Zinseszins.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Im angefochtenen Entscheid werden die Anspruchsvoraussetzungen von im Ausland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen auf eine schweizerische Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b, Art. 3 und Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964; BGE 121 V 269 Erw. 5) und der Grundsatz, dass die Gewährung einer deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2), zutreffend dargelegt. Dies gilt auch für die Feststellung, dass ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gilt (Art. 32a des schweizerisch-deutschen Abkommens). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die nach schweizerischem Recht massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist (Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG), den Anfechtungs- und Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 122 V 244 Erw. 2a), den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; BGE 121 V 272 Erw. 6, 119 V 102 Erw. 4a; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c), die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV), die Nachzahlung von Leistungen im Falle verspäteter Anmeldung des Versicherten (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) und die Bedeutung, die den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommt (BGE 115 V 134 Erw. 2; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf kann verwiesen werden.
 
Zu ergänzen ist, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).
 
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
 
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Werden statistische Löhne beigezogen, so beträgt der maximal mögliche Abzug - wie die Vorinstanz korrekt ausführt - 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
 
b) Der Vorinstanz ist als Erstes beizupflichten, dass die Beschwerde vom 26. Oktober 1999 gegen die Verfügung vom 13. März 1968 verspätet war und eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht fällt.
 
Im Weiteren ist sie in eingehender Würdigung der Akten zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Rentenbeginn auf den
 
1. November 1994 festzusetzen ist und der Beschwerdeführer bis 31. Januar 1996 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Februar 1996 bis 30. November 1998 auf eine ganze Invalidenrente hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), nichts beizufügen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
 
c) Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von Zins bzw. Zinseszins verlangt, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Bereich der Sozialversicherung keine Verzugszinsen geschuldet werden, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 124 V 345 Erw. 3; RKUV 2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, zumal der Verwaltung nicht der Vorwurf trölerischen Verhaltens gemacht werden kann. Aus Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des schweizerisch-deutschen Abkommens kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ansprüche von deutschen Staatsangehörigen auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beurteilen sich nach schweizerischem Recht, soweit das Abkommen keine abweichende Regelung vorsieht.
 
Da die zwischenstaatliche Vereinbarung keine besonderen Vorschriften hinsichtlich einer Verzugszinsregelung enthält, ist die Frage nach der Verzinsung von Rentennachzahlungen der schweizerischen Invalidenversicherung an deutsche Staatsangehörige - gleich wie für schweizerische Staatsangehörige - nach schweizerischem Recht zu prüfen.
 
Mehr besagt der in Art. 4 des Abkommens statuierte Gleichstellungsgrundsatz von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien nicht (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 22. Dezember 2000, I 684/99).
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbechwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 22. Juni 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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