BGer B 19/2000 | |||
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BGer B 19/2000 vom 28.06.2001 | |
[AZA 0]
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B 19/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
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Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 28. Juni 2001
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in Sachen
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A._______, 1935, Beschwerdeführer,
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gegen
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Pensionskasse der Oerlikon-Contraves AG, Birchstrasse 155, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Walker, Turbinenstrasse 17, 8023 Zürich,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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In Erwägung,
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dass dem 1935 geborenen A._______ durch seine Arbeitgeberfirma aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende September 1994 gekündigt worden war,
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dass dieser per 30. September 1994 aus der Pensionskasse der Oerlikon-Contraves AG (nachfolgend: Pensionskasse) ausgetreten ist und ihm gleichentags die Freizügigkeitsleistung von Fr. 673'710.- auf ein Sperrkonto überwiesen wurde,
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dass die Pensionskasse mit Wirkung per 1. Januar 1995 die Deckungskapitalien der aktiven Versicherten und die laufenden Renten um 4,5 % erhöht hat,
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dass A._______ am 19. April bzw. 2. Mai 1995 unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten und Destinatäre Klage gegen die Pensionskasse erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, eine um Fr. 26'627.- höhere Freizügigkeitsleistung per 30. September 1994, zuzüglich Verzugsschaden in Höhe von Fr. 100.-, Betreibungskosten von Fr. 102.- sowie die Kosten des Friedensrichteramtes von Fr. 357.-, zu bezahlen,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Klageverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (betreffend Teilliquidation der Pensionskasse) vom 29. März 1999 sistiert hat,
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dass das angerufene kantonale Gericht die Klage mit Entscheid vom 25. August 1999 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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dass A._______ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuert,
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dass die Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, letzteres soweit darauf einzutreten sei,
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dass A._______ unbestrittenermassen die volle Freizügigkeitsleistung entsprechend der im Zeitpunkt seines Austritts geltenden Statuten der Vorsorgeeinrichtung erhalten hat,
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dass nach der Rechtsprechung einem Arbeitnehmer, der unter normalen Umständen aus den Diensten des Arbeitgebers und der Personalfürsorgestiftung ausscheidet, die gesetzlichen und statutarisch vorgesehenen Leistungen zustehen, er indes grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Teil des reglementarisch nicht gebundenen freien Stiftungsvermögens hat (BGE 119 Ib 53 f. Erw. 4b mit Hinweisen),
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dass im Falle einer Liquidation oder Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung ausnahmsweise auch den aus dem Vorsorgeverhältnis ausgeschiedenen Destinatären ein Anspruch auf Beteiligung am Stiftungsvermögen entstehen kann, wenn Veränderungen auf Seiten des Arbeitgebers grössere Personalabgänge zur Folge haben und der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot der Rechtsgleichheit es verbieten, einzelne Destinatärsgruppen zu Lasten anderer hieraus Nutzen ziehen zu lassen (BGE 119 Ib 54 f. Erw. 4c und d mit Hinweisen; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des auf den
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1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetzes [FZG], welches vorliegend nicht anwendbar ist [Art. 27 Abs. 1 FZG; SVR 2000 BVG Nr. 2 S. 7 ff.]),
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dass - wie bereits das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat - der Entscheid darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung gegeben sind, sowie die Genehmigung des Verteilungsplanes in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung fällt (BGE 119 Ib 50 Erw. 1c mit Hinweisen; siehe ebenfalls Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 FZG),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, es hätte eine Teilliquidation durchgeführt und die frei werdenden Mittel auch an die ehemaligen Destinatäre verteilt werden sollen, nach dem Gesagten, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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