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Informationen zum Dokument  BGer 6S.219/2001  Materielle Begründung
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BGer 6S.219/2001 vom 29.06.2001
 
[AZA 0/2]
 
6S.219/2001/bue
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
 
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-
 
richterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.
 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
 
Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Basel,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - S t a d t,
 
betreffend
 
Landesverweisung, bedingter Vollzug
 
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Appel-
 
lationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt vom
 
24. Januar 2001),
 
wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Verbindung mit
 
Art. 275bis BStP in Erwägung gezogen:
 
J.________ am 17. April 2000 wegen mehrfachen vollen-
 
deten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkunden-
 
fälschung (Check-Betrug) zu einer bedingten Gefängnis-
 
strafe von acht Monaten und einer unbedingten Landes-
 
verweisung von drei Jahren; gleichzeitig widerrief es
 
den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei
 
Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren, die
 
die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 10. November
 
1997 wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochen
 
hatte.
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erst-
 
instanzliche Urteil.
 
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei
 
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
 
Vorinstanz zurückzuweisen.
 
stelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids
 
einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Der
 
Beschuldigte kann deshalb einen Entscheid nur bezüglich
 
solcher Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten,
 
die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechts-
 
schutzinteresse (Wiprächtiger, Prozessieren vor Bundes-
 
gericht, 2. Auflage, N 6.37).
 
teilung zu einer Landesverweisung von drei Jahren und
 
deren unbedingten Vollzug an. Den Widerruf des bedingten
 
Vollzugs der Landesverweisung von fünf Jahren, den die
 
Vorinstanz im selben Urteil angeordnet hat, hat der Be-
 
schwerdeführer - zu Recht - nicht angefochten. Es stellt
 
sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die 3-jäh-
 
rige Landesverweisung überhaupt beschwert ist.
 
verschiedene Straftaten ausgesprochen, so werden sie
 
nicht nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (BGE
 
117 IV 229). Nachdem die Vorinstanz den bedingten Voll-
 
zug der 5-jährigen Landesverweisung widerrufen hat, ist
 
diese Nebenstrafe grundsätzlich vollstreckbar. Die zu-
 
sätzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
 
Landesverweisung kürzerer Dauer geht - da die beiden
 
Landesverweisungen gleichzeitig zu vollziehen sind - im
 
Vollzug des Widerrufsentscheids vollständig auf. Der
 
erneuten Landesverweisung kommt rechtlich somit keine
 
selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten könnte
 
weder die teilweise noch die vollständige Gutheissung
 
der Nichtigkeitsbeschwerde eine Besserstellung des Be-
 
schwerdeführers bewirken. Bei dieser Sachlage besteht
 
kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
 
einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die
 
Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.
 
angefochtenen Entscheids und einer Bestätigung der Lan-
 
desverweisung von drei Jahren durch die Vorinstanz - die
 
anbegehrte Gewährung des bedingten Vollzugs gar zu einer
 
Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen, weil
 
die Probezeit der 3-jährigen Landesverweisung allenfalls
 
länger dauern würde als die rechtskräftige Landesver-
 
weisung und der Beschwerdeführer bei einem nicht mehr
 
leichten Rückfall innerhalb der Probezeit zusätzlich zur
 
5-jährigen Landesverweisung auch die 3-jährige verbüssen
 
müsste, was bei der jetzigen Konstellation nicht möglich
 
ist. Deshalb stünde auch der Grundsatz der reformatio in
 
peius einer teilweisen Gutheissung der Nichtigkeits-
 
beschwerde entgegen.
 
entgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 9
 
Ziff. VI sowie act. 5/6). Da seine Begehren von vorn-
 
herein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzu-
 
weisen (Art. 152 OG).
 
pflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der
 
Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhält-
 
nissen Rechnung zu tragen.
 
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
getreten.
 
abgewiesen.
 
Beschwerdeführer auferlegt.
 
Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Aus-
 
schuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2001
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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