BGer 2P.4/2001 | |||
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BGer 2P.4/2001 vom 02.07.2001 | |
[AZA 0/2]
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2P.4/2001/bol
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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2. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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B.S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Isabelle Häner, Bratschi Emch & Partner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, Zürich,
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gegen
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Gemeinde Uster, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Budliger, c/o Trautvetter, Wolfer, Frei, Nüschelerstrasse 35, Postfach 4173, Zürich, Bezirksschulpflege Uster, Schulrekurskommission des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,
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betreffend
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Privatschulung, Fristwiederherstellung, hat sich ergeben:
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A.-1) M.S.________, geboren ****** 1988, besucht seit anfangs Januar 1999 die (private) MOMO-Schule in Uster. Ein Gesuch von B.S.________, Mutter von M.S.________, um Übertritt in diese Schule, unter Kostenübernahme durch die Gemeinde, hatte die Primarschulpflege Uster vorgängig, am 16. November 1998, abgewiesen. Die Bezirksschulpflege Uster wies den gegen diesen ablehnenden Entscheid erhobenen Rekurs am 19. April 1999 ab. Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich hiess am 16. August 1999 einen Rekurs von B.S.________ gegen den Beschluss der Bezirksschulpflege teilweise gut. In den Erwägungen hielt sie fest, dass die Primarschule Uster mit ihren gemischten Sonderklassen B/D im Vergleich zur MOMO-Schule jederzeit ein gleichwertiges Unterrichtsangebot mache, dessen Anforderungen M.S.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewachsen wäre; indessen könne ihr im Interesse des Kindswohls nicht ein kurzfristiger Schulwechsel zugemutet werden; vom Angebot der Primarschulpflege könne sie nach den Sportferien 2000 Gebrauch machen, und die Primarschulpflege Uster habe für die vom Eintritt (in die MOMO-Schule) bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Schulkosten aufzukommen. Der Rekursentscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter von B.S.________ zugestellt, und ein Rechtsmittel wurde in der Folge nicht erhoben.
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2) Am 16. Februar 2000 lehnte die Primarschulpflege Uster das Begehren von B.S.________, M.S.________ solle weiterhin die MOMO-Schule besuchen dürfen, unter Hinweis auf den Entscheid der Schulrekurskommission vom 16. August 1999 ab und wies sie der Kleinklasse B Mittelstufe zu.
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B.S.________ erhob am 28. Februar 2000 dagegen Beschwerde an die Bezirksschulpflege Uster. Deren Präsidentin entsprach am 1. März 2000 dem im Rekurs gestellten Gesuch, M.S.________ während der Dauer des Rekursverfahrens auf Kosten der Primarschulgemeinde in der MOMO-Schule zu belassen. Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich hiess den gegen diese Zwischenverfügung erhobenen Rekurs der Primarschulpflege Uster am 15. Mai 2000 gut, wobei auch sie auf ihren früheren Entscheid vom 16. August 1999 abstellte. Hinsichtlich dieser vorsorglichen Massnahme gelangte B.S.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die entsprechende Beschwerde am 25. Oktober 2000 abwies (VB. 2000. 00225). Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat B.S.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben (2P. 7/2001); das Verfahren ist am 25. Januar 2001 bis zum Vorliegen des Rekursentscheides der Bezirksschulpflege Uster über den materiellen Verfahrensgegenstand (Klasseneinteilung, definitive Kostentragungspflicht) sistiert worden.
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3) Am 31. Mai 2000 gelangte B.S.________ mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Entscheids der Schulrekurskommission vom 16. August 1999 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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Mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab (Dispositiv Ziff. 1). Ebenso wies es das für das Wiederherstellungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens ab und auferlegte demzufolge B.S.________ die Gerichtskosten (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Zudem verpflichtete es sie, der Gemeinde Uster eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten (Dispositiv Ziff. 4).
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B.-Am 4. Januar 2001 erhob B.S.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts.
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Sie beantragt dessen Aufhebung sowie Aufhebung des Beschlusses betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Eventualiter beantragt sie, Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids betreffend die Zusprechung einer Parteientschädigung aufzuheben. Sodann wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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C.-Am 25. Januar 2001 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, gleich wie das Verfahren 2P.7/2001, auch das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des Rekursentscheides der Bezirksschulpflege Uster über den materiellen Verfahrensgegenstand (Klasseneinteilung, definitive Kostentragungspflicht) sistiert.
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Die (Rekurskommission der) Bezirksschulpflege wies den erwähnten Rekurs mit Beschluss vom 18. April 2001 ab, wies indessen die Primarschulpflege Uster an, den Zuteilungsentscheid im Sinne der Erwägungen zu korrigieren, d.h.
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die Schülerin nicht der Mittel-, sondern der Unterstufe zuzuteilen.
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Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 ersucht B.S.________ unter Hinweis darauf, dass sie den Beschluss der Rekurskommission bei der Schulrekurskommission des Kantons Zürich angefochten habe, um Aufrechterhaltung der Sistierung des Verfahrens.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei auch nach Vorliegen des Rekursentscheids der Bezirksschulpflege sistiert zu behalten. Zwar trifft es zu, dass das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Frage der Fristwiederherstellung dahinfallen würde, wenn die Schulrekurskommission des Kantons Zürich den Rekurs betreffend Klassenzuteilung und Kostentragung gutheissen sollte; insofern liesse sich eine Sistierung nach wie vor rechtfertigen. Andererseits aber ist die Frage, ob im Fristwiederherstellungsverfahren verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, nicht in erkennbarer Weise vom ausstehenden - materiellen - schulrechtlichen Entscheid der Schulrekurskommission abhängig. Da ein rechtskräftiger Abschluss des kantonalen Hauptverfahrens noch nicht absehbar ist und die Beschwerdeführerin denn auch die Wiederaufnahme des parallelen Verfahren 2P.7/2001 beantragt, wobei diesem Gesuch entsprochen wird (vgl. dort die prozessleitende Verfügung vom heutigen Tag), erscheint eine weitere Sistierung auch im vorliegenden Fall nicht mehr zweckmässig (vgl.
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Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).
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Das Verfahren ist somit weiterzuführen, wobei sich unter den gegebenen Umständen die Anordnung eines Schriftenwechsels erübrigt.
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2.-a) Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
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b) Die Beschwerdeführerin hebt zuerst hervor, dass der Entscheid der Schulrekurskommission vom 16. August 1999 mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei; dies erachtet sie angesichts der unklaren Rechtsmittellage als besonders wichtig. Sodann weist sie darauf hin, dass ihr damaliger Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids in ein Strafverfahren verwickelt und nur schwer erreichbar gewesen sei; dessen Schreiben vom 27. August 1999 habe im Übrigen bei der Beschwerdeführerin den Eindruck erweckt, es stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung und es bestehe auch kein Anlass, den "erfreulichen" Entscheid anzufechten.
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Erst mit dem Entscheid der Schulrekurskommission vom 15. Mai 2000 im Rekursverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sei einerseits klar geworden, dass gegen Entscheide dieser Behörde ein Rechtsmittel ergriffen werden könne, und habe andererseits unzweideutig festgestanden, welche Bedeutung bzw. bindende Wirkung dem Entscheid vom 16. August 1999 behördlicherseits zugemessen werde. Sie rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Willkürverbots sowie des Rechtsgleichheitsgebots dadurch, dass ihre Säumnis angesichts dieser Gesamtumstände nicht als entschuldbar erachtet bzw. ihr vorgehalten werde, sie habe das Wiederherstellungsgesuch nicht rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat zwar durchblicken lassen, nicht aber abschliessend entschieden, dass der Beschwerdeführerin eine im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG massgebliche Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne; es geht indessen davon aus, dass jedenfalls die Frist für das Wiederherstellungsgesuch nicht gewahrt sei. Wann der Hinderungsgrund als weggefallen gelten könne und die Frist von zehn Tagen zu laufen beginne, sei anhand der individuellen Verhältnisse zu beurteilen. Es komme zum einen darauf an, ob die säumige Partei wegen der ihr bekannten Umstände wissen oder wenigstens damit rechnen müsse, eine Frist verpasst zu haben; zum andern müsse es ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar sein, entweder selbst oder durch einen Vertreter tätig zu werden (vgl. Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 12 N. 22, S. 231). Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze, deren Massgeblichkeit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, Folgendes festgestellt: Die heutige Vertreterin der Beschwerdeführerin habe ihr Mandat im Februar 2000 übernommen und am 28. Februar 2000 einen Rekurs eingereicht, welcher eine nähere Auseinandersetzung mit dem Schulrekurskommissions-Entscheid vom 16. August 1999 offenbare; dessen wenigstens mögliche weit reichende Bedeutung sowie prinzipielle Anfechtbarkeit und das Verpassen der entsprechenden Frist habe die Rechtsvertreterin, deren Fähigkeiten und Verhalten der Beschwerdeführerin anzurechnen seien, erkennen müssen.
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c) Die Rekurseingabe vom 28. Februar 2000 lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass zu jenem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin die volle Tragweite bewusst war, welche die Behörden dem Rekursentscheid vom 16. August 1999 beimessen wollten, dass nämlich mit diesem Entscheid abschliessend über die Beendigung der Kostentragungspflicht der Gemeinde für den Besuch der MOMO-Schule ab den Sportferien 2000 entschieden worden sei (Rekurs S. 8 und 9, Ziff. 23 und 24).
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Unter diesen Umständen drängte sich für eine Rechtsanwältin die Frage nach geeigneter Korrektur des Entscheids vom 16. August 1999 und damit die Prüfung einer nachträglichen Anfechtung und eines diesbezüglichen Fristwiederherstellungsgesuchs auf. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung entband sie nicht von entsprechenden Abklärungen; erwogen wurde aber nicht einmal, nachträglich staatsrechtliche Beschwerde (verbunden mit einem Fristwiederherstellungsgesuch) zu erheben, obwohl jedenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung stand, wenn vermeintlich kein ordentliches Rechtsmittel gegeben war. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht etwa, diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen zu haben, weil sie einer staatsrechtlichen Beschwerde keine Erfolgsaussichten zubilligte; dem stünde ohnehin der Umstand entgegen, dass sie in Bezug auf die gleiche Problematik (Schuleinteilung bzw. Kostenregelung) sogar staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid über bloss vorsorgliche Massnahmen erhoben hat (Verfahren 2P.7/2001). Jedenfalls aber lässt sich nicht sagen, erst der Entscheid der Schulrekurskommission vom 15. Mai 2000 habe die Beschwerdeführerin erkennen lassen, dass einerseits Anlass und andererseits die Möglichkeit bestehe, den Entscheid vom 16. August 1999 anzufechten.
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Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass ein allfälliger Grund, der die rechtzeitige Anfechtung des Rekursentscheids vom 16. August 1999 verhinderte, unter allen Umständen viel mehr als zehn Tage vor dem Wiederherstellungsgesuch vom 31. Mai 2000 weggefallen sei, hält jedenfalls den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen in jeder Hinsicht stand. Soweit die Beschwerde sich gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs (Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
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3.-a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor, weil es ihr im Wiederherstellungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hat. Das Verwaltungsgericht begründet die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG damit, dass das Begehren um Fristwiederherstellung aussichtslos gewesen sei.
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Die Ausführungen in der Beschwerde dazu sind nicht geeignet, diese Auffassung des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
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b) Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechtsgleichheitsgebots erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass der beschwerdegegnerischen Gemeinde eine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Das Verwaltungsgericht stützt sich hiefür ausdrücklich auf § 17 Abs. 2 VRG.
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Danach kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
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Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Rüge unter Berufung auf Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl (VRG-Kommentar, a.a.O, § 17 N. 19, S. 283) geltend, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um ein grosses Gemeinwesen, welches im vorliegenden Fall allein in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betroffen sei; unter diesen Voraussetzungen könne sich eine Gemeinde nicht auf § 17 VRG berufen, um eine Parteientschädigung zu beanspruchen; es sei allein um ein einfaches Gesuch um Fristwiederherstellung gegangen, wobei weder die Beantwortung des Gesuchs schwierige Rechtsfragen aufwerfe, noch sich der Sachverhalt als besonders komplex erweise, so dass der Fall von einer Stadtverwaltung wie derjenigen von Uster nicht verarbeitet werden könnte.
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Die Beschwerdeführerin nimmt damit namentlich Bezug auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG, befasst sich hingegen nicht mit § 17 Abs. 2 lit. b VRG, welcher die Frage der Parteientschädigung im Falle offensichtlich unbegründeter Rechtsbegehren regelt.
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Dass die Praxis, einer obsiegenden grösseren Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen, selbst dann bestehe, wenn sie durch aussichtslose Begehren und somit nutzlos in ein Verfahren verwickelt wird, legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht dar, und dies liegt im Übrigen angesichts des Wortlauts von § 17 Abs. 2 lit. b VRG keineswegs auf der Hand (s. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG-Kommentar, a.a.O, § 17 N. 20 S. 283 f. sowie N. 28 S. 286 f.).
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Die Zusprechung einer (im Übrigen bescheidenen) Parteientschädigung an die Gemeinde verstösst somit weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot, und die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.
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4.-Da sämtliche erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet sind, ist die staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
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5.-Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hatte die staatsrechtliche Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten und erweist sich mithin als im Sinne von Art. 152 OG aussichtslos; das Gesuch ist daher abzuweisen.
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Damit sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 156 OG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 OG) ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann (Art. 153a OG).
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Die Frage einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin stellt sich schon darum nicht, weil kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist und ihr durch das Verfahren kein massgeblicher Aufwand entstanden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Uster, der Bezirksschulpflege Uster, der Schulrekurskommission des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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