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Informationen zum Dokument  BGer C 403/2000  Materielle Begründung
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BGer C 403/2000 vom 04.07.2001
 
[AZA 7]
 
C 403/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Arnold
 
Urteil vom 4. Juli 2001
 
in Sachen
 
U.________, 1970, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- U.________, geb. 1970, bezog im Anschluss an die von November 1993 bis Oktober 1996 dauernde Ausbildung zum Techniker TS für Produktionstechnik (an der Kantonalen Technikerschule Biel) während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 7. November 1996 Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
 
Nachdem er vom 1. Mai 1997 bis 28. Februar 1998 bei der Firma X.________ AG erwerbstätig gewesen war, besuchte er vom 14. April bis 30. Oktober 1998 an der Hochschule für Technik und Architektur das ganztägige Nachdiplomstudium "Software Engineering" A. Da er den Studiengang nicht bestand, absolvierte er dessen Wiederholung, den ebenfalls ganztägigen, vom 14. Dezember 1998 bis 14. Mai 1999 dauernden Lehrgang "Software Engineering" B. Nach der Kurswiederholung, die abermals nicht zum angestrebten Erfolg geführt hatte, war U.________ vom 17. Mai 1999 bis 30. April 2000 befristet bei der Y.________ AG als Praktikant tätig gewesen.
 
Mit Verfügung vom 28. Juni 2000 verneinte die Arbeitslosenkasse SMUV einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn der am 8. Mai 2000 zu eröffnenden zweiten Rahmenfrist, weil U.________ weder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten mit 11,6 Monaten erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 1. Dezember 2000).
 
C.- Mit Eingabe vom 7. Dezember 2000 - adressiert an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, durch dieses dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 8. Dezember 2000 weitergeleitet - führt U.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm ab 8. Mai 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen; eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
 
Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft reicht keine Vernehmlassung ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2, in Kraft seit 1. Januar 1998).
 
b) aa) Eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 1996 eröffnet und dauerte bis am 6. November 1998 (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Mai 2000, somit innerhalb von drei Jahren seit Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut als arbeitslos meldete, bedingt, dass gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG eine erhöhte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen ist. Beginn und Dauer der regelmässig (vgl. Art. 9 Abs. 4 AVIG) zweijährigen Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit sind davon nicht berührt. Soweit Arbeitslosenkasse und Vorinstanz den Rechtsstandpunkt einnehmen, die zweite Rahmenfrist für die Beitragszeit beginne frühestens mit dem Ende der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (6. November 1998), kann dem nicht beigepflichtet werden. Bei andauernder Arbeitslosigkeit über das Ende der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus, sind die zweite Rahmenfrist für die Beitragszeit sowie die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug identisch (vgl. BGE 125 V 355). Gleichermassen systembedingt und gesetzeskonform ist der weniger weitgehende Umstand, dass die (zweite) Rahmenfrist für die Beitragszeit und die (erste) Rahmenfrist für den Leistungsbezug teilweise übereinstimmen (8. Mai bis 6. November 1998). Nach dem Gesagten dauerte die (zweite) Rahmenfrist für die Beitragszeit auf Grund der Anmeldung vom 8. Mai 2000 vom 8. Mai 1998 bis 7. Mai 2000, diejenige für den Leistungsbezug vom 8. Mai 2000 bis 7. Mai 2002.
 
bb) Nach den Akten sowie der Vorbringen der Parteien steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8. Mai 1998 bis 7. Mai 2000 (zweite Rahmenfrist für die Beitragszeit) vom 17. Mai 1999 bis 30. April 2000 als Angestellter der Swisscom AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Mangels anrechenbarer Zeiten ohne Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG haben Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die massgebliche ausserordentliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist. An diesem zutreffenden Ergebnis ändert nichts, dass zur Ermittlung der Beitragszeit bei angebrochenen Kalendermonaten die im Monat Mai 1999 geleisteten zehn Arbeitstage mit dem für die Umrechnung von (fünf) wöchentlichen Beitragstagen in (sieben) Kalenderwochentage massgebenden Faktor 1,4 (7:5 = 1,4) zu multiplizieren sind, womit eine Beitragszeit von 11 Monaten und 14 Tagen resultiert (vgl. BGE 122 V 264 oben).
 
2.- a) Zu prüfen bleibt, ob ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vorliegt. Danach ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
 
Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student davon Kenntnis erhält, dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer.
 
Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und den Versicherten von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar sind (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).
 
b) Der Beschwerdeführer besuchte vom 14. April bis
 
30. Oktober 1998 an der Hochschule für Technik und Architektur das ganztägige Nachdiplomstudium "Software Engineering" A. Da er den Studiengang nicht bestand, absolvierte er dessen Wiederholung, den ebenfalls ganztägigen, vom 14. Dezember 1998 bis 14. Mai 1999 dauernden Lehrgang "Software Engineering" B. In den ca. sechs Wochen zwischen Studiengang und Repetition des Kurses war der Beschwerdeführer nach Angaben des Dr. Schmidhauser, Hochschule für Technik und Architektur (Stellungnahme vom 16. August 2000) an der Schule mit dem Verfassen einer Arbeit beschäftigt. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Kasse behauptete, die Zeit vom 1. November bis 13. Dezember 1998 sei ordentlicher Bestandteil des Studiums zwecks Verfassens der Diplomarbeit gewesen, wird dies durch den Bericht des Mitgliedes der Schulleitung widerlegt. Danach bedingte die Zulassung zur Diplomarbeit das erfolgreiche Bestehen des Hauptstudiums. Indessen war der Beschwerdeführer zwischen den beiden Kursen erwiesenermassen an der Schule mit dem Abfassen einer Arbeit beschäftigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die verhältnismässig kurze Zeit zwischen den beiden Kursen benutzte, um an der Schule eine Arbeit zu verfassen, lässt darauf schliessen, dass er damit beabsichtigte, die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Bestehen des Repetitionslehrganges zu verbessern.
 
c) Ausbildungen, namentlich deren Dauer, lassen sich nur beschränkt planen. Regelmässig nicht voraussehbar sind Erfolg und Misserfolg bei Prüfungen, weshalb deren Wiederholung (vgl. Erw. 2a hievor) sowie die Repetition gesamter, für das Erreichen des Ausbildungsziels unabdingbarer Studiengänge Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG darstellen. Das gilt grundsätzlich auch für die Zeit zwischen einem ersten, nicht bestandenen Studiengang und dem Beginn des Repetitionslehrganges, zumal wenn der entsprechende Zeitraum nur einige Wochen umfasst und - materiell - auf Grund der eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG gegeben wäre (vgl. BGE 110 V 207; ARV 1996/97 Nr. 35 S. 195). Es rechtfertigt sich deshalb, die Zeit vom 1. November bis 13. Dezember 1998 als Teil der Ausbildung mit dem Berufsziel eines diplomierten Software Ingenieur HTL zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer stand somit innert der ab 8. Mai 1998 laufenden zweiten Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten (8. Mai 1998 bis
 
14. Mai 1999) wegen Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht in einem Arbeitsverhältnis. Somit hat er Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a-d, e und f AVIG gegeben sind, worüber die Arbeitslosenkasse zu befinden haben wird.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Bern vom 1. Dezember 2000 und die
 
Kassenverfügung vom 28. Juni 2000 aufgehoben und die
 
Sache an die Arbeitslosenkasse SMUV zurückgewiesen
 
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und
 
über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu
 
befinde.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
 
und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bern, und
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 4. Juli 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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