BGer K 44/2001 | |||
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BGer K 44/2001 vom 06.07.2001 | |
[AZA 7]
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K 44/01 Ge
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 6. Juli 2001
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in Sachen
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E.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kontrollstelle der Krankenversicherung des Kantons Tessin, Via Ghiringhelli 15a, 6501 Bellinzona, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Tessin, Lugano
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A.- Die 1915 geborene E.________ und ihr 1964 verstorbener Ehemann waren 1957 als holländische Staatsangehörige in die Schweiz eingereist und im Besitz der Niederlassungsbewilligung in Basel wohnhaft. Im Jahre 1992 zog E.________ nach X.________. Seit beinahe 50 Jahren ist sie bei der privaten holländischen Kollektivversicherung der niederländischen Eisenbahnen AXA gegen alle Krankheitskosten ohne Franchise versichert und bezieht bei dieser Versicherungseinrichtung seit Hinschied ihres Ehegatten auch eine Witwenpension.
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Nach Feststellung, dass E.________ in der Schweiz für Krankenpflege nicht versichert war, lehnte die Kontrollstelle für Krankenversicherung des Kantons Tessin mit Verfügung vom 31. August 2000 die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ab.
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B.- Hiegegen erhob E.________ Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2001 ab.
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C.- Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 25. März 2001, welche an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergeleitet wurde, beantragt E.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Nachträglich reichte sie zwei Briefe ein, die ihr am 23. Oktober 2000 von der Vorsteherin des Eidgenössischen Departements des Innern und am 11. Dezember 2000 vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zugestellt worden waren. Auf Anfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, ob ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln sei, berichtete E.________ mit Schreiben vom 8. April 2001, sie wolle, auch in Anbetracht der ihr in Aussicht gestellten Kostenvorschusspflicht, die Beschwerde vorläufig zurücknehmen und ihre Entscheidung später bekannt geben.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Mit Schreiben vom 8. April 2001 hat E.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mitgeteilt, auch in Anbetracht der ihr in Aussicht gestellten Kostenvorschusspflicht würde sie die Beschwerde vorläufig zurücknehmen und ihre Entscheidung später bekannt geben.
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Davon ausgehend, dass sie damit sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten beantragt hat, ist mit Bezug auf die nachfolgende Erwägung 6 auf die Eingabe vom 25. März 2001, die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu betrachten ist, ohne weiteres einzutreten.
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2.- Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern die Befreiung vom Versicherungsobligatorium streitig ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.- Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter/ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
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Der Bundesrat kann laut Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen internationaler Organisationen und ausländischer Staaten. Nach Art. 2 Abs. 2 KVV sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen Personen, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen; dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.
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4.- a) Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium untersteht, wird zu Recht weder von den Parteien noch von der Vorinstanz in Frage gestellt. Diese stellt im angefochtenen Entscheid sodann fest, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei der privaten holländischen Kollektivversicherung der niederländischen Eisenbahnen AXA freiwillig (vertraglich) krankenversichert ist. Die Befreiungsvoraussetzung des Art. 2 Abs. 2 KVV, wonach eine obligatorische Krankenversicherung nach ausländischem Recht bestehen muss, ist somit nicht erfüllt.
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b) Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 2 KVV mit Verfassung und Gesetz vereinbar (RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 16, 1999 Nr. KV 81 S. 337). Diese Bestimmung sieht keine Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine nicht-obligatorische Krankenversicherung verfügen. Dies kann zwar, wie auch der vorliegende Fall zeigt, durchaus zu Problemen für die Betroffenen führen; dies namentlich für ältere Personen, die eine freiwillige ausländische Krankenversicherung besitzen. Diesen Personen steht der Abschluss einer tragbaren Zusatzversicherung nicht ohne weiteres offen; auch können sich bei einer allfälligen Rückkehr ins Herkunftsland Schwierigkeiten ergeben, wenn die frühere freiwillige Krankenversicherung im Hinblick auf das schweizerische Obligatorium gekündigt worden ist. Diese Probleme dürften sich indessen in manchen Fällen lösen lassen, etwa auf dem Wege der Sistierung des ausländischen Versicherungsvertrags oder der temporären Umwandlung der ausländischen Versicherung in eine Ergänzungsversicherung zur schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung.
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Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich möglicherweise auch neue Regelungen im (nationalen oder zwischenstaatlichen) schweizerischen Recht aufdrängen (RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 16).
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c) Auf Grund der durchgeführten und in einem Brief vom 11. Dezember 2000 festgehaltenen Ergebnisse einer Abklärung stellte das BSV fest, mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU würde die Beschwerdeführerin, sofern sie lediglich eine holländische Rente beziehe, dem holländischen Recht zugewiesen werden und daher von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz freigestellt sein. Mit Blick auf diese Neuerungen erachtete es das BSV als wenig sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin noch für eine voraussichtlich kurze Zeitspanne eine Versicherung in der Schweiz abschliessen müsste. Diese Betrachtungsweise wird von der Kontrollstelle nicht geteilt, wobei sie in ihrer Vernehmlassung zum vorinstanzlichen Verfahren insbesondere erwogen hat, dass das Freizügigkeitsabkommen zur Zeit noch nicht in Kraft ist. In Beachtung des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, denen die Befreiung vom Versicherungsobligatorium ebenfalls nicht gewährt wurde, sei das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen.
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5.- Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin nach ausländischem Recht nicht obligatorisch krankenversichert ist, muss der Vorinstanz und der Kontrollstelle darin beigepflichtet werden, dass sie eine der für die Befreiung von der Versicherungspflicht erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nicht befreit werden kann.
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6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario) und die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 8. April 2001 sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten beantragt hat. Diesem Gesuch kann im vorliegenden Fall entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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