BGer U 167/2000 | |||
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BGer U 167/2000 vom 09.07.2001 | |
[AZA 0]
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U 167/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 9. Juli 2001
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in Sachen
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J.________, 1946, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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Mit Verfügung vom 18. Mai 1998 verweigerte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1946 geborenen J.________ Versicherungsleistungen für die am 26. Juni 1997 gemeldeten Beschwerden an der linken Hand. Daran hielt sie mit Einsprache-Entscheid vom 3. Dezember 1998 fest.
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Dagegen erhob J.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 17. März 2000 abwies.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einsprache-Entscheids vom 3. Dezember 1998.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Begriff der Berufskrankheit (Art. 9 UVG) wie auch die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Ergänzend sind die Rechtsgrundlagen für das Vorliegen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVV) und für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) zu nennen.
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b) Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erkannt, dass die im Sommer 1997 aufgetretenen Beschwerden an der linken Hand weder mit einem Unfall oder einer unfallähnlichen Körperschädigung noch einer arbeitsbedingten Erkrankung gemäss Anhang I zur UVV in Verbindung zu bringen sind. Das kantonale Versicherungsgericht hat darüber hinaus in umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Berichte der Frau Dr. von P.________(vom 12. Juli 1997 und 20. April 1998), sowie des Dr. G.________, SUVA-Ärzteteam (vom 4. März und 6. Mai 1998), einlässlich dargelegt, weshalb dieses Leiden seinen Grund auch nicht in einer die Leistungspflicht des Unfallversicherers begründenden Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG hat, was u.a. einen Kausalitätsanteil der beruflichen Tätigkeit von mindestens 75 % voraussetzen würde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweisen). Auf eine Aktenergänzung durfte das kantonale Gericht verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Was insbesondere die geäusserten Zweifel an der Sachkompetenz des Dr. G.________ im Bereich der Gefässerkrankungen anbelangt, so sind diese durch die der Stellungnahme der SUVA vom 31. Mai 2000 beigefügte Erklärung des in Frage gestellten Arztes hinreichend widerlegt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
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2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident Der Gerichts der III. Kammer: schreiber:
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