BGer 2A.162/2001 | |||
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BGer 2A.162/2001 vom 10.07.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.162/2001/sch
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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10. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller
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und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, Bern,
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gegen
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Eidgenössische Bankenkommission,
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betreffend
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internationale Amtshilfe
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in Sachen "X.________", hat sich ergeben:
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A.- Die Aktien der "X.________ Group Inc. " ("X. ________") sind vom 2. September 1997 bis 17. Mai 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert worden, wobei der erste Preis DEM 13.-- betrug. In der Folge sank der Kurs bis auf DEM 2.75. Neben den Papieren, die bei der Festsetzung der ersten Notierung berücksichtigt wurden, bot der Finanzdienstleister "F.________ GmbH" öffentlich eine grosse Anzahl weiterer Aktien der "X.________" in einem Private Placement ausserhalb der Börse an.
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B.- Am 15. Februar 2000 ersuchte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission) für das Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde um Amtshilfe bezüglich verschiedener über die Schweiz abgewickelter Geschäfte, welche für die hohen Notierungen der "X.________"-Aktien zu Beginn der öffentlichen Preisfeststellung verantwortlich waren. Es bestehe der Verdacht, diese seien zur Täuschung der Anleger über den Wert des Unternehmens durch abgesprochene Geschäfte ("Pre arranged Trades" oder "Crossgeschäfte") bewirkt worden. Die Bankenkommission holte gestützt hierauf bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG die gewünschten Informationen ein und verfügte hierauf am 20./21. Februar 2001:
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"1. Die Eidg. Bankenkommission leistet dem Bundesaufsichtsamt
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für den Wertpapierhandel Amtshilfe
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und übermittelt diesem folgende Informationen:
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Als Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigter
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tätigte A.________, Deutschland, über die
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Dresdner Bank (Schweiz) AG folgende Transaktionen
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in Aktien der X.________ Group Inc. :
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- 7. Juli 1997: Kauf von 1'000 Aktien zum
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Preis von USD 5.- an der
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NSYE.
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- 3. September 1997:Verkauf von 5'000 Aktien an
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der Frankfurter Wertpapierbörse
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zum Preis von DEM 13.-.
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- 3. September 1997:Verkauf von 1'000 Aktien an
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der Frankfurter Wertpapierbörse
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zum Preis von DEM 13.-.
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- 3. September 1997:Kauf von 1'000 Aktien zum
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Preis von USD 6.75 an der
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NSYE.
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- 4. September 1997:Kauf von 2'000 Aktien zum
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Preis von USD 6.75 an der
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NSYE.
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- 8. September 1997:Kauf von 2'000 Aktien zum
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Preis von DEM 12.50 an der
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Frankfurter Wertpapier- börse.
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2. Die Eidg. Bankenkommission weist das Bundesaufsichtsamt
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für den Wertpapierhandel ausdrücklich
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darauf hin, dass die Informationen ausschliesslich
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zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und
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des Effektenhandels verwendet werden dürfen.
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3. Die Eidg. Bankenkommission erlaubt eine allfällige
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Weiterleitung der unter Ziffer 1 angeführten
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Informationen an das Staatskommissariat der
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Hessischen Börsenaufsichtsbehörde, unter der Bedingung,
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dass dieses die Information nur zu Aufsichtszwecken
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gebraucht.
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4. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz
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stimmt die Eidg. Bankenkommission einer allfälligen
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Weiterleitung der unter Ziffer 1 aufgeführten
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Informationen vom Bundesaufsichtsamt für
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den Wertpapierhandel oder vom Staatskommissariat
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der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde an die zuständigen
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Strafverfolgungsbehörden zu. Das Bundesaufsichtsamt
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für den Wertpapierhandel und
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das Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde
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werden angehalten, die Strafverfolgungsbehörden
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darauf hinzuweisen, dass sich
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die Verwendung der Information auf den Verwendungszweck,
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vorliegend die Ermittlung und Ahndung
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der Kursmanipulation, zu beschränken hat.
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5. Die Eidg. Bankenkommission weist das Bundesaufsichtsamt
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für den Wertpapierhandel und das
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Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde
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ausdrücklich darauf hin, dass
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die Weiterleitung an andere Behörden als an die
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unter Ziffer 4 genannten gemäss Art. 38 Abs. 2
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Bst. c BEHG der Zustimmung durch die Eidg. Bankenkommission
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bedarf. Sowohl das Bundesaufsichtsamt
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für den Wertpapierhandel als auch das
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Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde
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haben die Zustimmung vor der Weiterleitung
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bei der Eidg. Bankenkommission einzuholen.
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6. [Vollstreckung]
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7. [Verfahrenskosten].. "
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C.- A.________ hat am 30. März 2001 hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amtshilfegesuch abzuweisen bzw. zumindest "zur Zeit" (Eventualantrag betreffend Ergänzung des Amtshilfegesuchs) oder "teilweise" (Subeventualantrag betreffend "überschiessende Übermittlung von Informationen") abzuweisen. A.________ macht geltend, bei den umstrittenen Transaktionen sei es um kombinierte "Arbitrage-" bzw. "Spekulations-" und keine Scheingeschäfte gegangen. Die Systematik des Preisbildungsverfahrens und der volumenmässig begrenzte Umfang der nachgefragten Geschäfte schlössen eine Kursbeeinflussung aus. Es bestehe daher kein "Anfangsverdacht" im Sinne der Rechtsprechung. Soweit ein solcher bestanden habe, sei er widerlegt. Die Bankenkommission habe im Übrigen den Sachverhalt unzutreffend festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Die Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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D.- Mit Verfügung vom 15. Mai 2001 legte der Abteilungspräsident der Eingabe aufschiebende Wirkung bei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amtshilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG; SR 954. 1], Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 lit. f OG und Art. 5 VwVG; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/bb S. 134). Der Beschwerdeführer ist als durch die umstrittene Amtshilfemassnahme betroffener Bankkunde hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG; BGE 125 II 65 E. 1 S. 69). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten.
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2.- Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und zudem an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterreichung an Strafbehörden ist untersagt, soweit die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6a der Änderung vom 28. Juni 2000 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; AS 2000 1850).
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3.- a) Das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist eine ausländische Börsenaufsichtsbehörde, welcher die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (BGE 125 II 65 E. 4 S. 71 ff.).
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Hieran ändert nichts, dass dieses nach § 18 des deutschen Gesetzes vom 26. Juli 1994 über den Wertpapierhandel (WpHG) allenfalls verpflichtet ist, die übermittelten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten (vgl.
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BGE 125 II 450 E. 3b S. 458). Einer ähnlichen Regel unterliegt die Bankenkommission nach dem schweizerischen Recht (vgl. Art. 35 Abs. 6 BEHG; Poledna, in: Vogt/Watter, Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, Basel/Genf/ München 1999, Rz. 29 ff. zu Art. 35 BEHG; unveröffentlich- tes Urteil vom 24. Februar 2000 i.S. C. c. EBK, E. 5), weshalb eine solche Pflicht die Gewährung von Amtshilfe nicht grundsätzlich auszuschliessen vermag (BGE 127 II 142 E. 6c S. 148; 126 II 409 E. 4b/aa S. 412 f.). Es käme einem Wertungswiderspruch gleich, landesintern eine Anzeigepflicht - mit der damit verbundenen Befreiung vom Amtsgeheimnis - für die Bankenkommission vorzusehen, die Gewährung der Amtshilfe ins Ausland aber davon abhängig machen zu wollen, dass die nachsuchende Aufsichtsbehörde ihrerseits gerade keiner solchen Verpflichtung unterliegt (BGE 126 II 409 E. 4b/aa S. 413, mit Hinweisen).
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b) Das Bundesaufsichtsamt hat ausdrücklich zugesichert, die Angaben der Bankenkommission nur zur Überwachung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit den in seinem Ersuchen genannten Vorkommnissen zu gebrauchen und vor einer Weitergabe jeweils um die Zustimmung der Bankenkommission nachzusuchen. Der angefochtene Entscheid enthält, soweit damit nicht bereits entsprechende Bewilligungen verbunden sind, die hierfür nötigen Vorbehalte (vgl. Ziff. 2, 4 und 5 des Dispositivs), und das Bundesaufsichtsamt hat sich in seiner Erklärung vom 28. September 1998 unzweideutig zu deren Einhaltung verpflichtet (vgl. indessen noch die auf einer früheren Erklärung beruhenden BGE 125 II 65 E. 9b/aa S. 76 und BGE 125 II 450 E. 3c S. 458), auch wenn es im Ersuchen noch einmal darauf hinweist, dass das Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde "bei Bestätigung des Verdachts auf Vorliegen einer Kursmanipulation" zu einer Weiterleitung an die Straf(untersuchungs)behörden gehalten sein könnte. Für den Fall, dass die Bankenkommission ihre Zustimmung zur Weiterleitung einer bereits übermittelten Information nicht erteilt, sichert das Bundesaufsichtsamt in seinem Schreiben "best efforts" zu. Gestützt hierauf kann auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes und des Prinzips der "langen Hand" vertraut werden. Das Börsengesetz verlangt diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche Zusage. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den Spezialitätsvorbehalt hält und auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, dass er dies im konkreten Fall nicht tun würde, steht der Amtshilfe insofern nichts entgegen. Bloss falls die ausländische Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer "best-efforts"-Erklärungen tatsächlich nicht in der Lage ist, dem Spezialitätsvorbehalt angemessen Nachachtung zu verschaffen, hat die Bankenkommission ihr gegenüber allenfalls ihre Praxis zu überdenken (BGE 127 II 142 E. 6b S. 147 f.; 126 II 409 E. 4b/bb S. 413, 126 E. 6b/bb S. 139, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2001 i.S. L. c. EBK, E. 5).
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Die Amtshilfe wäre vorliegend im Übrigen trotz der in § 18 WpHG vorgesehenen Weiterleitungspflicht zulässig, da die Bankenkommission die Verwendung der von ihr gelieferten Informationen für ein allfälliges Strafverfahren bereits im Amtshilfeentscheid bewilligen durfte (vgl. unten E. 5; BGE 125 II 450 E. 3c S. 458).
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c) Das Aufsichtssystem in der Bundesrepublik Deutschland ist föderativ-dezentral organisiert. Die Überwachungsbefugnisse der einzelnen Länder dienen - zusammen mit jenen der Bundesbehörden - der umfassenden Marktaufsicht (Siegfried Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. , Köln 2000, S. 1190 Rz. 8.166 ff.). Das Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde ist in diesem Rahmen eine mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraute Behörde, weshalb die Bankenkommission die Weiterleitung der Informationen an sie gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG gestatten durfte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies an sich nicht, befürchtet jedoch, dass die Übermittlung seines Namens generell "steuerliche Konsequenzen für ihn nach sich ziehen" könnte, weshalb die Amtshilfe unzulässig sei. Weil die Bankenkommission hierauf nicht eingegangen sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Einwand ist unberechtigt: § 8 Abs. 2 WpHG verbietet, Informationen, die von einem ausländischen Staat übermittelt wurden, in einem Steuerstrafverfahren oder einem damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahren zu verwenden, da sonst der Informationsaustausch auf internationaler Ebene gefährdet würde (Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, Köln 1995, Rz. 7 - 9 zu § 8 WpHG, S. 62). Es besteht daher kein Anlass zu befürchten, die Auskünfte könnten, trotz den Zusicherungen des Bundesaufsichtsamts, in Deutschland zu steuerlichen Zwecken gebraucht werden, auch wenn dieses organisatorisch zum Bundesfinanzministerium gehört. Nachdem das Bundesgericht bereits in BGE 125 II 65 ff. in diesem Sinn entschieden hatte (E. 9b/aa S. 76), erübrigten sich weitere Ausführungen seitens der Bankenkommission hierzu.
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4.- Gestützt auf die vom Bundesaufsichtsamt dargelegten Indizien bestand - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - auch hinreichender Anlass, den deutschen Aufsichtsbehörden Amtshilfe zu gewähren (vgl. BGE 127 II 142 E. 5; 126 II 409 E. 5b/aa S. 414, mit Hinweisen):
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a) Am 2. September 1997 übermittelte die Dresdner Bank (Schweiz) AG über die WGZ-Bank in Düsseldorf eine Verkaufsorder "X.________" von 1'000 Stück mit Limit DEM 13.--, die um 11:21:03 Uhr an die Frankfurter Wertpapierbörse geleitet wurde. Dies war der erste Auftrag überhaupt; Kauforders lagen an diesem Tag nicht vor, weshalb der Kurs ohne Umsatz auf DEM 13.-- (11:21:38 und 12:16:08) festgesetzt wurde. Tags darauf - am 3. September 1997 - leitete B.________, eine unlimitierte Kauforder über 500 Titel über die Berliner Bank AG an die Frankfurter Wertpapierbörse, welche gegen die Order vom Vortag der Dresdner Bank (Schweiz) AG ausgeführt wurde. Der Kurs des Papiers blieb bei DEM 13.--. Am 8. September 1997 übermittelte die Dresdner Bank (Schweiz) AG eine Kauforder über 2'000 Stück "X.________" mit Limit DEM 12.50, wobei kein Verkaufsinteresse bestand, weshalb der Kurs mit DEM 12.50 festgestellt wurde. Gestützt hierauf durften die deutschen Behörden den Verdacht hegen, es könnte mit Blick auf den späteren Einbruch der Notierung eine durch § 88 des Börsengesetzes verbotene Kursmanipulation stattgefunden haben, was mittels Amtshilfe weiter abzuklären sei.
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b) Die entsprechenden Indizien sind, wie die Bankenkommission zu Recht festgehalten hat, nicht offensichtlich entkräftet: Beide Orders der Dresdner Bank (Schweiz) AG vom 2. und 8. September 1997 erfolgten im Auftrag des Beschwerdeführers; der Käufer vom 3. September 1997, B.________, wohnt wie dieser in G.________, weshalb ein abgesprochenes Geschäft, schon wegen der örtlichen Nähe, nicht ausgeschlossen erscheint. Der Einwand, der Kurs von DEM 13.-- habe der Notierung gemäss "Nasdaq Bulletin Board" entsprochen, womit eine Manipulation unmöglich erscheine, verkennt, dass es für die Amtshilfe genügt, wenn ein hinreichender aufsichtsrechtlicher Anlass für die Abklärungen besteht. Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe geschaffen, um den Aufsichtsbehörden zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte eine adäquate und zeitgerechte Kooperation zu ermöglichen (BGE 125 II 65 E. 5b S. 72 f.; 450 E. 3b S. 457). Die verschiedenen Transaktionen lassen sich äusserlich nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die Abklärungen aufgenommen werden, wegen auffälliger Kursverläufe erst in abstrakter Weise der Verdacht auf eine Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften besteht, bleibt die Amtshilfe zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb S. 74, 450 E. 3b S. 457). Es ist Aufgabe der ausländischen Behörden, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte über die Begründetheit des Verdachts zu entscheiden; dessen Berechtigung bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens, verfügt die Bankenkommission in der Regel doch gar nicht über die hierfür nötigen Informationen (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145). So ist für sie vorliegend etwa nicht eruierbar, ob der Beschwerdeführer - auch die Notierungen in den USA beeinflussende - weitere Transaktionen über andere Banken getätigt hat oder in einer spezifischen Beziehung zur "X.________ Group", zur "F.________ GmbH" oder zu B.________ steht. Im Übrigen ist mit der Bankenkommission festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer über die Dresdner Bank (Schweiz) AG getätigten Transaktionen (Kauf 6'000, Verkauf 6'000) bei einem Handelsvolumen in den USA von durchschnittlich 10'000 Stück durchaus geeignet sein konnten, den Kurs der "X.________"-Aktie zu beeinflussen. Die weiteren Abklärungen sind - wie dargelegt - Sache der deutschen Behörden, weshalb die Bankenkommission ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von zusätzlichen Erhebungen bzw. Ergänzungen des Amtshilfegesuchs absehen durfte; solche erübrigen sich auch hier.
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c) Der Beschwerdeführer stösst sich im Weitern daran, dass die Bankenkommission nicht nur seine Identität im Zusammenhang mit den Geschäften vom 2. und 8. September 1998 preisgeben, sondern die deutschen Behörden zusätzlich über sämtliche von ihm über die Dresdner Bank (Schweiz) AG getätigten "X.________"-Transaktionen informieren will. Zu Unrecht:
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Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist die Bankenkommission berechtigt, im Zusammenhang mit einem konkreten Ersuchen stehende, aufsichtsrechtlich relevante Informationen auch ohne ausdrückliches Gesuch an die ausländischen Aufsichtsbehörden weiterzuleiten ("spontane Amtshilfe"; BGE 126 II 409 E. 6c/aa S. 421; 125 II 65 E. 7 S. 74; je mit Hinweisen). Die vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Informationen beruhen ausschliesslich auf den Auskünften der Dresdner Bank (Schweiz) AG und nicht auf Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften.
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Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vermuteten Preismanipulation und sind für das deutsche Aufsichtsverfahren dienlich, weshalb sie weitergeleitet werden dürfen.
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5.- Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch um Amtshilfe entsprochen, sondern gleichzeitig - im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz - auch die Bewilligung erteilt, die Informationen nötigenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Dies ist nicht zu beanstanden:
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a) aa) Die Bankenkommission kann die entsprechende Zustimmung im Amtshilfeentscheid selber erteilen, wenn die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im Empfängerstaat bei Einreichung des Amtshilfeersuchens hinreichend fortgeschritten sind oder sich schon zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer allfälligen Weiterleitung an einen Zweitempfänger genügend konkret abzeichnet (vgl. BGE 126 II 126 E. 6b/bb S. 139; 125 II 450 E. 3b S. 458). Hierfür bedarf es neben auffälligen Kursverläufen zusätzlicher Elemente, welche eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Es sind dabei keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, doch müssen ausser Kursvariationen und Transaktionen in einem verdächtigen Zeitraum weitere Indizien vorliegen, die auf ein möglicherweise strafbares Verhalten deuten; entsprechende Bewilligungen sollen mit Blick auf das Verhältnismässigkeits- und Spezialitätsprinzip nicht "aufs Geratewohl" erteilt werden (BGE 127 II 142 E. 7; 126 II 409 E. 6b/cc S. 420). Die Bankenkommission hat das Vorliegen solcher Elemente vorliegend zu Recht bejaht, nachdem sowohl der Käufer wie der Verkäufer, deren Transaktionen anfangs September 1997 zur Preisfestsetzung an der Frankfurter Börse dienten, in der gleichen Ortschaft wohnen; dies spricht neben dem Kurszerfall dafür, dass die Notierung durch sie gemeinsam manipuliert worden sein könnte. Im Übrigen ist die Kaufsorder des Beschwerdeführers vom 8. September 1997 in Frankfurt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (auch im Rahmen eines "Arbitrage"-Geschäfts) kaum erklärbar. Die Bankenkommission verletzte daher kein Bundesrecht, wenn sie die in Amtshilfe gelieferten Informationen gestützt hierauf bereits jetzt für ein allfälliges Strafverfahren "entspezialisierte".
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bb) Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Bankenkommission habe ihm in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des Bundesamts für Justiz nicht zur Kenntnis gebracht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben; eine entsprechende Verletzung wäre durch das vorliegende Verfahren geheilt, nachdem das Bundesgericht den Entscheid der Bankenkommission sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann und keine Gesichtspunkte zur Diskussion stehen, die ausschliesslich deren Ermessen beschlagen würden (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 87; 116 Ia 94 E. 2 S. 95; Urteil vom 17. Juni 1999 i.S.
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P. AG c. EBK, E. 2). Die Pflicht, bei der "Entspezialisierung" das Bundesamt für Polizeiwesen bzw. nunmehr das Bundesamt für Justiz beizuziehen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG; im Übrigen wies die Bankenkommission in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2000 ausdrücklich darauf hin, dass sie über eine allfällige Weiterleitung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden "in Abstimmung mit dem Bundesamt für Polizeiwesen" entscheiden müsse. Der Beschwerdeführer hätte damit Anlass gehabt, sich seinerseits um den Inhalt der Stellungnahme des Bundesamts zu bemühen; eine Heilung im vorliegenden Verfahren ist ihm deshalb zuzumuten, auch wenn das Bundesgericht in einem jüngeren - jedoch nach dem vorliegend angefochtenen Entscheid ergangenen - Urteil nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass die Stellungnahme des Bundesamts für Polizeiwesen bzw. des Bundesamts für Justiz den Betroffenen künftig offen zu legen sei (unveröffentlichte E. 3d von BGE 127 II 142 ff.: "Quant au courrier de l'Office fédéral de la police du 7 avril 2000, la Commission fédérale aurait assurément du le communiquer au recourant"). In der Sache selber stellt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Weiterleitung als solche nicht in Frage (vgl. Art. 161bis StGB; BGE 126 II 409 E. 6 c/ bb u. c/cc S. 421; BGE 122 II 422 ff.; 113 Ib 170 ff.); es erübrigt sich deshalb, hierauf im Einzelnen weiter einzugehen.
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b) Die Bankenkommission beantragt ihrerseits, auf die Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Bewilligung zur Weiterleitung der in Amtshilfe gelieferten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden in gewissen Fällen ein zweistufiges Verfahren vorschreibt (BGE 126 II 409 ff.), zurückzukommen, ansonsten die Gefahr bestehe, dass bei der Amtshilfe höhere Anforderungen gälten als bei der Rechtshilfe in Strafsachen. Hierzu besteht indessen kein Anlass: Das Bundesgericht hat sich eingehend mit den verschiedenen auf dem Spiele stehenden Interessen auseinandergesetzt und seine Praxis in einem jüngsten Entscheid unter Berücksichtigung der Einwände der Vorinstanz an einer öffentlichen Sitzung ausdrücklich bestätigt (BGE 127 II 142 E. 7). Die Bankenkommission bringt keine Argumente vor, die dem Bundesgericht nicht bekannt gewesen wären; es kann deshalb auf die Begründung der entsprechenden Entscheide verwiesen werden. Die Rechtsprechung zur Amtshilfe hat sicherzustellen, dass sowohl materiell wie hinsichtlich des Rechtsschutzes das Rechtshilfeverfahren nicht ausgehöhlt bzw. umgangen wird.
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Die ausländischen Aufsichtsbehörden erhalten gestützt auf die umstrittene Rechtsprechung im Rahmen der Amtshilfe grosszügig die gewünschten Informationen, welche sie für ihre - allenfalls auch strafrechtlich relevanten - aufsichtsrechtlichen Vorabklärungen benötigen (vgl. BGE 125 II 65 E. 5b S. 73). Erhärtet sich ihr Verdacht und soll die Sache an die Strafbehörden weitergeleitet werden, ist ihnen zuzumuten, gestützt auf ein nunmehr im Einzelfall hinreichend konkretisiertes Begehren, welches über einen Hinweis auf auffällige Kursverläufe oder stichprobeweise Abklärun- gen hinausgeht, um die entsprechende Bewilligung zu ersuchen, auch wenn die Bankenkommission es aus verfahrensökonomischen Gründen vorziehen würde, alle Punkte in einem Entscheid zu erledigen (vgl. Urs Zulauf, Lange Hand oder verbrannte Finger? Internationale Amtshilfe der Eidgenössischen Bankenkommission nach Börsengesetz - erste Erfahrungen, in:
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Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz 8/1999, Bern 2000, S. 125). Sollte es für die ausländischen (Straf-)Behörden, wie die Bankenkommission zu befürchten scheint, tatsächlich einfacher sein, die gewünschten Angaben im Rechtshilfeverfahren erhältlich zu machen, steht ihnen dieser Weg unter den entsprechenden Voraussetzungen offen; eine Anpassung der in BGE 126 II 409 ff. eingeleiteten und neben zahlreichen unveröffentlichten Entscheiden in BGE 127 II 142 ff. bestätigten Rechtsprechung rechtfertigt sich deshalb nicht.
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6.- a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und deshalb vollumfänglich abzuweisen.
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b) Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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