BGer 5P.138/2001 | |||
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BGer 5P.138/2001 vom 10.07.2001 | |
[AZA 0/2]
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5P.138/2001/SAT/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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10. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichter Hasenböhler
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und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen,
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gegen
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B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, Postplatz 4, 5610 Wohlen, Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau,
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betreffend
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Art. 9 BV (Eheschutzmassnahmen), hat sich ergeben:
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A.- Der Gerichtspräsident von Z.________ stellte mit Entscheid vom 16. Juni 2000 fest, dass die Eheleute B.________ und A.________ zum Getrenntleben berechtigt seien.
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Gleichzeitig wies er die Obhut über die Tochter C.________, geboren 13. Juli 1998, der Mutter zu und räumte er dem Vater ein Besuchsrecht ein. Dieser wurde verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter monatlich vorschüssige Beträge von Fr. 900.-- zu bezahlen, erstmals per 1. Januar 2000. Ferner wurde B.________ dazu verhalten, seiner Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Fr. 4'855.-- zu bezahlen, erstmals per 1. Januar 2000. Die Unterhaltsbeiträge wurden an den Index gekoppelt.
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Gegen diesen Entscheid gelangten beide Ehegatten mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dessen
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5. Zivilkammer setzte in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von B.________ am 5. März 2001 die der Ehefrau geschuldeten persönlichen Unterhaltsbeiträge herab, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001 auf Fr. 4'232.-- und für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 auf Fr. 3'382.-- pro Monat. Die Beschwerde der Klägerin wurde abgewiesen.
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B.- A.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid vom 5. März 2001 aufzuheben. Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Beim Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV angefochten werden kann (BGE 114 II 18 E. 1; zur Publikation bestimmtes Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juni 2001 [5C. 46/2001], E. 2). Die Beschwerde ist daher an die Hand zu nehmen.
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2.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür vor.
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a) aa) Unter diesem Gesichtswinkel rügt sie einmal, das Obergericht habe ihre Beweisanträge, den Ehemann zur Einreichung ergänzender Belege über seine Einzelfirma zu verpflichten und gegebenenfalls eine Expertise über das von ihm aus seiner Firma erzielte bzw. erzielbare Einkommen einzuholen, einfach übergangen. Die dafür gegebene Begründung, wegen des Summarcharakters des Eheschutzverfahrens seien weitläufige Beweiserhebungen unzulässig, überzeuge nicht. Denn mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts habe sich die Bedeutung des Eheschutzverfahrens gewandelt, indem dessen Wirkungen namentlich mit Blick auf die vierjährige Frist von Art. 114 ZGB sich ganz erheblich verlängert hätten; schon deshalb dürfe die Abnahme von Beweisen über die Einkommenssituation der Ehegatten nicht einfach unterbleiben. Überdies würde im zweitinstanzlichen Verfahren keine Dringlichkeit bestehen, weil gemäss § 298 Abs. 4 ZPO/AG die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge auch dann vollstreckt werden könnten, wenn dagegen Beschwerde erhoben worden sei. Weiter bestehe aufgrund von Art. 9 BV das verfassungsmässige Recht, dass dort, wo ergänzende Abklärungen bzw. Beweiserhebungen ohne massive Verfahrensverlängerung möglich seien, die erforderlichen Beweise auch abgenommen würden. Eine Expertise über die Einkommenslage bei einer Einzelfirma sei nicht besonders schwierig und innert vernünftiger Frist auch durchführbar.
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Schliesslich habe die erkennende 5. Zivilabteilung des Obergerichts widersprüchlich und insoweit willkürlich gehandelt, als sie in einem andern Fall ergänzende Beweise zwecks Ermittlung des massgeblichen Einkommens erhoben, vorliegend dies aber rundweg abgelehnt habe.
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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann.
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Die sonst anzuwendende Berechnungsweise der Gegenüberstellung von Einkünften und Existenzminima erweist sich diesfalls als unzweckmässig. Es ist vielmehr direkt vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Partei für die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung auszugehen. Ferner ist der sonst zu beachtende Grundsatz der hälftigen Überschussverteilung nicht ohne weiteres anzuwenden. Ist nämlich während des Zusammenlebens nur ein Teil der Einkünfte für den ehelichen Unterhalt verwendet worden, so ist der bis anhin der Vermögensbildung dienende Teil des Einkommens nicht unter die Ehegatten aufzuteilen, weil dies auf eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen würde (BGE 121 I 97 E. 2; 119 II 314 E. 4a S. 317; 115 II 424 E. 3; 114 II 26 E. 6 S. 31/32; 111 II 103 E. 3c 106).
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Diese Rechtsprechung wird von der Beschwerdeführerin an sich nicht kritisiert, doch wendet sie ein, nur wenn das Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen beweiskräftig erhoben worden sei, könne überhaupt beurteilt werden, ob im konkreten Fall ein sehr hohes Einkommen gegeben sei. Vorliegend habe indessen das Obergericht das Erwerbseinkommen des Ehemannes überhaupt nicht ermittelt. Infolgedessen erweise sich seine Annahme, dass der Ehemann über ein so hohes Einkommen verfüge, dass die Festlegung des Unterhaltsbeitrages nicht nach der üblichen Berechnungsmethode zu erfolgen habe, als schlicht willkürlich.
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Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass die Ehegatten in 3 1/2 Jahren Ersparnisse von Fr. 150'000.-- erwirtschaftet und deshalb nicht das ganze Einkommen für den Unterhalt der Familie verwendet hätten. Weiter hat es angenommen, dass bei einer monatlichen Sparquote von rund Fr. 3'500.-- die Einkommensverhältnisse des Ehemannes es ohne weiteres zulassen würden, die durch das Getrenntleben anfallenden Mehrkosten zu decken. Da anderseits die Ehefrau nur Anspruch auf die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung habe, müsse das tatsächlich erzielte Einkommen des Ehemannes nicht genauer ermittelt werden, als dies die erste Instanz getan habe.
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Das Bezirksgericht war von den Jahresrechnungen der Einzelfirma des Ehemannes der Jahre 1998 und 1999, worin auch der Reingewinn des Jahres 1997 enthalten war, ausgegangen und hatte unter Berücksichtigung der monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaares, der für Steuern aufzuwendenden Beträge sowie monatlicher Sparrücklagen von Fr. 3'500.-- ein Durchschnittseinkommen des Ehemannes von rund Fr. 9'500.-- pro Monat ermittelt. Daran hat das Obergericht angeknüpft. Es trifft also nicht zu, dass es die Einkünfte des Ehemannes überhaupt nicht eruiert habe. Vielmehr hat es auf den Ermittlungen der ersten Instanz aufgebaut und namentlich im Hinblick auf die monatliche Sparquote von Fr. 3'500.-- angenommen, dass ein überdurchschnittliches Einkommen des Ehemannes vorliege, welches ein Abweichen von der üblichen Berechnungsmethode der Gegenüberstellung von Einkünften und Existenzminima rechtfertige. Das Obergericht hat sich also an die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien gehalten und ist deshalb auch nicht in Willkür verfallen, wenn es angenommen hat, dass zusätzliche Abklärungen über das tatsächliche Einkommen des Ehemannes nicht erforderlich seien, weil direkt auf den Bedarf der Ehefrau für die Weiterführung ihres bisherigen Lebensstandards abgestellt werden müsse. Vor diesem Hintergrund durfte es auch die Anträge der Beschwerdeführerin auf zusätzliche Beweiserhebungen zum effektiven Einkommen des Ehemannes als nicht relevant betrachten und handelte es nicht willkürlich, wenn es ihnen nicht entsprach. Damit ist auch dem Vorwurf, zusätzliche Beweiserhebungen seien im zweitinstanzlichen Verfahren, wo keine Dringlichkeit mehr bestehe, jedenfalls zulässig, die Grundlage entzogen.
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Bei der weiteren Rüge, das Obergericht habe sich widersprüchlich verhalten, weil es in einem andern Fall ergänzende Beweisanordnungen über die Einkünfte des Ehemannes getroffen habe, wogegen es vorliegend die entsprechenden Anträge rundweg abgelehnt habe, handelt es sich um ein neues und insoweit unzulässiges Vorbringen (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 107 Ia 187 E. 2a S. 190 f.).
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Immerhin kann noch bemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2), dass der von ihr erwähnte und der vorliegende Fall gleich gelagert seien und dass das Obergericht bei praktisch gleichem Sachverhalt im einen Fall zusätzliche Beweisanordnungen getroffen und im andern Fall solche gerade abgelehnt habe. Auf diese Rüge ist daher von vornherein nicht einzutreten. Nicht stichhaltig ist ferner die Argumentation der Beschwerdeführerin, unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts würden die Wirkungen von Eheschutzverfahren wesentlich länger dauern, was zwingend eine genaue Abklärung der Einkünfte der unterhaltspflichtigen Person erfordere.
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Denn mit Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts haben sich die Kriterien zur Bestimmung der im Rahmen des Eheschutzverfahrens festzulegenden Unterhaltsbeiträge nicht geändert.
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cc) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Obergericht noch aus einem andern Grund das tatsächliche Einkommen des Ehemannes genauer abklären müssen. Sie macht geltend, die Höhe des Einkommens während des Zusammenlebens der Ehegatten bestimme wesentlich den von ihnen vor der Trennung praktizierten Lebensstandard, der wiederum für die Festlegung des Unterhaltsbeitrages bei hohem Einkommen massgebend sei.
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Die Lebenshaltung könne aber nicht einfach aufgrund irgendwelcher Annahmen "gemutmasst" werden, vielmehr setze die Kenntnis des jeweiligen Lebensstandards zwingend genaue Ermittlungen über das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen voraus. Vorliegend habe indessen das Obergericht das Einkommen des Ehemannes gar nicht ermittelt, ja nicht einmal zu ermitteln versucht, obschon dies durch die Anordnung einer Expertise beweissicher möglich gewesen wäre. Das Obergericht habe deshalb auch den von den Ehegatten vor dem Getrenntleben praktizierten Lebensstandard gar nicht ermitteln können. Sein Vorgehen, bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages für sie (die Beschwerdeführerin) nicht den zuvor gelebten Standard zu eruieren, sondern den Unterhaltsbeitrag über die Existenzminimumberechnung festzulegen, sei daher willkürlich.
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Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass sich das Obergericht eingehend mit der Frage nach dem von den Ehegatten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes praktizierten Lebensstandard befasst und die Lebenshaltungskosten während des Zusammenlebens sorgfältig ermittelt hat. Zunächst hat es die unbestritten gebliebenen Kosten aufgelistet und sich dann mit den (nicht allseitig übereinstimmenden) Aussagen der Ehegatten über die restlichen monatlichen Ausgaben auseinandergesetzt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihren Unterhaltsbeitrag über die Berechnung des Existenzminimums bestimmt, trifft insoweit nicht zu.
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Es hat im Gegenteil ausgeführt, aufgrund der unwidersprochenen Aussage der Ehefrau, wonach sie auf nichts habe verzichten müssen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten sich für den Lebensunterhalt auf den existentiellen Bedarf beschränkt hätten, vielmehr seien private Bezüge über das Geschäft des Ehemannes abgewickelt worden, wobei die Ehefrau geltend gemacht habe, sie und ihr Mann hätten alles, sogar Kosmetika, über dieses Geschäft bezogen, und überdies hätten die Ehegatten auch die Mahlzeiten im Restaurant des Ehemannes eingenommen. Das Obergericht hat also in Berücksichtigung aller relevanten Umstände die monatlichen Haushaltungskosten ermittelt und auf dieser Basis den Lebensstandard des Ehepaares vor dem Getrenntleben eruiert. Dass es sachfremde Kriterien zur Bestimmung dieser Lebenshaltung angewendet habe, kann ihm keineswegs angelastet werden. Damit ist dem Willkürvorwurf der Boden entzogen.
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b) Willkür erblickt die Beschwerdeführerin auch darin, dass das Obergericht ihr ab dem 1. Juli 2001 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'800.-- pro Monat zugestanden habe und sie damit praktisch zum Verlassen des von ihr bis dahin bewohnten Hauses zwinge. Indessen beinhalte der Anspruch auf Beibehaltung ihres bisherigen Lebensstandards selbstverständlich auch, dass sie das von ihr und der Tochter C.________ bewohnte Haus auch weiterhin benützen könne und dass sie nicht gezwungen werde, ungeachtet der Betreuung der gemeinsamen Tochter ihre bisherige Umgebung zu verlassen und so ihren bisherigen Lebensstandard aufzugeben bzw.
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einzuschränken.
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Das Obergericht hat hierzu ausgeführt, dass die Parteien vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu Dritt in der ehelichen Wohnung gelebt hätten. Wenn die Ehefrau diese Wohnung nunmehr für sich und die Tochter beanspruche, so resultiere daraus eine Erhöhung der Lebenshaltung, weil der gleiche Raum für weniger Personen in Anspruch genommen werde.
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Unter dem Gesichtswinkel des Notbedarfs würden sich die Wohnkosten für die Ehefrau und die Tochter an sich auf monatlich Fr. 1'500.-- belaufen, doch rechtfertige sich zur Wahrung des bisherigen Lebensstandards ein Zuschlag von Fr. 300.-- pro Monat.
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Die Überlegung, dass die Beanspruchung einer zuvor von 3 Personen benützten Wohnung durch nur noch 2 Personen zu einer Erhöhung von deren Lebenshaltung führe und aus diesem Grund eine Reduktion der Wohnkosten gerechtfertigt sei, ist sachlich vertretbar. Wenn das Obergericht eine Herabsetzung der während des Zusammenlebens angefallenen Wohnkosten für die Zeit nach dem Wegzug des Ehemannes vorgenommen hat, so erscheint dies nicht schlechterdings unhaltbar. Was das Ausmass dieser Reduktion betrifft, so hat das Obergericht die Wohnkosten für die Ehefrau und die Tochter nicht etwa auf das Niveau des Notbedarfs abgesenkt, sondern unter Beachtung des Grundsatzes, dass der bisherige Lebensstandard grundsätzlich gewahrt werden müsse, einen Zuschlag von Fr. 300.-- pro Monat gemacht. In diesem Vorgehen kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine Willkür erblickt werden.
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Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
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3.- Nach dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung kann dagegen verzichtet werden, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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