BGer I 234/2001 | |||
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BGer I 234/2001 vom 10.07.2001 | |
[AZA 0]
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I 234/01 Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 10. Juli 2001
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in Sachen
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K.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
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und
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Anspruch des 1943 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente ab.
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Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 8. Februar 2001 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Zusprechung einer Invalidenrente.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die für die Angehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin anwendbaren (BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 1, 2 und 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962), die Voraussetzungen, unter denen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a; 1987 S. 443 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. April 1998, I 516/97) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt, sowie den Grundsatz, dass die Gewährung einer jugoslawischen Invalidenrente die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über das rechtliche Gehör und die Heilung der Gehörsverletzung (Art. 29 VwVG; BGE 122 II 286 Erw. 6b und 469 Erw. 4, 121 I 57 Erw. 2c, 118 Ib 120 Erw. 4, 116 V 28 ff., 115 V 305 Erw. 2h, 112 Ib 175 Erw. 5e; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. , S. 45 f., Rz 129-131; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV sowie BGE 126 V 130 Erw. 2), die versicherten Personen (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs bei Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 28 Abs. 1ter IVG; BGE 121 V 269 Erw. 5), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 272 Erw. 6, 111 V 22 Erw. 2b; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch Art. 29 IVV). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist Folgendes: Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
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b) Die Vorinstanz hat aufgrund der medizinischen Unterlagen einlässlich und zutreffend dargelegt, dass sich der Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) richtet und dass die für die Eröffnung der Wartezeit erhebliche Arbeitsunfähigkeit am 11. Dezember 1995 eintrat. Ein eventueller Rentenanspruch wäre somit frühestens am 11. Dezember 1996 entstanden. Da der Beschwerdeführer die Schweiz bereits 1986 verlassen hatte, war er damals nach innerstaatlichem Recht nicht mehr versichert.
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Ebensowenig war er am 11. Dezember 1996 auf Grund des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens versichert, da er seit 30. Juli 1996 eine Invalidenrente der jugoslawischen Versicherung bezieht (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a mit Hinweis). Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs erweist sich somit als rechtens, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen.
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2.- Der Beschwerdeführer sei indessen darauf hingewiesen, dass das IVG insofern eine Änderung erfahren hat, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2).
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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