BGer 4C.92/2001 | |||
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BGer 4C.92/2001 vom 11.07.2001 | |
[AZA 0/2]
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4C.92/2001/bmt
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I. ZIVILABTEILUNG
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11. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber
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Huguenin.
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In Sachen
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K.________, R.________, Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Advokat Peter Volken, Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis,
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gegen
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B.________, I.________, H.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 7, 3930 Visp, M.________, Beklagte und Berufungsbeklagten,
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betreffend
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, hat sich ergeben:
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A.- K.________ und R.________ waren Miteigentümer des Grundstücks "Preussengut" in Leuk. Sie wollten das Grundstück mit Mehrfamilienhäusern überbauen und schlossen sich dazu in der einfachen Gesellschaft "X.________ Baugesellschaft" zusammen.
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Die Y.________ AG wurde am 29. Juni 1992 mit Sitz in Brig-Glis gegründet. Gründer und spätere Verwaltungsräte waren I.________, B.________, H.________ und M.________.
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Geschäftsführer der Gesellschaft war ab September 1992 C.________, ein Neffe von B.________ und I.________. Nachdem alle Verwaltungsräte im Mai und Juni 1994 zurückgetreten waren, wurde die Gesellschaft anschliessend liquidiert und am 19. Januar 1996 im Handelsregister gelöscht
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Mit einer vom 26. Mai 1993 datierten Vereinbarung verpflichtete sich die "X.________ Baugesellschaft" gegenüber der Y.________ AG zur Zahlung einer "Verkaufsmanagemententschädigung" von Fr. 87'000.--. In dieser Vereinbarung wurde auf einen Kaufvertrag vom 3. März 1993 zwischen der "X.________ Baugesellschaft" als Verkäuferin und der "Z.________ Baugenossenschaft" als Käuferin Bezug genommen.
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Der Vertrag hatte die Stockwerkeigentumsanteile der zweiten Bauetappe in der Überbauung "Preussengut" zum Gegenstand.
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Der Kaufvertrag konnte in der Folge nicht im Grundbuch eingetragen werden und wurde gemäss Bescheinigung des Grundbuchverwalters des Kreises Leuk vom 29. Mai 1995 "annulliert".
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In der Zwischenzeit hatte die Y.________ AG am 28. Mai 1993 zwecks Erlangung eines Zessionskredits ihren Provisionsanspruch gegenüber der "X.________ Baugesellschaft" der Bank A.________ abgetreten, welche die Zession der Schuldnerin anzeigte und sich von deren Mitgliedern, K.________ und R.________, am 3. bzw. 28. Juni 1993 folgende Verpflichtungserklärung geben liess:
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"Wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens, womit
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Sie uns mitteilen, dass Ihnen Y.________ AG
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(Pfandgeber) seine Forderung an uns verpfändet
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hat, Verkaufsmanagemententschädigung im Betrag von
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Fr. 87'000.-- mit der Ermächtigung, die Forderung
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zu kündigen und einzufordern.
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Wir werden keine Verfügung durch den Verpfänder
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ohne ihre Zustimmung zulassen und den genannten
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Betrag inkl. Zinsen ohne weitere Anzeige Ihrerseits
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ausschliesslich an Sie zahlen.
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Wir anerkennen die Schuld vorbehaltlos und verzichten
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auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
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Einwendungen und Einreden inbezug auf die verpfändete
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Forderung. Demgemäss werden wir unsere Schuld
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auch nicht mit Gegenforderungen an den Pfandgeber
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verrechnen.. "
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Als die Y.________ AG das Darlehen nicht zurückzahlte, forderte der Schweizerische Bankverein die Mitglieder der "X.________ Baugesellschaft" zur Zahlung auf.
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Darauf überwies R.________ am 21. Dezember 1995 der Bank einen Betrag von Fr. 56'797. 95, womit die Darlehensschuld der Y.________ AG getilgt war.
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B.- Am 10. Februar 1997 reichten R.________ und K.________ Klage gegen B.________, I.________, H.________ und M.________ ein mit dem Begehren, die Beklagten unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 54'786. 30 nebst 5 % Zins seit 30. Juni 1995 zu verpflichten. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. M.________ beteiligte sich nicht am Verfahren und wurde vom Gericht für säumig erklärt.
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Mit Urteil vom 30. Januar 2001 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, dass die Kläger weder Aktionäre noch Gläubiger der Y.________ AG gewesen und deshalb nicht zur Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 OR aktivlegitimiert seien. Das Gericht verneinte zudem eine Haftung der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung.
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C.- Die Kläger haben das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2001 mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung angefochten. Auf die Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger, das Urteil des Kantonsgerichts in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Klage gutzuheissen bzw. die Akten zur Neubehandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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B.________, I.________ und H.________ schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil die Vorinstanz in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend geklärt hat, obgleich ihr entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG; BGE 125 III 193 E. 1e S. 205 mit Hinweisen). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren in zulässiger Weise vorgebracht worden sind, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum in der Berufungsschrift nachgewiesen werden muss. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, welche über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Schliesslich ist blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht zu hören (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 mit Hinweis).
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Soweit die Kläger zur Untermauerung ihres Standpunktes auf Tatsachen verweisen, die im vorinstanzlichen Urteil nicht festgestellt worden sind, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden, da keine rechtsgenüglich begründeten Sachverhaltsrügen erhoben werden.
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2.- Die Kläger haben vor Kantonsgericht eventualiter auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung gegenüber den Beklagten als Verwaltungsräte der Y.________ AG geltend gemacht. An diesen Ansprüchen halten sie im Berufungsverfahren nicht mehr fest. Streitig ist lediglich noch der behauptete Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Kläger mangels Aktionärs- oder Gläubigerstellung verneint.
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Im angefochtenen Urteil wird dazu festgehalten, die Beklagten seien die einzigen Aktionäre der Y.________ AG gewesen. Das bestreiten die Kläger nicht, weshalb nur noch die Frage der Gläubigerstellung zu prüfen ist. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, die Kläger seien nicht Gesellschaftsgläubiger der Y.________ AG gewesen; sie hätten vielmehr gegenüber der Bank A.________ eine Notifikationserklärung für die Zession eines ihnen gegenüber bestehenden Guthabens der Y.________ AG unterzeichnet; nachdem diese Gesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, der Bank die anerkannte Schuld zurückzubezahlen, seien die Kläger aufgrund der von ihnen vorbehaltlos unterzeichneten Erklärung zur Bezahlung der Schuld angehalten worden. An einer anderen Stelle der Urteilsbegründung wird zudem ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Y.________ AG gegenüber mit der Begründung verneint, die Kläger hätten die Schuld bei der Bank als zu Recht bestehend anerkannt und damit auch aus ihrer Sicht keine "Nichtschuld" bezahlt.
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a) Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass nur jene Personen Gesellschaftsgläubiger sind, die eine offene Forderung gegenüber der Gesellschaft geltend machen können.
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Es genügt deshalb nicht, dass zwischen den Klägern und der Y.________ AG vertragliche Bindungen bestanden haben. Die Kläger hätten vielmehr nachweisen müssen, dass ihnen aus einem Vertragsverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis eine nicht befriedigte Forderung gegenüber der Gesellschaft zustand. Das haben sie nach dem angefochtenen Urteil nicht getan. In der Berufungsschrift beharren die Kläger in erster Linie darauf, dass das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der Gesellschaft ausreicht. Beiläufig bringen sie zudem vor, durch die Zahlung an die Bank sei die Y.________ AG ungerechtfertigt bereichert und sie selbst entreichert worden. Dem hat die Vorinstanz entgegen gehalten, die Vermögensverschiebung zu Gunsten der Gesellschaft sei nicht ungerechtfertigt gewesen, weil die Zahlung an die Bank aufgrund einer gültigen Verpflichtung der Kläger erfolgt sei. Zu dieser Begründung äussern sich die Kläger in der Berufungsschrift nicht. Ob sie rechtlich haltbar ist, kann offen bleiben, da die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit aus anderen Gründen zu verneinen sind (vgl. folgende Erwägung).
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b) Eine Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 Abs. 1 OR setzt namentlich voraus, dass zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Mitglieder des Verwaltungsrates und dem behaupteten Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Als adäquate Ursache eines Erfolges ist auch im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ein Ereignis dann anzusehen, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolgs durch jenes Ereignis allgemein begünstigt erscheint (BGE 113 II 52 E. 3a S. 57; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N. 91 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Lehre kann der adäquate Kausalzusammenhang durch ein Selbstverschulden der geschädigten Person unterbrochen werden. Dabei werden die beiden Kausalitäten gegeneinander abgewogen. Erscheint der eine der beiden Kausalzusammenhänge bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, liegt eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs vor. Adäquanz und Unterbrechung sind Rechtsfragen, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren von Amtes wegen entscheiden kann (Art. 63 Abs. 3 OG; BGE 116 II 519 E. 4b mit Hinweisen).
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Mit der Berufung wird den Verwaltungsräten der Y.________ AG vorgeworfen, sie hätten unterlassen, die grundlegende Organisation ihrer Organe und der Geschäftsführung zu regeln, den Geschäftsführer gesetzesgemäss zu ernennen, zu instruieren und zu überwachen, was zu den getroffenen Vereinbarungen, zur Abtretung und Verpfändung der Forderung gegenüber der Bank und schliesslich zum Schaden der Kläger geführt habe. Damit übergehen die Kläger indessen, dass ihr eigenes Verhalten ein entscheidendes Glied in der Kausalkette gebildet hat. Zum behaupteten Schaden konnte es nämlich nur kommen, weil die Kläger am 3. bzw. 28. Juni 1993 gegenüber der Bank A.________ in Brig eine vorbehaltlose Schuldanerkennung abgegeben haben. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz hatte einer der Kläger zunächst den letzten Absatz der Erklärung gestrichen, was die Bank jedoch nicht akzeptierte. Dieser Umstand belegt, dass das Verhalten der Bank und nicht etwa jenes der Verwaltungsräte der Y.________ AG oder des Geschäftsführers die Kläger letztlich zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung veranlasst hat. Ohne diese vorbehaltlose Schuldanerkennung der Bank gegenüber wäre es aber bei den gesetzlichen Wirkungen der Notifikation der Forderungsabtretung geblieben. Diese erschöpfen sich darin, dass der Schuldner nach der Anzeige der Abtretung mit befreiender Wirkung nur noch an den Zessionar zahlen kann (Art. 167 OR).
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Dagegen kann der Schuldner sämtliche Einreden geltend machen, welche ihm gegen den Zedenten zustanden, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Die Kläger haben somit ihre Rechtsstellung der Bank gegenüber entscheidend verschlechtert, indem sie eine vorbehaltlose Schuldanerkennung abgaben. Ihrer Handlung kommt unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität ein derart grosses Gewicht zu, dass sie die anderen behaupteten Ursachen des Schadens verdrängt.
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Damit haben die Kläger durch ihr eigenes Verhalten jene Kausalzusammenhänge unterbrochen, welche die behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten als Verwaltungsräte betreffen. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn sie Ansprüche der Kläger aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verneint hat.
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3.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis (Zivilgerichtshof I) vom 30. Januar 2001 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.- Die Kläger haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis (Zivilgerichtshof I) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2001
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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