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Informationen zum Dokument  BGer I 579/2000  Materielle Begründung
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BGer I 579/2000 vom 12.07.2001
 
[AZA 7]
 
I 579/00 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 12. Juli 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic.
 
iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 22. März 1996 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsgesuch der 1953 geborenen K.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 27. November 1998 ab.
 
Zwischenzeitlich hatte sich K.________ am 21. April 1998 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 23. Juli 1999 sprach ihr die IV-Stelle auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab
 
1. März 1999 zu.
 
Mit Beschwerde verlangte K.________ die Ausrichtung der Rente bereits ab 1. März 1997. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2000 ab.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die ganze Rente sei ihr ab 1. Juni 1997, eventuell ab 1. Februar 1998 zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften über Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) und Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG), über das Vorgehen bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Rentenbeginn. Dieser richtet sich unbestrittenermassen nach lit. b von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach die Beschwerdeführerin eine einjährige Wartezeit zu bestehen hat, während welcher sie ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss.
 
a) Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
 
Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Für die Bestimmung des Rentenbeginns im vorliegenden Fall sind somit auch Perioden zu berücksichtigen, während welcher die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aufgewiesen hat.
 
b) Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Versicherte 1995 die linke Niere operativ entfernen lassen musste. Im Juni 1996 und im Januar 1997 wurden zwei Steine aus der rechten Niere entfernt. In den älteren ärztlichen Berichten finden sich nur wenige Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit.
 
Das Spital X.________ erachtete die Beschwerdeführerin im Bericht vom 21. Januar 1996 aus rein urologischer, im Bericht vom 13. Mai 1996 aus nephrologischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig. Dr. med.
 
S.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersuchte die Versicherte im Hinblick auf Rückenbeschwerden und gab ihr laut Bericht vom 29. Juli 1997 zu verstehen, dass er einen Antrag auf eine Invalidenrente wegen dieser Leiden nicht unterstützen könne. Gemäss Bericht von Dr. med.
 
T.________, Innere Medizin FMH, vom 27. Februar 1998 bestehe seit zwei Jahren eine depressive Verstimmung mit einem Gefühl von Wertlosigkeit, Schlafstörungen und Angst im Zusammenhang mit den Nierenleiden. In einem weiteren Bericht vom 30. August 1999 gibt Dr. T.________ eine Fehlverarbeitung dieser Problematik an. Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nennt im Bericht vom 18. Januar 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab ca. Mitte 1996 bis auf weiteres. Es liege wegen der nicht geglückten psychischen Verarbeitung des Nierenleidens eine invalidisierende, schwere Angststörung mit depressiver Verstimmung und somatoformer Schmerzstörung vor. Nach einem Bericht dieses Arztes vom 16. April 1999 scheine der Beginn der psychischen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Nephrektomie im Februar 1995 zu liegen. Eine weitere Verschlechterung mit bleibender Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ab März 1996 anzunehmen, dies wegen erneuter Nierenbeschwerden mit schmerzhaften Koliken und Steinzertrümmerung in Vollnarkose.
 
c) Auf Grund dieser Angaben ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Nierenprobleme psychisch nicht zu verarbeiten vermochte und sich deswegen seelische Leiden zu entwickeln begannen, welche sich schrittweise verschlechterten und schliesslich zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führten. Angesichts der Tatsachen, dass die linke Niere im Februar 1995 entfernt und im Juni 1996 der erste Stein in der rechten Niere zertrümmert werden musste, erscheint es als sachgerecht, den Beginn der 20 %igen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Erw. a hievor auf Juni 1996 zu legen. Am 27. Februar 1998 überwies Dr. T.________ die Versicherte zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an Dr. L.________. Gemäss dessen Bericht vom 18. Januar 1999 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab Mitte 1996. Dieser Angabe kann insoweit nicht gefolgt werden, als die Annahme einer derart hohen Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1996 nicht mit medizinischen Fakten belegt ist.
 
Es spricht jedoch nichts dagegen, eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab Beginn der Behandlung bei Dr. L.________, d.h.
 
März 1998, anzunehmen, wie dies die IV-Stelle getan hat.
 
d) Bestand seit 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und ab März 1998 eine solche von 80 %, ergibt sich, dass die Versicherte ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, bestand doch im vorangegangenen Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres (8 Monate zu 20 % + 4 Monate zu 80 % = [160 % + 320 %] : 12 = 40 %). Dass bei Ablauf der einjährigen Wartezeit bereits eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als zwei Dritteln vorlag, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin zunächst nur eine Viertelsrente zusteht (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6). Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, ist ihr indessen ab
 
1. Oktober 1998 eine ganze Rente auszurichten.
 
3.- Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 30. August 2000 und
 
die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 1999 aufgehoben,
 
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
 
Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
 
ab 1. Juli 1998 und auf eine ganze
 
Invalidenrente ab 1. Oktober 1998 hat.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
 
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 12. Juli 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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