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Informationen zum Dokument  BGer 1P.208/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.208/2001 vom 16.07.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.208/2001/sta
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
16. Juli 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Dreifuss.
 
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In Sachen
 
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Gerbergasse 20, Basel,
 
gegen
 
Schulpflege Münchenstein, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40-42, Liestal, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,
 
betreffend
 
Art. 29 BV (Ausstand), hat sich ergeben:
 
A.- F.________ arbeitet seit rund 30 Jahren als Primarlehrerin in der Gemeinde Münchenstein. Mit Schreiben vom 20. September 1999 wurde sie von der Präsidentin der Schulpflege Münchenstein, L.________, auf die Umstände des Klassenwechsels ihrer Schülerin B.________ angesprochen. Am 13. Oktober 1999 fand eine Aussprache zwischen F.________, den Eltern von B.________ und von Vertretern der Schulleitung sowie der Schulpflege statt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 erteilte die Schulpflege Münchenstein ihrer Präsidentin und der Ressortleiterin den Auftrag, in der Angelegenheit F.________ Trennungsverhandlungen einzuleiten.
 
Am 27. Oktober 1999 stellte F.________ bei der Schulpflege das Gesuch, L.________ habe in ihrer Angelegenheit in den Ausstand zu treten, da sie ihr nicht unbefangen gegenübertrete.
 
Die Schulpflege wies das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 19. November 1999 mit der Begründung ab, das Schreiben ihrer Präsidentin vom 20. September 1999 sei in Absprache mit der Gesamtbehörde erfolgt. L.________ sei als Präsidentin der Schulpflege verpflichtet, F.________ im Namen der Schulpflege auf negative Vorkommnisse anzusprechen.
 
B.- Gegen diesen Entscheid erhob F.________ am 1. Dezember 1999 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde. Sie stellte den Hauptantrag, die Verfügung der Schulpflege vom 19. November 1999 sei aufzuheben und die Schulpflege anzuweisen, in der Angelegenheit als Gesamtbehörde in den Ausstand zu treten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Schulpflege habe die Vorverurteilungen seitens ihrer Präsidentin ihr gegenüber ungeprüft übernommen. Der Schulpflege fehle daher in der zu beurteilenden Angelegenheit die nötige Unvoreingenommenheit. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 25. April 2000 ab.
 
Gegen diesen Entscheid gelangte F.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, welches ihre Beschwerde am 22. November 2000 abwies.
 
C.- Hiergegen führt F.________ mit Eingabe vom 16. März 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe aufgrund eines unvollständig festgestellten Sachverhalts entschieden und in diesem Zusammenhang seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt. Ferner habe es die Ausstandspflicht der Schulpflege und ihrer Präsidentin zu Unrecht verneint. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2000 sei aufzuheben und die Schulpflege Münchenstein, insbesondere deren Präsidentin, L.________, sei anzuweisen, in der Angelegenheit in den Ausstand zu treten. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
 
D.- Die Schulpflege Münchenstein und der Regierungsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Das umstrittene Ausstandsgesuch wurde insbesondere aufgrund des Schreibens der Präsidentin der Schulpflege vom 20. September 1999 gestellt. Die darin erfolgte Ankündigung eines Mitarbeitergesprächs stellt den notwendigen ersten Schritt zur allfälligen späteren Ansetzung einer Bewährungsfrist für die Beschwerdeführerin und zu einer allfälligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. § 19 Abs. 4 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 1997 [PG] und § 12 der Personalverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. März 1998 [aPV; am 1. Januar 2001 durch die Personalverordnung vom 19. Dezember 2000 aufgehoben]). Das Ausstandsgesuch wurde demnach im Hinblick auf ein Verfahren zum Erlass von Hoheitsakten gestellt, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in verbindlicher Weise berühren können und gegen die nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offensteht (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 125 I 119 E. 2a; 120 Ia 321 E. 3a, je mit Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. November 2000, mit dem kantonal letztinstanzlich über das Ausstandsbegehren entschieden wurde, grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG; BGE 126 I 203 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit nach Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
 
b) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vorliegend im Sinne der Verfahrensökonomie der Ausstand der Schulpflege Münchenstein zu beschliessen; damit könnten weitere, durch Gutheissung der Beschwerde überflüssig werdende Verfahren verhindert werden. Infolge der grundsätzlich kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde kommen positive Anordnungen jedoch nur in Betracht, wenn sie zur Wiederherstellung des verfassungsmässigen Zustands erforderlich sind (ausführlich dazu BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff; siehe auch BGE 125 II 86 E. 5a S. 96). Dies ist hier nicht der Fall. Eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids würde die frühere prozessuale Lage wiederherstellen; das Verwaltungsgericht hätte erneut über die Ausstandsfrage zu entscheiden und dabei den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils Rechnung zu tragen (vgl. BGE 104 Ia 377 E. 1 S. 378 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, kann daher auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
c) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter dem vorstehend angeführten Vorbehalt einzutreten.
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe dem angefochtenen Entscheid einen unvollständig festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. So habe es das Ausstandsgesuch allein aufgrund der beiden Schreiben der Schulpflegepräsidentin vom 20. September 1999 an sie, die Beschwerdeführerin, und an die Eltern der Mitschüler von B.________ beurteilt. Die am 21. Oktober 1999 beschlossene Mandatserteilung der Gesamtschulpflege an deren Präsidentin und die Ressortleiterin zur Führung von Trennungsverhandlungen mit ihr zwecks Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe es unberücksichtigt gelassen. Dies obwohl der Beschluss über die Mandatserteilung die Beilage 1 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gebildet habe und in der Beschwerdebegründung "geltend gemacht" worden sei. Der Beschluss sei indessen von grosser Relevanz, da auch dieser Auslöser für ihr Ausstandsbegehren gewesen sei. Damit habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) nach § 12 der Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 (VPO) und zur Würdigung aller erheblichen Vorbringen nach § 16 VPO sowie den der Sachaufklärung dienenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt; es habe in willkürlicher Weise auf einen aktenwidrigen, unvollständigen Sachverhalt abgestellt.
 
b) Der Umfang der Untersuchungsmaxime bestimmt sich nach dem kantonalen Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür überprüft (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1991 i.S. W., publiziert in StE 1993 B 93.3 4, E. 3c). Desgleichen wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht umschrieben, dessen Anwendung das Bundesgericht ebenfalls auf Willkür hin prüft; mit freier Kognition entscheidet es hingegen, ob die aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV fliessenden Mindestanforderungen an das rechtliche Gehör eingehalten sind (BGE 124 I 49 E 3a; 241 E. 2; 122 II 464 E. 3d S. 469 f., mit Hinweisen).
 
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 379 E. 3b, 119 Ia 136 E. 2d mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinweisen).
 
Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).
 
Nach der im öffentlichen Recht geltenden Untersuchungsmaxime und dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist im Allgemeinen die Behörde dafür verantwortlich, dass die erheblichen Tatsachen festgestellt werden und das geltende Recht im konkreten Streitfall Anwendung findet (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel 1996, Rz. 904 ff.). Indessen obliegt den Beteiligten generell eine Mitwirkungspflicht, die sich insbesondere in Rechtsmittelverfahren dahin auswirkt, dass die Beschwerdeinstanz zulässigerweise nur auf vorgebrachte Rügen einzugehen braucht und den Sachverhalt nur in Bezug auf die vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen hat (Rhinow/Koller/ Kiss, a.a.O., Rz. 907; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 201 f.). Es ist nicht willkürlich und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn eine Rechtsmittelinstanz nur auf Rügen eingeht, die in einem zumutbaren Ausmass substantiiert sind.
 
c) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsmaxime und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach den von ihr angerufenen Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts in einem weiteren Umfang gelten sollen als nach den dargelegten allgemeinen Grundsätzen. Nach den Bestimmungen von §§ 12 und 16 VPO beschränkt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts auf die Feststellung der für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und auf die Würdigung aller erheblichen Vorbringen.
 
Nach der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach diesen Bestimmungen denn auch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, die den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren verpflichtet, seine Vorbringen tatbeständlich und beweismässig zu begründen. Es ist danach in erster Linie Aufgabe des Beschwerdeführers, die Beanstandungen vorzubringen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 107/1995 vom 1. November 1995, VGE 1995, S. 208 ff.).
 
d) Der Regierungsrat beurteilte die Frage der Ausstandspflicht im Entscheid vom 25. April 2000 im Wesentlichen nur im Lichte der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Äusserungen der Schulpflege im Schreiben vom 20. September 1999 an die Beschwerdeführerin. Auf den Beschluss der Schulpflege vom 21. Oktober 1999 (Mandatierungsbeschluss) ging er nicht ein. In der darauf hin erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht beanstandete die Beschwerdeführerin den Entscheid des Regierungsrats in dieser Hinsicht nicht und rügte insbesondere keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
 
Sie erwähnte den Mandatierungsbeschluss lediglich in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Rechtsschrift und legte dieser eine Kopie des Mandatierungsbeschlusses bei.
 
Sie machte in der Beschwerdebegründung jedoch mit keinem Wort geltend, dass sie die Ausstandspflicht der Schulpflege und deren Präsidentin auch aus diesem Beschluss ableitete, und legte nicht dar, inwiefern sich daraus Ausstandsgründe ergeben sollten.
 
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den in der Beschwerdeschrift erwähnten und dieser beigelegten Mandatierungsbeschluss übersehen und insoweit seinem Urteil einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Mangels entsprechender Vorbringen war es nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, von sich aus auf den beigelegten Mandatierungsbeschluss einzugehen und zu prüfen, ob und inwiefern sich aus diesem ein Ausstandsgrund ergeben könnte.
 
Dass sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Ausstandsbegehrens auf diesen Beschluss berufen wollte, war für das Verwaltungsgericht nicht ohne weiters ersichtlich. Zunächst ergibt sich aus diesem keineswegs offensichtlich eine Ausstandspflicht der Schulpflege oder ihrer Präsidentin (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 3c). Auch hatte die Beschwerdeführerin den Ausstand der Schulpflegepräsidentin erstmals bereits am 20. Oktober 1999 verlangt, also einen Tag bevor der Mandatierungsbeschluss überhaupt gefasst wurde, und nicht, wie sie in ihrer vorliegenden Beschwerde impliziert, am 27. Oktober 1999 als Reaktion auf den Beschluss.
 
Zudem war die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des Beschlusses. Sie berief sich, wie ausgeführt, weder zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens vom 27. Oktober 1999 noch in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat auf diesen.
 
Das Verwaltungsgericht durfte ihn unter diesen Umständen auch als nicht entscheidwesentlich betrachten. Es hat die von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechte nicht verletzt, indem es in seinen Erwägungen nicht darauf einging.
 
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
 
3.- a) Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die Ausstandspflicht der Schulpflege sowie ihrer Präsidentin zu Unrecht verneint. Sie ist sich mit dem Verwaltungsgericht einig, dass das kantonale Recht vorliegend keine weitergehende Ausstandspflicht begründe als sie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 4 aBV bzw.
 
Art. 29 BV abgeleitet werden kann. Allerdings macht sie geltend, bei der beabsichtigten Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses stehe für sie ein derart weitreichender Nachteil in Aussicht, dass die entscheidende Verwaltungsbehörde, d.h. die Schulpflege und ihre Organe, die gleichen Ausstandsregeln wie eine richterliche Behörde zu beachten habe.
 
Nach diesen bilde bereits der Anschein der Befangenheit einen Ausstandsgrund, ohne dass die den Ausstandsgrund behauptende Partei hierfür den strikten Beweis zu erbringen habe. Ein solcher Anschein liege hier aus mehreren Gründen vor. Das gesamte Handeln der Schulpflege und ihrer Präsidentin sei durch Vorurteile ihr, der Beschwerdeführerin, gegenüber bestimmt. Dies zeige sich darin, dass die Schulpflegepräsidentin sie bereits im Schreiben vom 20. September 1999 vorverurteilt habe, indem sie ihr, ohne sie vorher angehört zu haben, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses und damit die Erfüllung eines Straftatbestandes unterstellt habe. Die Voreingenommenheit der Schulpflege manifestiere sich sodann durch die Mandatserteilung der Schulpflege an ihre Präsidentin und ein weiteres Mitglied zur Aufnahme von Trennungsverhandlungen; die Auflösung des Anstellungsverhältnisses sei von der Schulpflege damit schon beschlossen worden, bevor sie von der Gesamtbehörde angehört und ihr eine Bewährungsfrist angesetzt worden sei.
 
b) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 119 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b).
 
Die Schulpflege als Gesamtbehörde und ihre Präsidentin sind unbestrittenermassen keine richterlichen Behörden, sondern Organe der Verwaltung. Die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden daher keine Anwendung. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 4 aBV bzw.
 
Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (125 I 119 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 1998 i.S. B, ZBl 100/1999 S. 74 ff., E. 2b und vom 14. Februar 1997 i.S. P., ZBl 99/1998 S. 289 ff., E. 3a).
 
Die von der Beschwerdeführerin angerufene, in einigen Bundesgerichtsurteilen zu findende Aussage, aus Art. 4 aBV ergebe sich ein gleichartiger bzw. gleicher Anspruch wie aus Art. 58 aBV, bedeutet nicht, dass die für Gerichte geltenden Ausstandsregeln unbesehen auf Regierungs- und Verwaltungsbehörden übertragen werden können. Stellung und Aufgaben dieser Behörden können eine differenzierte Regelung nahelegen. Dabei ist in jedem Einzelfall eine spezifische Beurteilung erforderlich, bei der insbesondere den der Behörde gesetzlich zugewiesenen Funktionen und der behördlichen Organisation Rechnung getragen werden muss (BGE 125 I 119 E. 3b-f, 209 E. 8a; Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., E. 2b; Urteil vom 14. Februar 1997, a.a.O., E. 3b je mit Hinweisen). Den Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten angenäherte Kriterien gelten zwar für Organe der verwaltungsinternen Rechtspflege (BGE 125 I 119 E. 3c; Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., E. 2b). Zu diesen gehört jedoch weder die Schulpflege als Kollegialbehörde noch ihre Präsidentin. Politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) sind hingegen aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern haben kumulativ verschiedene Funktionen zu erfüllen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die der Behörde gesetzlich zugeteilten Funktionen müssen insbesondere bei der Beurteilung der Tragweite von deren früheren Äusserungen oder Stellungnahmen in der Angelegenheit berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3b-f, 209 E. 8a; Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., E. 2b). Würden Meinungsäusserungen durch Mitglieder von Exekutiv- oder Verwaltungsbehörden zu einer in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angelegenheit unabhängig von ihren Funktionen nach den strengen Regeln über die Ausstandspflicht für Mitglieder richterlicher Behörden beurteilt, würde die Rechtsanwendung durch solche Behörden in vielen Fällen geradezu verunmöglicht.
 
Dies zumal derartige Behörden regelmässig über keine Ersatzmitglieder verfügen und insoweit ihre Beschlussfähigkeit verlieren könnten (BGE 125 I 119 E. 3f; Urteil vom 14. Februar 1997, a.a.O., E. 2b).
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es für die Frage, ob eine Verwaltungsbehörde dieselben Regeln für den Ausstand wie eine richterliche Behörde zu beachten hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen kann, welche Tragweite ein von dieser allenfalls zu fällender Entscheid für den Betroffenen hat. Ebenso wenig lässt sich die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Schulpflege hätte vorliegend die Ausstandsregeln für richterliche Behörden zu beachten, auf den von ihr angerufenen BGE 119 V 456 stützen. In diesem Entscheid ging es um die Ausstandspflicht eines wissenschaftlichen Experten bei der Vorbereitung einer Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung, dessen Funktion nicht mit derjenigen der Schulpflege im vorliegenden Fall verglichen werden kann (vgl. BGE 119 V 456 E. 5a).
 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben Behördenmitglieder unmittelbar von Verfassungs wegen in der Regel nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Ohne dass solche persönlichen Interessen vorliegen, kann ein Ausstandsgrund ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn das Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (BGE 125 I 119 E. 3g; Urteil vom 14. Februar 1997, a.a.O., E. 3b/c; je mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., E. 2b).
 
c) Die Schulpflege übt im Kanton Basel-Landschaft die gesetzlichen Funktionen der Anstellungs- und Aufsichtsbehörde über die Lehrer der Primarschulen aus (§§ 79 und 114 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 26. April 1979). Mit ihrem Schreiben vom 20. September 1999 hat die Präsidentin der Schulpflege in Wahrnehmung dieser Funktionen einen Vorfall in der Klasse der Beschwerdeführerin angesprochen.
 
Sie stellte dabei fest, dass der Behörde Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführerin die Angelegenheit mit eindeutiger Schuldzuweisung an die betroffene Schülerin nach aussen getragen habe und kündigte eine ausführliche Besprechung der Angelegenheit an. Es kann nicht davon die Rede sein, dass die Schulpflegepräsidentin die Beschwerdeführerin damit, im Hinblick auf spätere Sanktionen der Schulpflege ohne vorherige Anhörung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses vorverurteilt hätte. Ihre Ausführungen dienten vielmehr der Information der Beschwerdeführerin über die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe, damit sie sich auf die anstehende Besprechung vorbereiten und dabei wirksam zur Sache äussern konnte. Die Äusserungen im Schreiben vom 19. September 1999 verpflichten nach dem vorstehend (E. 3b) Ausgeführten offensichtlich weder die Schulpflege noch deren Präsidentin zum Ausstand.
 
Am 13. Oktober 1999 fand ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulleitung sowie der Schulpflege statt, das - wie sich aus dem entsprechenden Protokoll ergibt - ergebnislos endete. Die Schulpflege ermächtigte ihre Präsidentin und ein weiteres Mitglied am 21. Oktober 1999 zur Aufnahme von Trennungsverhandlungen mit der Beschwerdeführerin.
 
Auch daraus lässt sich klarerweise keine Ausstandspflicht der Schulpflege ableiten. Insbesondere lässt sich dem entsprechenden Beschluss nicht entnehmen, dass die Schulpflege in jenem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Anstellungsverhältnisses beschlossen hätte, bevor sie als Gesamtbehörde die Beschwerdeführerin angehört oder über die in § 12 aPV vorgeschriebene Ansetzung einer Bewährungsfrist entschieden hatte. Sie erteilte ihrer Präsidentin und der Ressortleiterin den Auftrag, die Gesamtbehörde und die Schulleitung periodisch über den Stand der Verhandlungen zu informieren und in allfällig notwendige Beschlüsse, wie z.B. über die Ansetzung einer Bewährungsfrist oder eine Kündigung, einzubeziehen. Daraus ergibt sich klar, dass in jenem Zeitpunkt das Ergebnis der bevorstehenden Verhandlungen noch offen war.
 
Nach dem Dargelegten ist auch keine Kumulation von Verfehlungen der Schulpflege und ihrer Präsidentin ersichtlich, aufgrund der auf eine persönliche Abneigung dieser Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber zu schliessen wäre.
 
Dass Mitglieder der Schulpflege in anderer Weise ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung gegenüber der Beschwerdeführerin bekundet oder in ihrer Angelegenheit ein persönliches Interesse hätten, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat demnach die angerufenen verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
 
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind praxisgemäss keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; vgl. BGE 125 I 182 E. 7).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 16. Juli 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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