BGer I 610/1999 | |||
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BGer I 610/1999 vom 19.07.2001 | |
[AZA 7]
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I 610/99 Hm
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 19. Juli 2001
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in Sachen
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C.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, Kirchplatz 5, 8401 Winterthur,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1948 geborene C.________, verheiratet und Mutter dreier Kinder (geboren 1974, 1976 und 1982) war ab November 1990 bis 31. Dezember 1991 als Teilzeithilfsbäckerin bei der Firma X.________ sowie ab Mai 1987 bis 31. August 1995 als teilzeitliche Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma Y.________ angestellt. Seit ihrem letzten effektiven Arbeitstag am 29. Oktober 1994 geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 14. November 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf seit längerem bestehende Knie- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität (Verfügung vom 8. September 1997).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache mit der Feststellung an die IV-Stelle zur Überprüfung des wirtschaftlichen Härtefalles zurückwies, die Versicherte habe ab 1. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % Anspruch auf eine Invalidenrente (Entscheid vom 30. August 1999).
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C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ab 1. Oktober 1995 eine ganze und ab 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; des Weitern sei ihr in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheids eine ganze Parteientschädigung auszurichten und die Sache zu deren Bemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen, den Umfang und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis, Art. 29 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 150; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 f. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
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b) Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung gelangt. Unbestritten sind ferner die Bemessungsfaktoren Anteile Erwerbstätigkeit (85 %) und Haushaltsführung (15 %), die zumutbare Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich (20 Wochenstunden) sowie das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs relevante Valideneinkommen von Fr. 35'497. -. Uneinigkeit herrscht hingegen über die Höhe des trotz des Gesundheitsschadens durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielenden Verdienstes (Invalideneinkommen), die Behinderung im Haushaltsbereich sowie den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
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2.- a) Anhand eines Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 43,35 % ermittelt. Hierbei ist von den Berechnungsfaktoren einzig die Höhe des vom Tabellenlohn vorzunehmenden leidensbedingten Abzuges streitig. Während das kantonale Gericht eine Kürzung von 15 % für angemessen erachtet, trägt nach Auffassung der Beschwerdeführerin ein Abzug von 20 % den konkreten Umständen Rechnung.
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b) Der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug, der nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, hat den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich indes nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75).
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c) Die Beschwerdeführerin, welche an einem chronischen cervicothorakovertebralen sowie einem lumbospondylogenen Syndrom links bei degenerativer Bandscheibenveränderung, muskulärer Dysbalance sowie Haltungsinsuffizienz, an einer beidseitigen Gonarthrose, an Restbeschwerden mit belastungsabhängiger Arthralgie des rechten Handgelenkes nach einer Vorderarmfraktur rechts im Jahre 1987, an Asthma bronchiale, Hypertonie und Adipositas leidet, ist im Rahmen von Reinigungsarbeiten vollständig arbeitsunfähig und kann eine leichte, sitzend/stehend auszuführende Erwerbstätigkeit, welche kein Treppensteigen und lediglich kurzzeitiges Gehen erfordert, während insgesamt vier - am besten verteilt auf zwei mal zwei - Stunden pro Tag ausüben (Berichte des Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1. Juli und 28. August 1997, Aktennotiz der IV-Ärztin Frau Dr. med. B.________ vom 25. August 1997). Angesichts der multiplen körperlichen Beschwerden sowie deren auch die Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeiten beträchtlich einschränkenden Auswirkungen ist davon auszugehen, dass die Versicherte durch ihre gesundheitliche Situation in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Leiden benachteiligt ist. Zu beachten ist sodann, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. Tabelle 13* der Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1994 des Bundesamtes für Statistik). Um diesen sich einkommensmässig erheblich niederschlagenden Tatsachen in genügendem Masse Rechnung tragen zu können, ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid das vorinstanzlich ermittelte, unbeanstandete Einkommen von Fr. 20'490. - um insgesamt 20 % herabzusetzen. Wird das derart verminderte Invalideneinkommen von Fr. 16'392. - in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 35'497. -, resultiert eine Einkommenseinbusse von knapp 54 %. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 85 % ergibt sich im Erwerbsbereich damit ein Invaliditätsgrad von 46 %.
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3.- a) Was die Behinderung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich anbelangt, hat das kantonale Gericht diese gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle vom 4. Februar 1997 auf 27 % geschätzt. Die Beschwerdeführerin macht hiegegen geltend, insbesondere die vorgenommene Beurteilung der Einschränkung in der Sparte "Wäsche und Kleiderpflege" im Ausmass von 40 % erweise sich als nicht korrekt und müsse auf 75 % erhöht werden.
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b) Kann eine im Haushalt tätige versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, muss sie von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen, worunter namentlich auch die Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangehörigen in üblichem Umfang gehört. Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt (ZAK 1984 S. 133 ff. Erw. 5; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
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Gemäss den Angaben im Haushaltsbericht besteht im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" keine Einschränkung beim Sortieren, Bügeln und Zusammenlegen der Wäsche. Der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sind hingegen das mehrmalige Hinuntersteigen vom 3. Stock in die Waschküche sowie das Einfüllen, Aufhängen, Abnehmen und Hochtragen der Wäsche. Angesichts des Umstands, dass eine beträchtliche - wenn nicht gar vollständige - Entlastung der Versicherten in den ihr auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr zumutbaren Verrichtungen durch den Ehemann sowie die im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 8. September 1997; BGE 121 V 366 Erw. 1b) noch zu Hause lebenden Kinder (21-jährige Tochter, 15-jähriger Sohn) durchaus als Mithilfe in üblichem Umfang bezeichnet werden kann, erscheint eine angenommene Einschränkung von 40 % in diesem Bereich als den Verhältnissen ohne weiteres angemessen. Dies gilt umso mehr, als die zu berücksichtigende Unterstützung von Familienmitgliedern weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Mithilfe (ZAK 1984 S. 138 ff. Erw. 5). Der durch den Wegzug der ältesten Tochter eingetretenen Reduktion der Wäschemenge wäre im Übrigen durch eine Verminderung des Anteils des Aufgabenbereichs "Wäsche und Kleiderpflege" an der gesamten Haushaltstätigkeit und nicht durch eine Erhöhung des betreffenden Behinderungsgrades Rechnung zu tragen. Da nicht ersichtlich ist - und auch nicht beanstandet wird -, inwiefern die im Abklärungsbericht vorgenommene Gewichtung der anderen Tätigkeiten und der betreffenden Einschränkungen unrichtig sein sollte, ist von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 27 % auszugehen. Wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, steht dieses Resultat auch im Einklang mit der von der Klinik Z.________ im Bericht vom 24. Mai 1996 diesbezüglich veranschlagten Behinderung von 30 %. Es bleibt mithin beim vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von rund 4 % (27 % von 15 %) im haushaltlichen Bereich.
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4.- a) Da sich der Invaliditätsgrad somit auf insgesamt 50 % (46 % und 4 %) beläuft, steht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine halbe Rente zu. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entstanden ist.
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b) Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Grad der Arbeitsunfähigkeit anfänglich war, sofern er nur die Erheblichkeitsschwelle von jedenfalls 20 % erreicht (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
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Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist nicht mit Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Während sich die Arbeitsunfähigkeit auf den bisherigen Beruf bezieht, ist bei der Erwerbsunfähigkeit auf den gesamten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während eines Jahres vermag demzufolge noch keinen Rentenanspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % anschliesst. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen nämlich kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
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c) Die Beschwerdeführerin ging ihrer zuletzt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma Y.________ aus gesundheitlichen Gründen ab 30. Oktober 1994 nicht mehr nach. Gemäss Arztzeugnis des Dr. med. E.________ vom 13. Januar 1997 bestand seit 31. Oktober 1994 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch die Ärzte der Klinik Z.________ attestierten der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1994 bis 5. Dezember 1995 und vom 19. Dezember 1995 bis 30. Juni 1996 eine 100%ige sowie vom 6. bis 18. Dezember 1995 und ab 1. Juli 1996 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Reinigungstätigkeit (Arztzeugnisse und Berichte vom 15. Dezember 1994, 9. März, 20. April, 7. und 22. Juni 1995, 24. Januar, 17. April und 24. Mai 1996). Ab 1. Juli 1996 wurde die Leistungsfähigkeit im Bereich einer leichten, sitzenden Beschäftigung mit der Möglichkeit der Wechselbelastung auf 100 % sowie im Haushaltsbereich auf 70 % geschätzt (Bericht der Klinik Z.________ vom 24. Mai 1996). Am 1. Juli 1997 beurteilte Dr. med. E.________ die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie körperlich belastende Arbeiten im Haushalt für nicht mehr zumutbar. Gemäss Aktennotiz der IV-Ärztin Frau Dr. med. B.________ vom 25. August 1997 äusserte sich Dr. med. E.________ telefonisch dahingehend, er habe sich insofern geirrt, als die Versicherte lediglich im Bereich Reinigungstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei, während eine leidensangepasste Beschäftigung von insgesamt vier Stunden am Tag ausgeführt werden könne. Diese Aussage bestätigte er im Arztbericht vom 28. August 1997 und ergänzte, dass nur kurzdauerndes Gehen und kein Treppensteigen zumutbar sei.
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d) Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ab 30. Oktober 1994 bis 5. Dezember 1995 zu 100 %, vom 6. bis 18. Dezember 1995 zu 50 %, vom 19. Dezember 1995 bis 30. Juni 1996 zu 100 %, ab 1. Juli 1996 zu 50 % sowie ab 1. Juli 1997 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig war. Da die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG somit jedenfalls ab Ende Oktober 1994 als eröffnet zu gelten hat, konnte ein Rentenanspruch - unter der Voraussetzung einer nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % - frühestens am 30. Oktober 1995 entstehen und eine Rente ab 1. Oktober 1995 (Art. 29 Abs. 2 IVG) ausgerichtet werden.
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Einig sind sich Vorinstanz und Beschwerdeführerin darüber, dass mit der abschliessenden Beurteilung durch Dr. med. E.________ (vom 1. Juli, 25. und 28. August 1997) vom Vorliegen eines Invaliditätsgrades in rentenbegründendem Ausmass - gemäss Erw. 4a hievor im Umfang von 50 % - auszugehen ist, wobei der Rentenanspruch - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - bereits ab 1. Juli und nicht erst ab 1. August 1997 besteht, da es sich bei den Aussagen des Dr. med. E.________ vom August lediglich um Präzisierungen seines Berichts vom 1. Juli 1997 handelte.
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Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, da sie von Ende Oktober 1994 bis Ende Juni 1996 seitens der Ärzte der Klinik Z.________ mit Ausnahme der Zeit vom 6. bis 18. Dezember 1995 als zu 100 % leistungsunfähig beurteilt und ihr eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Verweisungstätigkeit erst ab 1. Juli 1996 attestiert worden sei, stehe ihr nach Abschluss der einjährigen Wartezeit ab 1. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente zu.
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Den vorhandenen medizinischen Angaben ist im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den Bereichen angestammte Tätigkeit, leidensangepasste Beschäftigung sowie Haushaltsführung erst ab 1. Juli 1996 (Bericht der Klinik Z.________ vom 24. Mai 1996) sowie wiederum ab 1. Juli 1997 (Berichte des Dr. med. E.________ vom 1. Juli, 25. und 28. August 1997) eine differenzierte Einschätzung zu entnehmen. Die Aussage in der ärztlichen Stellungnahme vom 24. Mai 1996, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei - im Ausmass von 100 % - frühestens ab 1. Juli 1996 zumutbar, lässt nicht ohne weiteres den Umkehrschluss zu, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraums von Oktober 1995 bis Ende Juni 1996 auch im Rahmen einer ihren Leiden zuträglichen Beschäftigung vollumfänglich arbeitsunfähig war. Zudem ist unklar, ob, und wenn ja, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitlichen Probleme in dieser Zeit an der Verrichtung von Haushaltstätigkeiten behindert wurde. Da ohne diese Angaben die Frage nach dem Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität im Zeitpunkt des Ablaufs der einjährigen Wartezeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen treffe. Gestützt hierauf hat sie über einen Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 1995 neu zu verfügen.
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5.- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich als gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt und ihr demgemäss eine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
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OG).
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Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, es sei ihr für das kantonale Beschwerdeverfahren eine ganze Parteientschädigung zuzusprechen, ist dieser ebenfalls gegenstandslos geworden, da das kantonale Gericht über eine Neuverlegung der Parteikosten für den vorinstanzlichen Prozess entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben wird.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 1999 und die Verfügung vom 8. September 1997 aufgehoben werden und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 1997 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen Rentenanspruch ab 1. Oktober 1995 neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Textil, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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