BGer I 636/1999 | |||
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BGer I 636/1999 vom 19.07.2001 | |
[AZA 7]
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I 636/99 Ge
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und
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Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Urteil vom 19. Juli 2001
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in Sachen
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Z.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Die 1965 geborene und aus Mexiko stammende Z.________ heiratete im Februar 1992 und reiste im März 1992 in die Schweiz ein. Wegen der Folgen einer seit 1986 bestehenden Polyarthritis meldete sie sich im Januar 1996 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. März 1996 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen.
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Ein erneutes, im Juli 1997 gestelltes Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 1998 ab mit der Begründung, im Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes, welcher auf Mai 1996 festzusetzen sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht erfüllt gewesen.
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B.- Die von Z.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer Invalidenrente ab Mai 1997 (statt Mai 1996) erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. September 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung und die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, welche nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz spätestens seit Mai 1995 (Beginn der Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig ist (Bericht der Hausärztin Dr. med. S.________, Rheumaerkrankungen FMH, vom 16. November 1997), Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
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2.- a) Nach Art. 6 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung sind Ausländer und Staatenlose, vorbehältlich eines hier nicht gegebenen Ausnahmetatbestandes oder abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision geändert. Nach der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen neuen Fassung des Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich eines hier nicht gegebenen Ausnahmetatbestandes oder abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
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Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 5 entschieden hat, kann ein Leistungsansprecher, bei welchem die Invalidität vor dem 1. Januar 1997 eingetreten und die Rentenberechtigung verneint worden ist, weil er nicht während zehn vollen Jahren Beiträge geleistet hat oder ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, nunmehr eine solche Rente beanspruchen, wenn die nach neuem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 AHVG; Ziff. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 1 lit. h der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision [ÜbBest. AHV 10]).
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b) Nach dem bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Recht setzte der Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass während der vom Gesetz festgelegten Mindestbeitragsdauer persönlich Beiträge entrichtet worden waren (Art. 36 Abs. 1 und 2 IVG, aArt. 3 Abs. 2 lit. b und aArt. 29bis Abs. 2 AHVG; BGE 111 V 106 Erw. 1b, 110 V 280 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Im Gegensatz dazu ist laut neuem Recht eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich (BGE 125 V 255 Erw. 1b). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den Mindestbeitrag bezahlt hat (Variante 1) oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Variante 2), oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Variante 3).
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In BGE 126 V 273 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht - gestützt auf den Grundsatz, dass der Gesetzgeber unter Vorbehalt ausdrücklich geregelter Ausnahmen (lit. f Abs. 2 und lit. h ÜbBest. AHV 10) keine Anknüpfung des neuen Rechts an früher eingetretene Versicherungsfälle gewollt habe (Ziff. 1 lit. c Abs. 1 erster Satz ÜbBest AHV 10; vgl. auch BGE 126 V 5) -, dass bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten seien, nicht rückwirkend vom Erfordernis der persönlichen Beitragsentrichtung abgesehen werden könne. Im damals zu beurteilenden Fall verneinte es auch nach Inkrafttreten der 10. AHV- Revision den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Antragstellerin, welche bei Eintritt der Invalidität im Jahre 1985 zufolge ihres Wohnsitzes versichert war, ungeachtet der Beitragszahlungen ihres Ehegatten.
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3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, bei welcher der Versicherungsfall (Eintritt der Invalidität bezüglich einer Rente) bereits im Mai 1996 und damit noch unter altem Recht eingetreten ist, nie persönlich Beiträge geleistet hat. Bei dieser Sachlage muss ein Rentenanspruch nach dem Gesagten auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision verneint werden.
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Zu keinem anderen Ergebnis vermag zu führen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, von März 1992 bis Mai 1995 im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes mitarbeitete und ihr Ehemann hiefür Beiträge entrichtete. Denn wird ein Geschäft unter dem Namen des Ehepartners geführt, welcher mit der Ausgleichskasse abrechnet, und wünscht der andere Ehepartner später, dass die Beiträge bzw. die Einkommen teilweise auf sein eigenes individuelles Konto übertragen werden, kann diesem Begehren mangels eines Berichtigungsgrundes nicht entsprochen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der volle Nachweis einer Beitragspflicht des einen Ehegatten in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des andern Ehegatten erbracht wird (ZAK 1984 S. 178 Erw. 1, S. 179 Erw. 2b in fine, S. 442 Erw. 1; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 25. Juni 1999, H 73/97).
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Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, sie habe keine eigenen Beiträge bezahlt, weil nach Auskunft der AHV-Zweigstelle der Gemeinde ohnehin Versicherungsschutz bestanden habe, bleibt ihr eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz schon deshalb versagt, weil sie den erforderlichen rechtsgenüglichen Nachweis einer entsprechenden Auskunft der Gemeinde, wie sie selber ausführt, nicht zu erbringen vermag (aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, gemäss RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a unter der Herrschaft von Art. 9 BV weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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