BGer 5C.166/2000 | |||
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BGer 5C.166/2000 vom 20.07.2001 | |
[AZA 1/2]
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5C.166/2000/HER/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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20. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
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Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Herzog.
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In Sachen
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Ludwig Amadeus Minelli, Hans Roelli-Strasse 14,Postfach 10, 8127 Forch, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, 8030 Zürich,
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gegen
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Jean Frey AG, Edenstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hünig, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
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betreffend
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Persönlichkeitsverletzung, hat sich ergeben:
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A.- Die Jean Frey AG ist Verlegerin der wöchentlich erscheinenden Zeitung "Die Weltwoche". Im Juli 1993 teilte der damalige Redaktor Stefan Barmettler Ludwig A. Minelli mit, er werde ein Porträt über ihn verfassen. Dagegen verwahrte sich Ludwig A. Minelli ausdrücklich und untersagte es, über seine Person einen Bericht zu veröffentlichen. Dessenungeachtet erschien in der Ausgabe vom 19. August 1993 ein ganzseitiger Artikel über ihn, dessen Haupttitel lautete: "Wenn der alte Wilderer zum Jagdaufseher wird"; der Untertitel enthielt die Passage: "Ein Porträt des streitbaren Juristen, Journalisten und Denner-Beraters Ludwig Amadeus Minelli". Der Text war zusätzlich mit einer ab dem Fernsehschirm aufgenommenen Fotografie von Ludwig A. Minelli bebildert, die ihn anlässlich der Teilnahme an der Diskussionssendung "Zischtigsclub" des Schweizer Fernsehens vom 29. Mai 1990 zeigt. In der Rubrik "Intern" derselben Ausgabe wurden zudem Auszüge aus dem Telefax zitiert, in dem Ludwig A. Minelli sich die Veröffentlichung eines Porträts über ihn verbeten hatte.
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B.- In der Folge erhob Ludwig A. Minelli Ende Dezember 1993 Klage beim Bezirksgericht Uster und ersuchte um Feststellung, die Bezeichnung als "Wilderer" stelle eine rechtswidrige, besonders schwere Persönlichkeitsverletzung dar; des Weiteren sei festzustellen, die Veröffentlichung einer ihn zeigenden Fotografie sowie von Auszügen aus seinem Telefax an den Redaktor seien rechtswidrig. Diese Begehren stellte er unter dem Vorbehalt der Nachklage auf Feststellung, die Publikation der Wortberichterstattung sei ganz oder teilweise rechtswidrig, sowie Nachklage auf Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile und auf Urteilspublikation.
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Mit Urteil vom 31. März 1998 wies das Bezirksgericht die Klage ab; im gleichen Sinne entschied am 26. Mai 2000 das mit Berufung des Klägers angegangene Obergericht des Kantons Zürich, nachdem es zuvor auf die klägerische Berufung mit Beschluss vom 30. Oktober 1998 nicht eingetreten war, welcher Entscheid vom Kassationsgericht des Kantons Zürich auf Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers hin am 5. Dezember 1999 aufgehoben wurde. Auf das die Berufung abweisende Urteil des Obergerichts trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 4. März 2001 nicht ein.
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C.- Der Kläger erhebt gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht unter Erneuerung der erstinstanzlich gestellten Hauptanträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Während die Vorinstanz auf Gegenbemerkungen verzichtet hat, schliesst die Beklagte auf Abweisung der Berufung. Der Kläger hat gegen den angefochtenen Entscheid auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt, auf die mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten worden ist (5P. 263/2000).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Kläger möchte festgestellt haben, der über ihn erschienene Bericht in der Zeitung "Die Weltwoche" vom 19. August 1993 verletze in verschiedener Hinsicht sein Persönlichkeitsrecht.
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Dabei handelt es sich um eine berufungsfähige, nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (BGE 110 II 411 E. 1 S. 413).
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b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jedermann, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden an der Verletzung Mitwirkenden das Gericht anrufen. Das Gesetz räumt dem um Rechtsschutz Nachsuchenden das Recht ein, die Widerrechtlichkeit der Verletzung gerichtlich feststellen zu lassen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
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aa) Damit auf eine Feststellungsklage eingetreten werden kann, muss der Kläger über ein Rechtsschutzinteresse in Gestalt des Feststellungsinteresses verfügen. Gemäss der Rechtsprechung der erkennenden Abteilung hinsichtlich des am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen revidierten Rechts der Persönlichkeit hat der Feststellungskläger darzutun, inwieweit der Fortbestand eines die Persönlichkeit verletzenden Presseerzeugnisses einer andauernden Störungswirkung gleichkommt, mithin der Störungszustand sich effektiv noch oder erneut störend auswirkt (BGE 120 II 371 E. 3 S. 373; Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. März 1996 i.S. V., E. 5, veröffentlicht in: Medialex 1996 S. 156 f.). In der Regel muss er aufzeigen, dass ein nachteiliges Vorstellungsbild von ihm, das durch eine in der Vergangenheit liegende Persönlichkeitsverletzung entstanden ist, noch besteht und weiterhin störend fortwirkt (BGE 122 III 449 E. 2b S. 453). Bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeit kann das Gericht auf diesen Nachweis verzichten, weil eine hinreichend schwere Persönlichkeitsverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Sinne einer Vermutung geeignet ist, eine fortwährende Störungswirkung zu begründen (BGE 122 III 449 E. 2b S. 453 f.; 123 III 385 E. 4a S. 387 f.; Entscheid des Bundesgerichtes vom 3. April 1998 i.S. S., E. 2b, publiziert in: Medialex 1998 S. 171; dieser Rechtsprechung zustimmend: Baudenbacher/Glöckner, in: Lauterkeitsrecht, Basel 2001, N. 96 f. zu Art. 9 UWG; Werro, Le droit de faire constater l'illicéité d'une atteinte, in: Medialex 1998 S. 45 f.). Die Schwere der Verletzung beurteilt sich dabei objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers (BGE 122 III 449 E. 2b S. 454; 123 III 385 E. 4a S. 388; 126 III 209 E. 3a S. 213).
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Demgegenüber hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes das nach Art. 9 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) erforderliche Feststellungsinteresse anders umschrieben, wiewohl diese Norm denselben Wortlaut aufweist wie die im Persönlichkeitsrecht statuierte Feststellungsklage gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Nach Auffassung dieser Abteilung vermag die Differenzierung zwischen Störungswirkung und Störungszustand als dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufend nicht zu überzeugen (BGE 123 III 354 E. 1d S. 359).
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Nach ihrem Dafürhalten war es gerade das von der Revision des Persönlichkeitsrechtes verfolgte Ziel, den Schutz der Persönlichkeit im Allgemeinen und insbesondere gegenüber Verletzungen durch die Medien zu verstärken, womit sich die in der jüngeren Rechtsprechung der II. Zivilabteilung vorgenommene Erhöhung der Anforderungen an die Feststellungsklage nicht vertrage; massgebend habe deshalb das Feststellungsinteresse zu bleiben, wie es in BGE 95 II 481 E. 9 S. 496 ff. umschrieben worden ist, welche Praxis der Gesetzgeber mit der Revision denn auch kodifizieren wollte (BGE 123 III 354 E. 1e S. 360).
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bb) Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Frage des Feststellungsinteresses im Grundsatz der Rechtsprechung der I. Zivilabteilung angeschlossen. Sie hat ausserdem erwogen, selbst bei Beachtung der von der II. Zivilabteilung an die Feststellungsklage gestellten Anforderungen könne auf die Klage eingetreten werden, zumal die in Frage stehende Persönlichkeitsverletzung insgesamt als schwer zu bewerten sei.
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Demgemäss sei zu vermuten, die Störungswirkungen dauerten weiterhin an.
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c) Das vorliegende Verfahren gibt angesichts der abweichenden Rechtsprechung der I. Zivilabteilung zur Frage des Feststellungsinteresses Anlass, diese Thematik in grundsätzlicher Weise zu prüfen.
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aa) Anknüpfungspunkt ist die in BGE 95 II 481 E. 9 S. 498 f. entwickelte Rechtsauffassung, wonach im Recht des Persönlichkeitsschutzes der Feststellungsklage die Funktion zukommt, eine eingetretene Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen.
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Besteht ein durch eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen hervorgerufener Störungszustand, nimmt das Begehren um gerichtliche Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung eine dem Verletzten dienende Beseitigungsfunktion wahr (BGE 95 II 481 E. 9 S. 499; 122 III 449 E. 2a S. 451 f.; 123 III 354 E. 1c S. 358). Treffend wird deshalb auch von einer "Leistungs-(Beseitigungs-)klage im Gewande der Feststellungsklage" gesprochen (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl. , Bern 1999, § 34 N. 32; unveröffentlichte E. 2c von BGE 119 II 97). Ein Störungszustand, der mit der auf Beseitigung zielenden Feststellungsklage behoben werden soll, ist dabei im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen (BGE 95 II 481 E. 9 S. 497; 101 II 177 E. 4b S. 188; 104 II 225 E. 5a S. 234; 123 III 354 E. 1c S. 358).
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Das mit der Revision in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eingefügte Erfordernis der "weiterhin störenden Auswirkung" stellt nichts anderes als die Kodifizierung des eben umschriebenen Störungszustandes dar (vgl. nachfolgend E. 1c/bb). Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Störungszustand nicht im Laufe der Zeit von selbst verschwindet; wohl mag seine relative Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen, indessen können persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer erheblichen Zeitdauer beispielsweise ansehensmindernd nachwirken (BGE 95 II 481 E. 9 S. 497; 123 III 354 E. 1e S. 360). Hinzu kommt, dass Medieninhalte heutzutage angesichts neuer, elektronischer Archivierungstechniken auch nach ihrem erstmaligen, zeitgebundenen Erscheinen allgemein zugänglich bleiben und eingesehen werden können (BGE 123 III 354 E. 1f S. 361). Soweit in früheren Entscheiden der erkennenden Abteilung (BGE 120 II 371 E. 3 S. 373 f.; 122 III 449 E. 2a S. 452 f.) mit Blick auf die tägliche Informationsflut bezweifelt worden ist, ob wirklich jede öffentlich verbreitete persönlichkeitsverletzende Äusserung einen rechtsgefährdenden - d.h. die Persönlichkeit beeinträchtigenden - Zustand herbeizuführen vermag, kann daran nicht festgehalten werden. Das vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse mag hingegen dann entfallen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, weshalb auszuschliessen ist, die Äusserung werde von neuem öffentlich verbreitet werden (BGE 123 III 354 E. 1g S. 362).
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Allgemein gesagt kann demzufolge die in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorgesehene Feststellungsklage erhoben werden, wenn der Verletzte über ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes verfügt (BGE 123 III 354 E. 1c S. 358).
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bb) Dass diese Sichtweise der Absicht des Reformgesetzgebers entspricht, ist bereits in BGE 123 III 354 E. 1e S. 359 f. aufgezeigt worden. Es genügt, an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass es das Hauptanliegen der Novelle über das Persönlichkeitsschutzrecht war, den Schutz der Persönlichkeit im Allgemeinen und im Besonderen gegen Verletzungen durch die Medien zu verbessern (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 637, S. 641 Ziff. 131; AB 1983 N S. 1378, Votum Leuenberger; S. 1385, Votum Butty; AB 1983 S S. 132, Votum Hänsenberger). In den Materialien wird weiter betont, die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsschutzinstrumente in Gestalt der Unterlassungs- und der Feststellungsklage würden nunmehr im Gesetzestext wiedergegeben (Botschaft, a.a.O., S.
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660 f. Ziff. 231; AB 1983 N S. 1388, Votum Leuenberger). Bezüglich des Feststellungsanspruchs führt die Botschaft aus, dieser komme zum Zuge, wenn die eigentliche Verletzungshandlung wohl abgeschlossen sei, sich aber dennoch störend auswirke; die Feststellungsklage sei denn auch als Fortsetzung der Beseitigungsklage zu begreifen (Botschaft, a.a.O., S. 662 Ziff. 232 mit Verweis auf BGE 95 II 481 und BGE 103 II 161 in Anm. 64).
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Wollte aber der Gesetzgeber mit der Novelle den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen stärken, so stehen die in der jüngeren Rechtsprechung der erkennenden Abteilung gestellten Anforderungen an die persönlichkeitsrechtliche Feststellungsklage gerade nicht in Einklang mit dieser Regelungsabsicht.
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Vielmehr gebietet die Entstehungsgeschichte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der I. Zivilabteilung, auf eine Feststellungsklage einzutreten, sofern der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes dartut, ohne dass es dabei auf die Schwere der Verletzung ankäme.
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Darüber hinaus versagt das Kriterium der Schwere der Verletzung in Fällen, bei denen wie im vorliegenden eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht wird (nachfolgend E. 3). Bildet die in Frage stehende Fotografie den Kläger nicht in geradezu kompromittierender Weise ab, bliebe ihm beim Scheitern des Nachweises einer fortwährenden Störungswirkung verwehrt, die Widerrechtlichkeit einer gegen seinen Willen publizierten Fotografie gerichtlich feststellen zu lassen, weil in der Regel hierin keine schwere Verletzung zu erblicken sein dürfte.
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d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Feststellungsklage eingetreten ist.
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2.- a) Der Kläger möchte zunächst festgestellt haben, die Bezeichnung als "Wilderer" sei rechtswidrig und stelle eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Das Obergericht hat die Gleichsetzung des Klägers mit einem Wilderer als Persönlichkeitsverletzung bewertet, sie aber als durch ein überwiegendes öffentliches Interesse als gerechtfertigt erachtet. Der Kläger beanstandet, dass ihn die Vorinstanz als Person im Zwischenbereich von absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte eingestuft habe, über die ohne äusseren Anlass berichtet werden dürfe. Sinngemäss stellt er in diesem Zusammenhang in Abrede, eine Person des öffentlichen Interesses zu sein, über die ein Porträt verfasst werden dürfe. Er weist darauf hin, der Beklagten ausdrücklich verboten zu haben, über ihn einen Artikel zu publizieren.
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Zudem kritisiert er, die Vorinstanz habe dem Begriff des Wilderers einen veralteten Inhalt im Sinne ungebundener Lebensführung unterlegt; dem setzt er entgegen, die Bezeichnung als Wilderer stigmatisiere ihn als - allenfalls abenteuerlich handelnden - Rechtsbrecher. Er sei aber weder straf- noch zivilrechtlich jemals verurteilt worden, was dem Bericht über ihn nicht zu entnehmen sei.
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b) aa) Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 106 II 92 E. 2a S. 96; 111 II 209 E. 2 S. 210 f.). Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 106 II 92 E. 2a S. 97; 126 III 209 E. 3a S. 213 mit Hinweisen). Eine Minderung des Ansehens kann unter Umständen bereits eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen wird (BGE 119 II 97 E. 4a/aa S. 100).
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bb) Der den Kläger porträtierende Artikel trägt den Haupttitel: "Wenn der alte Wilderer zum Jagdaufseher wird"; der unmittelbar sich anschliessende Untertitel lautet: "Ein Porträt des streitbaren Juristen, Journalisten und DennerBeraters Ludwig Amadeus Minelli". Haupt- und Untertitel werden vom Leser zusammen, als einheitliche Gesamtüberschrift des eigentlichen Textteiles wahrgenommen; man begreift beide Titel als in sich zusammenhängende Sinneinheit, führt doch der Untertitel erst aus, um welche Person es geht. Da der Untertitel die verschiedenen beruflichen Funktionen des Klägers anführt (Jurist, Journalist sowie ergänzend dazu Berater eines Unternehmens), wird einsichtig, dass mit "Wilderer" und "Jagdaufseher" nicht wörtlich zu verstehende Tätigkeiten des Klägers angegeben werden, sondern dass damit objektiv verstanden in metaphorischer Weise ein Wandlungsprozess im Verhalten des Klägers umschrieben wird. Der in der Metapher verwendeten Ausgangsposition eines Wilderers mag dabei durchaus eine negative Konnotation anhaften, einerlei, ob nur der Titel zur Kenntnis genommen oder der gesamte Artikel gelesen wird. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Durchschnittsleser mit Wilderer ein zumindest sozial verwerfliches, sich über anerkannte gesellschaftliche Konventionen hinwegsetzendes und rücksichtsloses Verhalten assoziiert und dadurch das Ansehen des Klägers eine Minderung, wenngleich keine schwerwiegende, erleidet.
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c) Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung grundsätzlich stets widerrechtlich, es sei denn, der Verletzer könne sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen (BGE 126 III 209 E. 3a S. 212, 305 E. 4a S. 306 mit Hinweisen). In der vorliegenden Streitsache führt die Beklagte unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein öffentliches Interesse an der Person des Klägers an.
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Das Obergericht hat unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen ausführlich dargetan, dass der Kläger, der unbestrittenermassen ein bekannter Rechtsanwalt ist, zwar nicht als absolute Person der Zeitgeschichte gelten könne, indes ebenso wenig lediglich als relative Person der Zeitgeschichte einzustufen sei, sondern als im Zwischenbereich stehend betrachtet werden müsse. Dies rechtfertige, "hin und wieder" ohne besonderen Anlass öffentlich über ihn zu berichten.
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aa) Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere in der Berichterstattung der Medien bei fehlender Einwilligung des Verletzten eine gewichtige Funktion zukommt (AndreasBucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz,
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3. Aufl. , Basel 1999, N. 540).
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Begriff der Person der Zeitgeschichte wiederholt verwendet worden, ohne indes ausdrücklich auf die Differenzierung von absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte abzustellen (BGE 109 II 353 E. 3 S. 356; 111 II 209 E. 3c S. 214; 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 17. Mai 1994 i.S. T. AG, E. 4a). Das Bundesgericht hält eine Berichterstattung mit Namensnennung in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage für gerechtfertigt, wobei es dieser Personenkategorie auch relativ prominente Personen zurechnet (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; vgl. auch BGE 126 III 209 E. 4 S. 216, wo beiläufig auf die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte verwiesen wird).
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Nach der Literatur sind absolute Personen der Zeitgeschichte solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker, Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft.
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Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (statt vieler: Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle,
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4. Aufl. , Bern 2001, N. 561a).
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bb) Aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim Kläger um eine relativ prominente Persönlichkeit handelt. Wenn ihm auch der Bekanntheitsgrad gewisser nationaler Politiker, Sportler oder Fernsehmoderatoren abgeht, die man in allen beruflichen und gesellschaftlichen Schichten kennt, erfreut er sich namentlich in der juristischen Fachwelt - Justiz, Verwaltung, Lehre und Advokatur - eines beträchtlichen Bekanntheitsgrades. Ausserdem ist der Kläger aufgrund seiner früheren journalistischen Tätigkeit einem breiteren Publikum als Publizist bekannt.
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Darüber hinaus hat er sich mitunter in öffentliche Debatten eingeschaltet, so beispielsweise in Fragen der Trennung von Kirche und Staat. Gelegentlich ist er aus aktuellem Anlass in Radio und Fernsehen aufgetreten, um Zeitfragen pointiert zu kommentieren.
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Angesichts der Prominenz des Klägers hat die Vorinstanz dafür gehalten, es dürfe "hin und wieder" in der Öffentlichkeit über ihn berichtet werden. Der klägerischen Kritik daran ist einerseits insofern beizupflichten, als das Kriterium, der Kläger dürfe zwar nicht regelmässig, aber "hin und wieder" Gegenstand einer Berichterstattung bilden, nicht aussagekräftig genug erscheint, um über die Zulässigkeit und Häufigkeit von Veröffentlichungen über ihn zu befinden. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass dem Kläger infolge seiner verschiedenen, teilweise nachgerade auf die Erlangung von Öffentlichkeit hin ausgerichteten Tätigkeiten ein gewisser Bekanntheitsgrad nicht abgesprochen werden kann. Dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Kläger könne nicht als absolute Person der Zeitgeschichte eingestuft werden, bedeutet deshalb nicht, er habe zwingend als relative zeitgeschichtliche Person zu gelten, über die ein Porträt nur im Zuge eines besonderen Anlasses veröffentlicht werden dürfe.
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Dem Obergericht, das den Kläger als Person im Zwischenbereich von absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte bezeichnet hat, ist daher im Ergebnis insofern zuzustimmen, als die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen vermag. Zwischen Personen, die aufgrund ihrer gelebten Öffentlichkeit sich nur in engeren Grenzen auf den Schutz ihrer Persönlichkeit berufen können, und Personen, die grundsätzlich immer ihre Privatsphäre geltend machen können, mit Ausnahme der anlässlich eines bestimmten Ereignisses über sie erfolgenden Berichterstattung, gibt es Abstufungen (vgl.
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Matthias Prinz/Butz Peters, Medienrecht, München 1999, N. 859). Solchen Abstufungen ist mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, N. 12.140).
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In vorliegender Streitsache gebietet die für das Bundesgericht feststehende, relative Bekanntheit des Klägers, die Frage nach der Zulässigkeit der Berichterstattung über ihn mit einer derartigen Interessenabwägung zu beantworten.
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In Anbetracht der von der Vorinstanz festgestellten, mannigfaltigen und teilweise öffentlichkeitsbezogenen Tätigkeiten des Klägers kann ein legitimes Informationsbedürfnis an der Person des Klägers nicht verneint werden (vgl. BGE 126 III 209 E. 3a S. 212, 305 E. 4b/aa S. 307). Der Artikel befasst sich denn auch überwiegend mit dem öffentlichen Leben des Klägers; es werden darin - entsprechend dem in der Überschrift thematisierten Wandlungsprozess des Klägers - teilweise weit zurückliegende Aktivitäten rapportiert. Dabei kommen auch Medienauftritte des Klägers zur Sprache, in denen er sich in unverblümter Weise abfällig über andere Personen äusserte.
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Damit soll offenbar aufgezeigt werden, dass er sich auf der einen Seite nicht scheue, sich über andere abschätzig zu äussern, derweil er sich auf der anderen Seite in der Rolle des Rechtsanwaltes gleichsam als Medienwächter aufführe.
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Wer wie der Kläger mit einer gewissen Regelmässigkeit öffentlich in Erscheinung tritt, muss in Kauf nehmen, dass über diese Tätigkeiten und die dahinterstehende Person berichtet wird (vgl. BGE 122 III 449 E. 2c S. 455). Mithin ergibt sich, dass die Publikation der Wortberichterstattung über die Person des Klägers gegen seinen ausdrücklichen Willen durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
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cc) Was die Bezeichnung als "Wilderer" im Besonderen betrifft, so hat die Vorinstanz sie als wahr und folglich gerechtfertigt betrachtet.
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Der im vorliegenden Zusammenhang metaphorisch verwendete Ausdruck Wilderer gibt nicht eine reine Tatsache wieder, sondern enthält daneben auch eine wertende Aussage. Für den Sachbehauptungskern von gemischten Werturteilen gelten nach der Rechtsprechung dieselben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308), d.h.
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die Mitteilung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsachen ist im Regelfall nicht mit dem Informationsauftrag der Presse zu rechtfertigen (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213 mit Hinweis auf Ausnahmen). Meinungsäusserungen und Werturteile sind nicht zu beanstanden, sofern sie aufgrund des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes als vertretbar erscheinen (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308).
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Das Obergericht hat in Würdigung des ihm vorgelegten Beweismaterials eingehend dargetan, der im Begriff Wilderer enthaltene Tatsachenkern charakterisiere in treffender Weise eine Facette der klägerischen Person. Nach vorinstanzlicher Auffassung drückt der Titel aus, dass es zum Wesen des Klägers gehöre, in der von ihm betriebenen politischen Auseinandersetzung mitunter anerkannte gesellschaftliche Normen mit einer gewissen Nonchalance zu übertreten und beispielsweise den jeweiligen ins Auge gefassten Kontrahenten der Lächerlichkeit preiszugeben. Das Obergericht hat daraus gefolgert, beim Kläger handle es sich um eine Persönlichkeit, die, wenn es ihr gut scheine, durchaus willens sei, den politischen Diskurs von der Argumentationsebene auf Beschimpfungen zu reduzieren und sich so zugleich über ethische Grundwerte hinwegzusetzen.
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Selbst der Kläger widerspricht dieser Einschätzung nicht, wie er auch nicht ansatzweise in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darlegt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), inwiefern die dem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen, die namentlich im fraglichen Artikel rapportiert werden, dieses als nicht vertretbar erscheinen liessen. Mithin hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie einzelne, in der politischen Diskussion getätigte Aussagen des Klägers gewürdigt hat, und gestützt darauf die metaphorische Bezeichnung des Klägers als Wilderer bezüglich des Sachbehauptungskerns als wahr und hinsichtlich des Wertungselementes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als vertretbar erachtet hat.
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d) Insgesamt ergibt sich, dass die in der Metapher enthaltene Bezeichnung des Klägers als Wilderer seine Persönlichkeit verletzt hat. Indessen ist die hierfür Anlass gebende Berichterstattung in grundsätzlicher Weise durch ein überwiegendes öffentliches Interesse und der gewählte Begriff des Wilderers sowohl hinsichtlich des Wertungselementes wie auch des Sachbehauptungskerns angesichts der konkreten Umstände gerechtfertigt und damit nicht widerrechtlich. Insoweit erweist sich demnach die Berufung als unbegründet.
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3.- Der Kläger rügt weiter, die ohne seine Zustimmung erfolgte Veröffentlichung seines Bildes verstosse gegen sein Persönlichkeitsrecht und das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235. 1), zumal er keine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG verbiete es, gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen Personendaten zu bearbeiten, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliege.
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a) aa) Das Recht am eigenen Bild ist als Konkretisierung des in Art. 28 Abs. 1 ZGB niedergelegten Persönlichkeitsrechtes in Rechtsprechung und Lehre anerkannt (Entscheid des Bundesgerichtes vom 19. Dezember 1994 i.S. G., E. 3b, publiziert in: SJ 1995 S. 672; statt vieler: Dessemontet, Le droit à sa propre image: Droit de la personnalité ou droit à la publicité, in: Mélanges Grossen, Basel 1992, S. 46 f.).
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Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nach der Lehre im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne seine Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird (Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, N. 628 ff.
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mit Nachweisen). Dem ist beizupflichten; mithin ist eine solche Verletzungshandlung stets widerrechtlich, ausser der Verletzer könne einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Erfolgt die Veröffentlichung wie hier durch die Presse, ist deren Interesse auf Information der Allgemeinheit, wozu auch die Illustrierung der Wortberichterstattung mit Bildmaterial gehört, gegen dasjenige des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgsam abzuwägen (E. 2c/bb).
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bb) Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger angerufenen, für die Bearbeitung von Personendaten geltenden Regeln des Datenschutzgesetzes, die das Recht der Persönlichkeit des Zivilgesetzbuches ergänzen und konkretisieren (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 458 Ziff. 221. 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf der Bearbeiter von Personendaten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
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Der Begriff der Personendaten umfasst dabei sämtliche Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG); sowohl vom Wortlaut als auch vom Normzweck her fallen darunter auch Bilddaten in Form einer eine bestimmte Person zeigenden Fotografie (Botschaft, a.a.O., S. 444 Ziff. 221. 1; Urs Belser, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 3 DSG).
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Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG dürfen Daten einer Person gegen ihren ausdrücklichen Willen nur bearbeitet werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. In der zu beurteilenden Streitsache besteht die Bearbeitungshandlung im Bekanntgeben (Art. 3 lit. e DSG) des klägerischen Bildes. Dem Kläger ist zunächst insofern beizupflichten, als sein schriftlich mitgeteiltes Verbot, über ihn ein Porträt zu veröffentlichen, die Wort- und Bildberichterstattung einschliesst.
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Es entspräche nicht dem Sinn der klägerischen Mitteilung, worin jedwede Berichterstattung über ihn untersagt wird, diese nur auf die Wort-, nicht jedoch auch die Bildberichterstattung zu beziehen. Demgemäss ist zu prüfen, ob die Publikation der ihn zeigenden Fotografie sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (Art. 13 Abs. 1 DSG). Prüfenswert erscheint wiederum ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über den Kläger, wobei Art. 13 Abs. 2 lit. d DSG konkretisiert, ein überwiegendes Interesse falle in Betracht, wenn die Bearbeitung der Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums erfolgt.
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Freilich bildet die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines Mediums keinen absoluten Rechtfertigungsgrund; damit soll dem Gericht vielmehr ein Beurteilungselement für die vorzunehmende Interessenabwägung in die Hand gegeben werden (Botschaft, a.a.O., S. 460 Ziff. 221. 3). Letztlich geht es darum, die bereits erwähnte (E. 2c/bb), sorgfältige Abwägung des Interesses des Einzelnen auf Unversehrtheit seiner Person gegen das Interesse der Presse auf Information der Allgemeinheit vorzunehmen, um so die Anliegen von Persönlichkeitsschutz und Informationstätigkeit der Medien weitestmöglich miteinander in Einklang zu bringen.
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b) Mit seinem Auftritt in der Diskussionssendung "Zischtigsclub" des Schweizer Fernsehens im Mai 1990 hatte der Kläger das Bild seiner Person öffentlich zugänglich gemacht, indessen untersagte er der Beklagten ausdrücklich, in ihrer Wochenzeitung über ihn zu berichten (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Die gegen seinen Willen veröffentlichte Fotografie stellt deshalb eine Verletzung seines im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 28 Abs. 1 ZGB) gründenden Rechtes am eigenen Bild sowie seines privatrechtlichen, im DSG konkretisierten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar (Botschaft, a.a.O., S. 459 Ziff. 221. 3; Marc Buntschu, Basler Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 1 DSG).
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Ob die Beklagte die Publikation der ab dem Fernsehschirm aufgenommenen Fotografie mit Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen kann, beurteilt sich nach demselben Massstab, wie er bei Beantwortung der Frage anzulegen ist, ob sich die Berichterstattung über den Kläger an sich mit einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen lässt; hierbei kann demzufolge wiederum auf die obigen Darlegungen verwiesen werden (E. 2c/bb). In der Regel stellt zudem eine Wortberichterstattung, die einen Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen kann, ihrerseits einen legitimen Grund dar, eine der Illustration dienende Fotografie des Porträtierten mitzuveröffentlichen.
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Der Kläger führt dagegen zu Recht nicht an, die verwendete Fotografie, deren Entstehung er nicht beanstandet, zeige ihn in einer verunglimpfenden Weise oder lasse ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen. Es ist daher festzuhalten, dass die Veröffentlichung des klägerischen Bildes gleichermassen wie die Wortberichterstattung an sich aufgrund des überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt und damit nicht widerrechtlich ist. Auch in diesem Punkt dringt die Berufung demnach nicht durch.
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4.- Schliesslich kritisiert der Kläger sinngemäss die vorinstanzliche Rechtsauffassung als unzutreffend, wonach die teilweise Veröffentlichung seines Telefaxschreibens vom 5. August 1993, in dem er der Beklagten die Porträtierung nachdrücklich untersagte, gerechtfertigt sei. Er macht hierzu namentlich eine Verletzung des Briefgeheimnisses geltend.
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a) Das in Art. 28 Abs. 1 ZGB festgeschriebene Persönlichkeitsrecht umfasst in der ihm innewohnenden Ausgestaltung als Recht auf Achtung der Privatsphäre den Anspruch darauf, dass private Briefe nicht ohne Einwilligung ihres Verfassers veröffentlicht werden (vgl. Jäggi, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, in: ZSR 79/1960 II S. 236a; Prinz/Peters, a.a.O., N. 70 in fine). Im zu beurteilenden Fall kann dem erwähnten Schreiben des Klägers an die Beklagte entgegen der Auffassung der Erstinstanz allerdings nicht ein privater Charakter zuerkannt werden, hat doch der Kläger darin einzig seinen Verbotswillen hinsichtlich der Veröffentlichung eines Porträts über ihn bekundet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Fall, da die Berichterstattung über eine Person aufgrund eines überwiegenden Informationsinteresses gerechtfertigt ist, dies in der Regel ebenso für die Berichterstattung über die Kontakte des Mediums zur porträtierten Person gilt. Desgleichen kann sich die Beklagte auf die Rechtfertigungsgründe des DSG berufen (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d DSG), so dass nicht entschieden zu werden braucht, ob im konkreten Fall der Inhalt des klägerischen Schreibens überhaupt unter den Datenbegriff gemäss Art. 3 lit. a DSG fällt.
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Voraussetzung ist freilich, dass zwischen dem Inhalt des wiedergegebenen Schriftverkehrs und der in Frage stehenden Porträtierung ein sachlicher Zusammenhang besteht und die korrekte Wiedergabe des Schriftverkehrs mit der betroffenen Person insgesamt als verhältnismässig erscheint.
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b) Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die wörtliche Zitierung aus dem klägerischen Schreiben an die Beklagte als gerechtfertigt. Die Beklagte zitierte unter der Rubrik "Intern" aus dem Telefaxschreiben des Klägers jene Passage, in der dieser der Beklagten ausdrücklich verbietet, ein Porträt über ihn zu veröffentlichen; auch wurde die Passage abgedruckt, worin der Kläger im Falle einer Missachtung seines Verbotes zivilrechtliche Sanktionen androht. Rapportiert wurde ferner die Stelle, wo der Kläger darauf hinwies, auch er habe das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.
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An der Veröffentlichung dieser Textpassagen bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse, um hierdurch die ambivalente Haltung des Klägers aufzuzeigen, der einerseits nicht davon absieht, sich über andere in unverblümter Weise öffentlich zu äussern, andererseits aber mit Nachdruck darauf bedacht ist, dass über seine Person nichts veröffentlicht wird. So gesehen erscheint die Wiedergabe von Zitaten aus dem klägerischen Schreiben an die Beklagte als Teil der Porträtierung des Klägers. Im Übrigen scheint sich der Kläger weniger daran zu stossen, dass seine Haltung gegenüber dem Ansinnen der Beklagten kundgetan wurde, über ihn ein Porträt zu publizieren, sondern vielmehr an der Tatsache, dass aus seinem Faxschreiben an die Beklagte zitiert wurde. Ob nun die in Frage stehenden Kontakte durch sinngemässe Wiedergabe in indirekter Rede geschildert oder durch wörtliche Zitate aus dem entsprechenden Schriftstück der porträtierten Person dokumentiert werden, ist aber persönlichkeitsrechtlich nicht weiter von Belang, sofern nur die nicht sinnentstellende Wiedergabe überhaupt durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt ist, was nach dem Gesagten hier zutrifft.
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Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) verbürgte Recht auf Achtung des Briefverkehrs berufen will, übersieht er, dass diese Konventionsgarantie ausschliesslich gegenüber staatlichen Behörden gilt (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
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2. Aufl. , Kehl 1996, N. 12 zu Art. 1 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],
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2. Aufl. , Zürich 1999, N. 588), weshalb ihre Anrufung gegenüber der Beklagten von vornherein unbehelflich ist. Mithin erweist sich auch diese Rüge des Klägers als unbegründet.
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5.- Der Kläger bringt verschiedentlich vor, das angefochtene Urteil verletze verfassungsmässige sowie in der EMRK garantierte Rechte. Soweit diese Rügen darauf hinauslaufen, Bundeszivilrecht sei nicht verfassungs- bzw. konventionskonform ausgelegt worden, können sie im Berufungsverfahren erhoben werden (vgl. BGE 71 II 191 E. 1 S. 192; 80 II 26 E. 6b-c S. 41 ff.; 95 II 481 E. 7 S. 492 ff.; 111 II 209 E. 3c S. 213 f.; 118 II 249 E. 2 S. 251; 123 III 445 E. 2b/bb S. 449; Entscheid des Bundesgerichtes vom 30. Oktober 1997 i.S. F., E. 1c, publiziert in: Medialex 1998 S. 52).
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a) In Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK begnügt sich der Kläger damit, darzulegen, in welchem Umfang diese Norm den Schutz der Privatsphäre verwirklicht. Es ist fraglich, ob und inwieweit diese Bestimmung im Rahmen eines zivilrechtlichen Streites zwischen Privaten überhaupt noch zum Zuge kommen kann (vgl. dazu Villiger, a.a.O., N. 177 f.), stellen doch gerade die Art. 28 ff. ZGB die zivilrechtliche Konkretisierung von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II S. 684 f. Ziff. 42; Entscheid des Bundesgerichtes vom 31. Januar 1995 i.S. A., E. 4b, publiziert in: EuGRZ 1996 S. 329). Folglich ist mit den obigen Erwägungen, ob die Vorinstanz Art. 28 ff. ZGB verletzt hat (E. 2-4), gleichzeitig auch der ins Privatrecht umgesetzte Teilgehalt von Art. 8 Abs. 1 EMRK geprüft worden. Damit ist nicht ersichtlich und der Kläger tut nicht dar, inwiefern aufgrund einer selbständigen Anrufung von Art. 8 Abs. 1 EMRK zusätzliche, bisher unbeachtet gebliebene Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen wären.
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b) Dasselbe gilt für die weiteren Rügen, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 28 ZGB verstosse gegen Art. 7, Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 BV. Mit diesen Vorbringen, mit denen eine verfassungswidrige Auslegung von Art. 28 ZGB behauptet wird, werden keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die nicht schon im Rahmen der privatrechtlichen Rechtsanwendung und Interessenabwägung berücksichtigt worden sind. Vielmehr beschränkt sich der Kläger darauf, erneut ins Feld zu führen, die von der Vorinstanz vorgenommene Einreihung seiner Person im Zwischenbereich von absoluter und relativer zeitgeschichtlicher Person sei unzutreffend. Dieses Vorbringen ist aber bereits umfassend bei der Prüfung der vorinstanzlichen Anwendung von Art. 28 ZGB behandelt worden, so dass an dieser Stelle nicht nochmals darauf eingegangen werden muss. Schliesslich kommt auch die Heranziehung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) einer unnötigen Wiederholung seiner Kritik gleich, die er bereits in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Rechtsanwendung erhoben hat (vgl. E. 2-4).
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6.- Es ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Sein Antrag, die Kosten des Berufungsverfahrens im Falle des Obsiegens mit der staatsrechtlichen Beschwerde oder der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auf die Staatskasse zu nehmen, ist mangels Erfolges in diesen Rechtsmittelverfahren gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Mai 2000 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.- Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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