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Informationen zum Dokument  BGer 5P.81/2001  Materielle Begründung
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BGer 5P.81/2001 vom 23.07.2001
 
[AZA 0/2]
 
5P.81/2001/HER/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
23. Juli 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
 
Gerichtsschreiber Herzog.
 
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In Sachen
 
M.R.________, Österreich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Evelyne Bernasconi-Mamie, Rütihalde 12, Postfach 90, 8956 Killwangen,
 
gegen
 
H.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher, Industriestrasse 31, 6300 Zug, Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,
 
betreffend
 
Anerkennung, Rechtsöffnung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Gestützt auf ein österreichisches Versäumnisurteil des Bezirksgerichtes Z.________ in Österreich vom 8. September 1999 betrieb M.R.________ die H.________ AG in Y.________ für eine Forderung über Fr. 1'268. 10 nebst Zins zu 4 % seit dem 23. Februar 1999 sowie Prozess- und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 889. 35 bzw. Fr. 70.--. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag.
 
Das von M.R.________ angerufene Bezirksgerichtspräsidium Bremgarten wies dessen Begehren um Vollstreckbarerklärung des österreichischen Urteils sowie das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde beschied das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Januar 2001 ebenfalls abschlägig.
 
M.R.________ ficht das obergerichtliche Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Obergericht auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
2.- a) Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheides gemäss neu über die Sache zu befinden hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354; 117 Ia 119 E. 3c S. 126; 122 I 250 E. 2 S. 251).
 
b) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen kantonalen letztinstanzlichen Entscheid, in dem die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aufgrund eines Urteils verweigert worden ist, das aus einem Staat stammt, mit dem ein Vertrag über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Streitigkeiten über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile sind dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzulegen (BGE 126 III 534 E. 1a S. 536 mit Hinweisen), was Art. 37 Ziff. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275. 11) für das in vorliegender Streitsache anwendbare Lugano-Übereinkommen ausdrücklich festhält.
 
Bei einer als Staatsvertragsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG) entgegenzunehmenden staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht die geltend gemachten Konventionsverletzungen im Rahmen der erhobenen Rügen in freier Kognition (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382 f.; 126 III 438 E. 3 S. 439). Kann das Bundesgericht dabei auch neue rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen (BGE 115 Ib 197 E. 4a S. 198; 119 II 380 E. 3b in fine S. 383; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. Januar 1991 i.S. G., E. 1a [5P. 340/1990]), so ist ihm um so weniger verwehrt, auf neue rechtliche Vorbringen einzutreten, die erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden (BGE 118 Ia 369 E. 4d S. 372; Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. Mai 1999 i.S.
 
B., E. 1c, veröffentlicht in: Pra 89/2000 Nr. 111 S. 647).
 
3.- a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die Vollstreckung des österreichischen Urteils gestützt auf das Lugano-Übereinkommen verweigert hat, indem sie den von der Schweiz abgegebenen, im Protokoll Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen (SR 0.275. 11) enthaltenen Vorbehalt auch auf Urteile für anwendbar erachtet hat, die vor dem 1. Januar 2000 ergangen sind.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich hierbei auf BGE 126 III 540 E. 2a/bb S. 542 f., wonach der Vorbehalt lediglich einen Vollstreckungsaufschub gewähre. Ab dem 1. Januar 2000 stehe der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die vor diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ergangen sind, nichts mehr entgegen.
 
Art. Ia Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 hält fest, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft das Recht vorbehält, in einem anderen Vertragsstaat gefällte Urteile nicht zu anerkennen oder nicht zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts sich nur auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ stützt (lit. a), wenn der Beklagte bei Verfahrenseinleitung seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (lit. b) und wenn der Beklagte gegen die Anerkennung oder Vollstreckung Einspruch erhebt (lit. c). Abs. 2 führt weiter aus, dass dieser Vorbehalt nicht anzuwenden ist, soweit im Zeitpunkt, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, Art. 59 aBV geändert worden ist. Schliesslich ist gemäss Abs. 3 der Vorbehalt per 31. Dezember 1999 unwirksam geworden.
 
Während die Erstinstanz dafür hielt, der Vorbehalt sei mit Inkrafttreten der revidierten Bundesverfassung am 1. Januar 2000 unbeachtlich geworden, hat die Vorinstanz die Verweigerung der Vollstreckung des vom Beschwerdeführer in Österreich erwirkten Urteils damit begründet, der Vorbehalt beziehe sich auch auf Entscheide aus Vertragsstaaten, die vor seinem Ausserkrafttreten am 1. Januar 2000 gefällt worden sind.
 
b) Wie das Bundesgericht in BGE 126 III 540 E. 2a/bb S. 542 f. dargelegt hat, enthielt der Vorbehalt zugunsten der Schweiz gemäss Art. Ia des Protokolls Nr. 1 lediglich einen zeitlich beschränkten Vollstreckungsaufschub und nicht ein auch nach dem 31. Dezember 1999 fortwirkendes Vollstreckungshindernis.
 
Die aufgrund der Änderung von Art. 59 aBV am 1. Januar 2000 eingetretene Unwirksamkeit des Vorbehaltes bezieht sich deshalb unterschiedslos auf vor und nach diesem Datum ergangene Vertragsstaatenurteile (BGE 126 III 540 E. 2a/bb S. 543). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Vorbehalt dem vom Beschwerdeführer in Österreich erwirkten Urteil vom 8. September 1999 nicht entgegengesetzt werden kann. Auch wenn im Schrifttum Gründe für eine hiervon abweichende Auslegung des Vorbehaltes ins Feld geführt werden, besteht für die erkennende Abteilung kein Anlass, auf den zitierten Entscheid der I. Zivilabteilung vom 26. Oktober 2000 zurückzukommen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.
 
4.- a) Das Obergericht hat die Vollstreckbarkeit auch nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276. 191.632) und nach Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) geprüft. Dabei handelt es sich jedoch nicht um je selbständige Begründungen des vorinstanzlichen Entscheides, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer sich auch mit diesen auseinanderzusetzen und darzutun hätte, inwieweit jede dieser Begründungen rechtsfehlerhaft ist (BGE 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.; 119 Ia 13 E. 2 S. 16; Entscheid des Bundesgerichtes vom 30. August 2000 i.S. W., E. 1c [1P. 264/2000]).
 
Vielmehr sind diese vom Obergericht zusätzlich herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkte die Folge seines von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Befundes, das in Frage stehende Urteil könne aufgrund der Natur des schweizerischen Vorbehaltes als Vollstreckungshindernis nicht nach dem Lugano-Übereinkommen anerkannt werden. Der Beschwerdeführer braucht sich deshalb damit nicht zu befassen.
 
b) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Anerkennung des vom Beschwerdeführer erwirkten Urteils verstosse gegen den schweizerischen Ordre public, weil das österreichische Versäumnisurteil nicht zugestellt worden sei und dagegen kein Rechtsmittel habe ergriffen werden können. Das fragliche Urteil enthalte ausserdem keine Begründung.
 
Dazu ist zu bemerken, dass ein Beschwerdegegner, der im kantonalen Verfahren obsiegt hat, sich im von der Gegenpartei angehobenen Beschwerdeverfahren gegen unrichtige Feststellungen und Folgerungen der kantonalen Instanz wehren kann (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 29 f. mit Hinweisen). Er darf in seiner Antwort auch eigene Rügen erheben, soweit sie darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen und in Abweichung von den im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen und der darin vorgenommenen Rechtsanwendung der Entscheid im Ergebnis richtig ist (BGE 122 I 253 E. 6c S. 255 mit Hinweisen).
 
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den Einwand der fehlenden Zustellung und des Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27 Ziff. 1 LugÜ) bereits im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgetragen. Das Obergericht hat sich indessen nicht veranlasst gesehen, sich zu diesen Vorbringen zu äussern, weil nach seiner Auffassung die Anerkennung bereits aufgrund des weiterhin zu beachtenden schweizerischen Vorbehaltes zu versagen war. Wiewohl das Bundesgericht im Rahmen einer Staatsvertragsbeschwerde Noven berücksichtigen darf (oben E. 2b), steht ihm nicht zu, gleichsam als Sachgericht zu walten und über eine im kantonalen Verfahren materiell noch nicht behandelte Rechtsfrage zu befinden (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 26. Februar 1998 i.S. K., E. 2d [2P. 351/1996]). Auch im Rahmen einer Staatsvertragsbeschwerde kann das Bundesgericht nur im Rahmen der Beschwerdeanträge tätig werden (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382 f.). Folglich kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Die Beschwerdegegnerin wird Gelegenheit erhalten, ihre Einwände im nachfolgenden kantonalen Verfahren zu erheben, das nach Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides durchzuführen sein wird. Dabei wird zu beachten sein, dass die Anerkennung eines Versäumnisurteiles, das weder eine Sachverhaltsdarstellung noch Entscheidungsgründe enthält, den schweizerischen Ordre public nicht verletzt, wenn die säumige Partei Gelegenheit zur Verteidigung gehabt hat (BGE 116 II 625 E. 4d S. 632); zudem wird in Betracht zu ziehen sein, ob es nach dem Recht des Urteilsstaates möglich ist, nachträglich eine mit Gründen versehene Ausfertigung des Urteils zu verlangen (BGE 127 III 186 E. 4b S. 191).
 
5.- Insgesamt ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin stellt der Umstand, dass das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2000 im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides noch nicht allgemein bekannt war, keinen gesetzlich anerkannten Grund dar, um von dieser für den Regelfall geltenden Kosten- und Entschädigsverlegung abzuweichen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 22. Januar 2001 wird aufgehoben.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
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Lausanne, 23. Juli 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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