BGer 2A.317/2001 | |||
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BGer 2A.317/2001 vom 24.07.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.317/2001/bmt
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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24. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
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und Gerichtsschreiberin Diarra.
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In Sachen
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L.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Z ü r i c h,Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 2. Kammer,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Der algerische Staatsangehörige L.________ wurde, nachdem er wegen verschiedenen Delikten zu insgesamt 10 Monaten Gefängnis bedingt und 30 Tagen unbedingt verurteilt worden war, am 28. April 1995 nach Algerien ausgeschafft.
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Am 29. Juni 1995 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 21. Februar 1996 wurde die gemeinsame Tochter geboren.
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Am 25. Februar 1997 wurde L.________ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812. 121) und das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142. 20) sowie wegen Ausweisfälschung zu sieben Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Am 12. März 1998 wurde er wegen Körperverletzung und Drohung mit vier Monaten Gefängnis unbedingt und am 7. Februar 2000 wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit vier Jahren Zuchthaus bestraft.
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2.- Am 15. Dezember 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich L.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Mai 2001 ab. Mit Beschluss vom 4. Juli 2001 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von L.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss führt L.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesgericht hat die in der Sache ergangenen kantonalen Akten beigezogen, jedoch davon abgesehen, eine Vernehmlassung einzuholen.
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3.- Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.
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Nachdem der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates Beschwerde eingereicht hatte, wurde er gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 aufgefordert, bis 5. Juni 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2001 zugestellte Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
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Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er nicht gestellt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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4.- Im Übrigen hätte einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ohnehin nicht entsprochen werden können.
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Aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz der daraus folgenden schwierigen Situation für die Ehefrau und das gemeinsame Kind als verhältnismässig.
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5.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Selbst wenn seine Ausführungen betreffend finanzielle Schwierigkeiten als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren betrachtet würden, müsste dieses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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