BGer 7B.145/2001 | |||
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BGer 7B.145/2001 vom 24.07.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.145/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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24. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied
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der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter
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Bianchi, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Mai 2001 (NR010027/U),
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betreffend
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Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der von der Versicherung X.________ gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung legte das Betreibungsamt W.________ mit Verfügung vom 22. September 2000 den Schätzwert der Pfandliegenschaft (Wohnhaus mit Garage und Gartenhalle in Y.________) auf Fr. 975'000.-- fest.
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Auf Begehren von A.________ ordnete das Bezirksgericht Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (im Sinne von Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung an.
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Nachdem der von ihm eingesetzte Gutachter B.________, Architekt SIA/FSAI, seinen Bericht erstattet hatte, wies das Bezirksgericht das Betreibungsamt am 28. März 2001 an, den vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert von Fr. 1'210'000.-- zu übernehmen.
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Den von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 21. Mai 2001 ab.
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A.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 28. Mai 2001 in Empfang. Mit einer vom 6. Juni 2001 datierten und am 7. Juni 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlüsse des Bezirksgerichts Z.________ vom 28. März 2001 und des Obergerichts vom 21. Mai 2001 aufzuheben, den Schätzwert neu festzulegen und zu diesem Zweck eine Oberexpertise einzuholen.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Bei der erkennenden Kammer können nur Entscheide einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Beschlusses verlangt, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.
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3.- a) Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 124 III 401 E. 2a S. 402; 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).
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b) Dass dem Entscheid des Obergerichts Mängel der erwähnten Art anhaften würden, ist mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht dargetan:
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aa) Die Beschwerde stösst insofern ins Leere, als eine Oberexpertise verlangt wird: Einen Anspruch auf Einholung eines zweiten Sachverständigenberichts (durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde) gibt es nicht (dazu BGE 120 III 135 E. 2 S. 136 mit Hinweis).
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bb) Von vornherein ohne Belang sind nach dem Gesagten die Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Bedeutung der Höhe des Schätzwertes im Allgemeinen. Sie sind in keiner Weise geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne des oben Ausgeführten darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Erlös hinweist, der beim Verkauf eines Einfamilienhauses in der Nachbarschaft erzielt worden sei, handelt es sich zudem um ein neues tatsächliches Vorbringen.
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Ein solches ist im Beschwerdeverfahren vor der erkennenden Kammer unbeachtlich (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG).
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cc) Nach Art. 79 Abs. 1 OG muss sodann die Begründung der Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein (dazu BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das beim Obergericht Vorgebrachte ist daher unbeachtlich. Damit ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Umständen bei der Festsetzung des Schätzwertes zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden sein soll.
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Gleichzeitig entbehrt auch die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG (mangelhafte Begründung des Beschwerdeentscheids) der erforderlichen Begründung.
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Soweit in der Kritik der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihre "Argumente ... unter den Tisch fallen" lassen, der Vorwurf einer Missachtung des (in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken ist, ist auch darauf nicht einzutreten: Die Rüge hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen (vgl.
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Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Versicherung X.________, dem Betreibungsamt W.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied:
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Der Gerichtsschreiber:
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