BGer H 155/2001 | |||
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BGer H 155/2001 vom 30.07.2001 | |
[AZA 7]
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H 155/01 Hm
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber
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Krähenbühl
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Urteil vom 30. Juli 2001
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in Sachen
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P.________, 1933, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
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und
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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A.- Ab April 1997 ersuchte P.________ die Schweizerische Ausgleichskasse wiederholt um Zusprechung einer Witwerrente oder um Auszahlung der von seiner verstorbenen Ehefrau geleisteten Sozialversicherungsbeiträge. Nach mehreren abschlägigen Bescheiden und durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Kasse das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Juli 2000 ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen als mutwillig qualifiziert. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2001 forderte sie P.________ deshalb - unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege - auf, ihr bis zum 25. Mai 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu überweisen. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, bei Nichtleistung dieses Betrages innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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C.- Mit Eingabe vom 26. April 2001 wendet sich P.________ gegen diese Zwischenverfügung. Darin macht er unter anderm geltend, er sei nicht in der Lage, Kosten zu bezahlen.
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Die Ausgleichskasse enthält sich einer materiellen Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
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b) In seiner Eingabe vom 26. April 2001 hält P.________ ausdrücklich fest, mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden zu sein, woraus auf einen eindeutig vorhandenen Beschwerdewillen zu schliessen ist.
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Ob die Rechtsschrift auch die für eine gültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere einen Antrag sowie eine sachbezogene Begründung enthält, kann hingegen nicht ohne weiteres gesagt werden. Aus dem Umstand, dass sich P.________ gegen die Bezahlung des von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschusses von Fr. 700.- zur Wehr setzt, geht immerhin zwangsläufig hervor, dass er mit seiner Eingabe auch die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung vom 19. April 2001 anstrebt, sodass das Erfordernis eines Beschwerdeantrages als erfüllt betrachtet werden kann. Die Ausführungen über die für die Geltendmachung eines Leistungsanspruches massgebenden Gründe können sodann nicht nur als materiellrechtliche Argumentation, sondern auch als Begründung für die Bestreitung der von der Vorinstanz angenommenen Mutwilligkeit verstanden werden. Obschon es sich um einen Grenzfall handelt, kann die Eingabe vom 26. April 2001 demnach als - knapp - rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
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2.- a) Entsprechend dem Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung vom 19. April 2001 kann im vorliegenden Verfahren einzig die Zulässigkeit des von der Eidgenössischen Rekurskommission verlangten Kostenvorschusses geprüft werden. Da es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine rein prozessrechtliche Frage geht, kann das Verfahren nicht kostenfrei geführt werden (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Nachdem der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, ist zunächst darüber zu befinden, ob diesem Begehren entsprechend von einer Kostenerhebung abgesehen werden kann.
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b) Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die Partei bedürftig ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweis). Auf Grund des vom Beschwerdeführer als Bedürftigkeitsnachweis ausgefüllten Formulars und der von ihm geschilderten persönlichen Verhältnisse kann angenommen werden, dass das Erfordernis der Bedürftigkeit gegeben ist. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden muss, wären die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Deren weitere Behandlung kann deshalb ohne vorgängige Einholung eines Kostenvorschusses an die Hand genommen werden.
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3.- Soweit der Beschwerdeführer über den in vorstehender Erw. 2a genannten Anfechtungsgegenstand hinausgehende materielle Anträge stellen will, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf nicht eintreten, da die Vorinstanz darüber noch gar nicht befunden hat und es mithin an einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl.
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BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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4.- a) Die Eidgenössische Rekurskommission hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen für die Kostenerhebung bei mutwilliger Prozessführung in Streitigkeiten um Sozialversicherungsleistungen richtig wiedergegeben (Art. 63 VwVG [SR 172. 021] und Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172. 041.0] in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 [SR 173. 31]). Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt bezüglich der Zulässigkeit der Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen).
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b) Beizufügen ist, dass der Rechtsuchende in Streitigkeiten um bundesrechtliche Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich Anspruch auf ein kostenfreies Rechtsmittelverfahren hat (vgl. bezüglich kantonaler Beschwerdeverfahren:
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Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG [und die Verweisungen darauf in Art. 69 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG sowie Art. 22 Abs. 3 FLG], Art. 87 lit. a KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 106 Abs. 2 lit. a MVG, Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 103 Abs. 4 AVIG; bezüglich Beschwerdeverfahren vor Eidgenössischen Rekurskommissionen: Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen; bezüglich des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht: Art. 134 OG). Ein Abweichen von dieser Regel muss die Ausnahme bleiben. Als Ausnahmegrund sehen fast alle der eben zitierten Erlasse (so insbesondere auch der von der Vorinstanz angerufene Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren) ausdrücklich die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung vor. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 319 Erw. 3c erkannt hat, rechtfertigt es sich, die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anzuerkennen (AHI 1998 S. 189 Erw. 2b).
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c) Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderm auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen.
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Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (AHI 1998 S. 189 f. Erw. 2c mit Hinweisen).
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5.- a) Die Eidgenössische Rekurskommission begründete die Qualifizierung der gegen die Verwaltungsverfügung vom 19. Juli 2000 erhobenen Beschwerde als mutwillig damit, dass die Ausgleichskasse bereits in ihren Schreiben vom 23. April, 30. Mai, 18. Juli, 24. September und 6. November 1997, im Vorbescheid vom 28. März 2000, in der ablehnenden Verwaltungsverfügung selbst sowie, auf diese Bezug nehmend, in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung vom 15. Februar 2001 erläutert habe, dass nach der Regelung in Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 AHVG (je in der ab
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1. Januar 1997 geltenden Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. f Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision Anspruch auf eine Witwerrente nur besteht, sofern der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung oder des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision Kinder hat, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Zudem sei auch darauf hingewiesen worden, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht vorsieht.
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b) Im Schreiben vom 23. April 1997 teilte die Ausgleichskasse dem heutigen Beschwerdeführer mit, dass abgesehen von der Witwe und Kindern jeder weitere Verwandtschaftsgrad vom Anspruch auf eine Hinterlassenenrente ausgeschlossen sei. Am 30. Mai 1997 gab sie bekannt, dass das Gesetz nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ab 1. Januar 1997 eine Witwerrente vorsehe und der Antragsteller unter der Bedingung, dass er im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahren hatte, bei der zuständigen jugoslawischen Sozialversicherungsanstalt ein Gesuch um Auszahlung einreichen könne. Im Schreiben vom 18. Juli 1997 wurde die vor und nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision bezüglich des Anspruchs auf eine Witwerrente geltende gesetzliche Regelung kurz dargelegt und im Übrigen festgehalten, dass eine Rückerstattung von AHV-Beiträgen im Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien nicht vorgesehen sei. Lediglich unter Hinweis auf die Mitteilung vom 18. Juli 1997 hielt die Kasse am 24. September 1997 erstmals ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Witwerrente habe. Unter Bezugnahme auf ein - nicht in den Akten liegendes - Schreiben vom 13. Mai 1997 bestätigte sie dies am 6. November 1997. Erst im Vorbescheid vom 28. März 2000 gab sie den Inhalt der ihrer Ansicht nach für den Anspruch auf die beantragte Witwerrente massgebenden Art. 23 und 24 Abs. 2 AHVG wieder und fügte bei, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die erforderliche Voraussetzung (gemeint war wohl ein im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht 18 Jahre altes Kind) im Falle des Antragstellers nicht erfüllt sei. In der Verfügung vom 19. Juli 2000 wurde das Rentenbegehren nunmehr unter Hinweis auf Art. 24a AHVG - welcher den Anspruch auf Hinterlassenenrenten geschiedener Ehegatten betrifft - abgelehnt.
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Zur Frage nach einer allfälligen Rückerstattung von AHV-Beiträgen äussert sich die Verfügung nicht. In der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung vom 15. Februar 2001 schliesslich wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt, zur Begründung jedoch einzig noch festgehalten, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien vom 8. Juni 1962 die Möglichkeit einer Rückerstattung der AHV-Beiträge nicht vorsehe.
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c) Gesamthaft gesehen mag die Ausgleichskasse die für ihre Betrachtungsweise ausschlaggebend gewesenen Aspekte in der der Verfügung vom 19. Juli 2000 vorangegangenen umfangreichen Korrespondenz zwar dargelegt und auch die ihrem Standpunkt zu Grunde liegenden gesetzlichen Grundlagen erwähnt haben. Ihre im Laufe der Zeit unterschiedlich begründeten und teils gar auf die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht mehr aktuelle gesetzliche Ordnung Bezug nehmenden Stellungnahmen waren indessen kaum geeignet, einem in juristischen Belangen unerfahrenen Leistungsansprecher die Rechtslage mit der wünschbaren Klarheit darzulegen.
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Mit der - unter Angabe einer unzutreffenden Gesetzesbestimmung - lediglich auf die Witwerrente Bezug nehmenden Verfügung vom 19. Juli 2000 und der ausschliesslich die Rückerstattung von AHV-Beiträgen beschlagenden Vernehmlassung der Kasse im vorinstanzlichen Verfahren konnte die notwendige Klärung ebenfalls nicht erreicht werden.
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Dass sich der heutige Beschwerdeführer damit nicht zufriedengeben wollte und sich deshalb zur Rechtsmittelergreifung veranlasst sah, ist verständlich. Dieser Reaktion mit dem Vorwurf der Mutwilligkeit zu begegnen, lässt sich - auch wenn die Beschwerdeführung allenfalls als aussichtslos zu bezeichnen sein mag - nicht rechtfertigen. Das vorinstanzliche Vorgehen birgt nicht zuletzt auch die Gefahr einer Vereitelung des gesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf eine Überprüfung von Verwaltungsverfügungen durch die zu diesem Zweck geschaffene Rechtsmittelinstanz in sich, weshalb es nicht geschützt werden kann.
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d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach begründet.
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Die Eidgenössische Rekurskommission wird über die ihr eingereichte Beschwerde unentgeltlich zu befinden haben.
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6.- Wie bereits erwähnt (Erw. 2), ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu beurteilen war.
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Die Gerichtskosten sind von der das Prozessrisiko tragenden Ausgleichskasse zu übernehmen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; AHI 1998 S. 191 f. Erw. 4).
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Dass sich diese hinsichtlich des Streitgegenstand bildenden Kostenvorschusses (Erw. 2) nicht geäussert hat, ändert daran nichts (BGE 123 V 156).
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Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts des nunmehrigen Verfahrensausgangs gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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soweit darauf einzutreten ist, wird die Zwischenverfügung
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der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV
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für die im Ausland wohnenden Personen vom 19. April
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2001 aufgehoben.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Schweizerischen Ausgleichskasse auferlegt.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
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Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
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Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 30. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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