BGer P 1/2001 | |||
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BGer P 1/2001 vom 31.07.2001 | |
[AZA 7]
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P 1/01 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
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Flückiger
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Urteil vom 31. Juli 2001
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in Sachen
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J.________, 1913, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. R.________,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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A.- Mit Verfügung vom 17. Oktober 1997 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden das Gesuch der 1913 geborenen J.________ um Zusprechung einer Ergänzungsleistung zur Altersrente der AHV mit Wirkung ab 1. April 1997 ab.
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Nach einer Neuanmeldung vom 9. Februar 1998 verneinte die Ausgleichskasse auch einen Anspruch für die Zeit ab
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1. Januar 1998 (Verfügung vom 26. Juni 1998).
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Auf ein am 19. Juni 2000 gestelltes Begehren, es seien J.________ - in Aufhebung einer Verfügung vom 25. August 1998, mit der ein entsprechender Anspruch verneint worden war - für das Jahr 1998 Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuzusprechen, trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 sinngemäss nicht ein.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 1998 und des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2000 sowie Zusprechung der entsprechenden Leistungen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 7. November 2000).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ das Rechtsbegehren stellen, es seien der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 26. Juni 1998 aufzuheben und der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 1998 neu zu beurteilen.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
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Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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b) Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
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2.- Nach der Rechtsprechung stellen die gestützt auf Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung nicht unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, sondern autonomes kantonales Recht, dessen Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. und Art. 128 f. OG gerügt werden kann (BGE 125 V 183, 124 V 19; RKUV 1999 Nr. K 56 S. 1; vgl. auch BGE 122 I 346 Erw. 3f). Lediglich dort, wo sich die Prämienverbilligung auf die Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 12. April 1995 (SR 832. 112.4) stützt oder richtigerweise hätte stützen sollen, beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage (BGE 124 V 21). Da dieser Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Prämienverbilligung richtet.
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3.- Die Verfügung vom 26. Juni 1998, mit welcher ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 1998 verneint wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und kann deshalb im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens nicht mehr überprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 26. Juni 1998 als solche anfechten wollte, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.
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4.- a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen).
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Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
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b) Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der durch eine interne Aktennotiz der Steuerbehörde belegte Umstand, dass die am 3. Dezember 1997 erfolgte Löschung des Wohnrechts an der Parzelle X.________ im Rahmen der Veranlagung für die Jahre 1999 und 2000 irrtümlich nicht berücksichtigt wurde, stelle eine neue Tatsache dar, welche im Verfahren, welches zum Erlass der Verfügung vom 26. Juni 1998 führte, nicht habe geltend gemacht werden können. Sie beruft sich damit sinngemäss auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision.
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c) Über die Frage, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Verfügung vom 26. Juni 1998 erfüllt sind, hat die Verwaltung bisher nicht in Form einer Verfügung entschieden, sodass insoweit grundsätzlich kein Anfechtungsgegenstand vorhanden ist (vgl. Erw. 1a hievor).
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, hängt doch die Frage eines Rückkommens auf die Verfügung vom 26. Juni 1998 eng mit der Frage ihrer Anfechtung zusammen. Die Verwaltung hat eine prozessuale Revision auf Grund des neu eingereichten Dokumentes abgelehnt, indem sie in ihrer der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung vom 4. September 2000 ausführte, die Löschung des Wohnrechts am 3. Dezember 1997 sei im Rahmen der Berechnung, welche der Verfügung vom 26. Juni 1998 zugrunde gelegt worden sei, berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat diesen Einwand daher zu Recht materiell behandelt.
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d) Die Neuanmeldung vom 9. Februar 1998 war mit der Aufgabe des Wohnrechts begründet worden. Der Verwaltung war diese Tatsache somit bekannt, als sie die Verfügung vom 26. Juni 1998 erliess. Der Umstand, dass das Wohnrecht aufgegeben wurde, als solcher stellt deshalb keine neue Tatsache dar.
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e) Die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab
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1. Januar 1998 ist nicht vom Ergebnis der Steuerveranlagung der Periode 1999/2000 abhängig. Deshalb bildet der durch die Aktennotiz vom 14. Januar 2000 dokumentierte Umstand, dass das Wohnrecht zu Unrecht in die Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin für die Periode 1999/2000 einbezogen wurde, keine neue Tatsache, welche geeignet ist, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, und die Aktennotiz stellt kein entsprechendes neues Beweismittel dar. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 26. Juni 1998 sind somit nicht erfüllt. Ob die Verfügung materiell korrekt war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
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5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; BGE 119 V 484 oben Erw. 5). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 31. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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