BGer U 113/1999 | |||
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BGer U 113/1999 vom 31.07.2001 | |
[AZA 7]
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U 113/99 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Urteil vom 31. Juli 2001
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in Sachen
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D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Quaderstrasse 16, 7000 Chur,
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gegen
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Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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A.- Die 1949 geborene D.________ ist gelernte Psychiatrieschwester und seit Januar 1992 teilzeitlich bei der Klinik W.________, als Betreuerin angestellt. Sie ist bei den Winterthur-Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch unfallversichert. Am 14. März 1997 erlitt sie mit dem Auto eine Auffahrkollision. Die Hausärztin Dr. med. W.________ diagnostizierte am 19. März 1997 ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma mit cervicocephalem Syndrom.
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Die Winterthur kam für die Behandlungs- und Therapiekosten auf und richtete der Versicherten ein Taggeld aus.
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Mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 stellte die Winterthur ihre Leistungen rückwirkend per 1. Juli 1997 ein, ohne jedoch die bis dahin aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 25% erbrachten Taggeldleistungen zurückzufordern. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 15. Mai 1998 gestützt auf ein Gutachten des hausinternen Vertrauensarztes Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 23. Januar 1998 sowie einen weiteren Bericht der Hausärztin vom 14. April 1998 teilweise gut und erklärte sich bereit, bis 15. April 1998 Leistungen zu erbringen.
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B.- D.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde führen und die Einholung einer umfassenden neurologischen/neuropsychologischen Beurteilung, die anschliessende Festsetzung der ab 15. April 1998 bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie gegebenenfalls die Ausrichtung weiterer Leistungen beantragen. Eventualiter ersuchte sie um die Ausrichtung von Taggeldleistungen ab 1. Juli 1997 aufgrund einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Januar 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die weitere Leistungsausrichtung (Taggeld/ev. Rente/Kosten der Heilbehandlung) ab 1. Juli 1997, eventuell die Einholung eines neurologisch/neuropsychologischen Gutachtens mit anschliessender Neufestsetzung der Leistungen sowie die Verpflichtung der Winterthur zur Übernahme der Honorarkosten des Dr. med. R.________ für das Gutachten vom 23. März 1999 in der Höhe von Fr. 2000.- beantragen. Zudem gibt sie einen Bericht des Dr. med. Z.________ vom 15. März 1999 sowie das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 23. März 1999 zu den Akten.
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Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten, insbesondere auch solcher versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist, dass bei Verschlimmerung oder Manifestwerden eines krankhaften Vorzustandes durch den Unfall die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b).
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2.- Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin am 14. März 1997 einen Unfall erlitten hat. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den geklagten Beschwerden dahingefallen ist.
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a) In ihrer Verfügung vom 14. Oktober 1997 hat die Winterthur ihre Leistungen mangels Kausalzusammenhangs rückwirkend auf den 1. Juli 1997 eingestellt, hingegen auf die Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen verzichtet. Auf Einsprache hin erklärte sie sich gestützt auf ein Gutachten des hausinternen Vertrauensarztes vom 23. Januar 1998 sowie einen weiteren Bericht der Hausärztin vom 14. April 1998 bereit, bis 15. April 1998 Leistungen zu erbringen, dies aus der Erwägung heraus, dass der natürliche Kausalzusammenhang bis zu diesem Zeitpunkt zu bejahen sei.
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b) Das kantonale Gericht hat in eingehender und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte der Hausärztin Dr. med. W.________ vom 21. Mai, 16. Juli und 22. August 1997 sowie 14. April 1998 und des Untersuchungsberichts des Vertrauensarztes Dr. med. H.________ vom 23. Januar 1998, ausführlich dargetan, dass die geklagten Beschwerden, soweit sie nicht ohnehin bereits abgeklungen sind, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung, dass aufgrund dieser Akten von einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden durch den Unfall im März 1997 ausgegangen werden kann. Im massgebenden Zeitpunkt der durch den Einspracheentscheid auf den 15. April 1998 festgesetzten Leistungseinstellung war jedoch der status quo sine wieder erreicht. Daraus ist zu folgern, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine kausale Bedeutung für die noch geklagten Beschwerden verloren hat.
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c) Daran vermögen die umfangreichen, teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Soweit es sich dabei zunächst um Einwendungen bezüglich des verkehrstechnischen Gutachtens vom 27. August 1997 handelt, sind diese nicht zu hören, da weder die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 1998 noch die Vorinstanz im Entscheid vom 12. Januar 1999 darauf abgestellt hat. Was sodann die Einholung weiterer medizinischer Beurteilungen, insbesondere einer neurologisch/neuropsychologischen Begutachtung anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dafür in Anbetracht der bestehenden Aktenlage und vor allem der in den wesentlichen Punkten grossmehrheitlich übereinstimmenden und schlüssigen Arztberichte kein Anlass besteht. Aus diesem Grund war auch die von der Beschwerdeführerin selber veranlasste Begutachtung durch den Neurologen Dr. med. R.________ nicht notwendig. Wie der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin in seinem Bericht vom 20. März 1998 überzeugend festgehalten hat, war eine neurologische oder neuropsychologische Begutachtung ohnehin nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin nie über solche Beschwerden geklagt hatte. Im Vordergrund stand nämlich ein Cervicocephal-Syndrom, welches erfahrungsgemäss überwiegend im Zusammenhang mit möglichen Strukturveränderungen an der HWS bedingt sei. Auf die eher nahe liegende orthopädische Begutachtung wurde sodann - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt - verzichtet, da eine günstige Wende im Heilungsverlauf eintrat und die Beschwerdeführerin gemäss Bericht ihrer Hausärztin vom 14. April 1998 ab 1. Februar 1998 wieder voll arbeitsfähig und auch arbeitstätig war. Der Vollständigkeit halber kann noch erwähnt werden, dass die Annahme des Dr. med. R.________, wonach die Beschwerden durch den "recht heftigen Aufprall" des Kopfes gegen die Nackenstütze verursacht worden seien, auf falschen Tatsachen basiert, ist doch auch ohne unfallanalytisches Gutachten bereits in Anbetracht des minimen Sachschadens und der Unfallschilderung eben nicht von einem heftigen Aufprall auszugehen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sowohl die Hausärztin in ihren Berichten vom 14. April und 8. Juni 1998 wie auch Dr. phil. K.________, Klinik X.________, in seinem Bericht vom 27. Oktober 1998 der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten und dass Dr. med. R.________ in seinem Gutachten vom 23. März 1999 keine Arbeitsunfähigkeit erwähnte. Zu keinem andern Ergebnis vermag die Leistungsbeurteilung des Arbeitgebers vom 27. November 1998 zu führen, handelt es sich doch bei der Festlegung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit um eine medizinische Beurteilung.
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d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 15. April 1998 zu Recht erfolgt ist. Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage der Erstattung der Kosten für das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 23. März 1999 durch die Beschwerdegegnerin nicht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 31. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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