BGer U 306/1999 | |||
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BGer U 306/1999 vom 06.08.2001 | |
[AZA 7]
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U 306/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
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Kernen; Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 6. August 2001
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in Sachen
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K.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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David Husmann, Untermüli 6, 6302 Zug,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Der 1969 geborene K.________ (türkischer Staatsangehöriger)
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stürzte am 19. November 1990 aus ungefähr
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3,5 m von einer Leiter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
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Mit Verfügung vom 16. März 1995 sprach sie ihm mit Wirkung
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ab 1. August 1994 eine Invalidenrente von 20 % sowie eine
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20%ige Integritätsentschädigung zu. Daran hielt sie im Einspracheentscheid
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vom 22. November 1995 fest.
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B.- In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen
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Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente
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sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % beantragt wurde,
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gewährte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern dem
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Versicherten eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung
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von 35 % (Entscheid vom 28. Juni 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________
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eine Invalidenrente von mindestens 70 % beantragen. Ausserdem
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ersucht er um die Gewährung eines unentgeltlichen
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Rechtsbeistandes.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung
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(BSV) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid,
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so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
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Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend
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oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
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ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung
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des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
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der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität
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und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
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durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
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Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
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zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht
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invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
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Nach der Rechtsprechung hat der Einkommensvergleich
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von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen nach
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den zu Art. 28 Abs. 2 IVG entwickelten Grundsätzen zu
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erfolgen (BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a).
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Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
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die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
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möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
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werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
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bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
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BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
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2.- Strittig ist der Invaliditätsgrad, wobei sowohl
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die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens
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gerügt werden. Die Integritätsentschädigung wird ausdrücklich
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nicht angefochten.
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3.- a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens
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ohne Invalidität ist von dem auszugehen, was der Versicherte
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auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
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Umstände zu erwarten gehabt hätte (ZAK 1985
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S. 635 Erw. 3a). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich
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bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit
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zu entsprechen hat, ist auch die berufliche
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Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter
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normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings
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erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
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dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein
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entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert
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hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (BGE 96 V 30).
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Entscheidend ist letztlich immer, was der Versicherte im
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massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
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Wahrscheinlichkeit verdienen könnte. Diese Grundsätze
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stehen mit den Bestimmungen von Art. 18 Abs. 2 UVG
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und Art. 28 Abs. 2 IVG im Einklang. Wenn die Invaliditätsbemessung
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in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls
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der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten
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Verdienst anknüpft, dann beruht dies auf der empirischen
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Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im
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Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre;
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Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
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sein.
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b) Die Vorinstanz ist bei der Invaliditätsbemessung
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davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität
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weiterhin als Baureiniger tätig wäre und bei der letzten
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Arbeitgeberin im Jahre 1994 Fr. 41 220.-/Jahr verdient
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hätte. Der Beschwerdeführer anerkennt dies im Grundsatz,
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verlangt aber, dass als Valideneinkommen nicht der an der
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letzten Arbeitsstelle tatsächlich erzielte unterdurchschnittliche
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Lohn massgeblich sei, sondern - im Sinne der
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"Parallelität der Bemessungsfaktoren" - für dessen Festlegung
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auf die statistischen Durchschnittseinkommen abzustellen
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sei. Nach der Rechtsprechung (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b
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mit Hinweisen) ist ein solches Vorgehen an sich möglich.
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Lag das Einkommen einer versicherten Person bereits vor
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Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Durchschnitt der
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Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen,
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dass der Versicherte sich nicht aus freien Stücken
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mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, so kann
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angenommen werden, dass die gleichen Faktoren, welche das
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Valideneinkommen negativ beeinflusst haben, auch Einfluss
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auf das Invalideneinkommen haben dürften. Steht fest, dass
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ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches
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Erwerbseinkommen erzielt hat, so muss
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auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion
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des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren
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Durchschnittsverdienstes erfolgen. Zutreffend ist, dass der
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Beschwerdeführer deutlich weniger verdiente, als die Lohnerhebungen
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für den gesamten privaten Sektor ausweisen (vgl.
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Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
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Statistik [LSE] 1994, Tabelle A 1.1.1 [Fr. 4127.- X 12 =
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Fr. 49 524.-]). Bezogen auf den Sektor 3 (Dienstleistungen)
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trifft dies immerhin nicht zu (Fr. 3735.- X 12 =
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Fr. 42 900.-). Wenn die Vorinstanz das Valideneinkommen auf
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Fr. 41 220.- festgesetzt hat, so ist dies nicht zu beanstanden,
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da sie dem Umstand, dass er in einer eher lohnschwachen
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Branche beschäftigt war, mit der Annahme eines
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unterdurchschnittlichen Invalideneinkommens ausreichend
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Rechnung getragen hat (Erw. 4a).
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4.- a) Mit der bestehenden Gesundheitsschädigung sind
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dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Grossteil der
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einfachen Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Entgegen den vorinstanzlichen
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Erwägungen kann es nicht als gerichtsnotorisch
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betrachtet werden, dass sich mit einer derartigen Erwerbstätigkeit
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in der Region Luzern Einkünfte zwischen
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Fr. 3500.- und Fr. 3800.- erzielen liessen. Vielmehr ist
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für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heranzuziehen.
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Abzustellen ist auf die Verdienstmöglichkeiten bei
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Arbeiten des Anforderungsniveaus 4, welches die einfachen
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und repetitiven Tätigkeiten umfasst. Mit einer solchen Tätigkeit
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konnten Männer im Jahr 1994 ein monatliches Einkommen
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von Fr. 4127.- erzielen (Tabelle A 1.1.1 der
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LSE 1994). Die LSE geht von einer Wochenarbeitszeit von
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40 Stunden aus. Gemäss den Erhebungen belief sich die betriebsübliche
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durchschnittliche Arbeitszeit jedoch auf
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41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42). Bei der Ermittlung des
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Invalideneinkommens ist von dieser Wochenarbeitszeit auszugehen
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(BGE 124 V 321). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang
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insbesondere, dass der Betrieb, in dem der Versicherte
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vor Eintritt des Gesundheitsschadens gearbeitet hatte, eine
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höhere Wochenarbeitszeit kannte, denn als Vergleichsgrösse
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hat stets jenes Erwerbseinkommen zu dienen, welches sich
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mit einer üblichen Arbeitszeit realisieren lässt. Entgegen
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den vorinstanzlichen Erwägungen, welche bei der Berechnung
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des Invalideneinkommens eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden
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zu Grunde legten, ergibt der genannte Tabellenlohn ein
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massgebliches Gehalt von monatlich Fr. 4323.- (einschliesslich
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13. Monatslohn [LSE 1994 S. 43]) und jährlich
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Fr. 51 876.-. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung
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des Umstandes, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung ein
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verhältnismässig geringerer Lohn bezahlt wird (vgl.
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LSE 1994 S. 30 Tabelle 13*), ein Abzug vom Tabellenlohn von
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10 % als angemessen (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Eine weitergehende
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Reduktion verbietet sich indessen, weil der Beschwerdeführer
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den Grossteil der Hilfsarbeitertätigkeiten
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noch versehen kann. Auf der Grundlage einer aus medizinischer
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Sicht auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit beläuft
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sich das ausgehend von der LSE berechnete Invalideneinkommen
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auf Fr. 23 344.- (Fr. 51 876.- abzüglich 10 % =
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Fr. 46 688.-, davon 50 %).
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Nach Eintritt des Gesundheitsschadens nahm der Beschwerdeführer
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eine - aus medizinischer Sicht - zumutbare
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Tätigkeit im Gastgewerbe auf. In diesem Wirtschaftszweig
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werden eher unterdurchschnittliche (Hilfsarbeiter)Löhne
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(vgl. die Branchenwerte in der LSE 1994, a.a.O.) bezahlt.
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Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der "Parallelität der Bemessungsfaktoren"
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hinreichend Rechnung getragen, wenn sie
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als Invalideneinkommen lediglich den Betrag von
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Fr. 20 189.- (13 X Fr. 1553.-) annimmt. Anzufügen bleibt in
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diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht anginge, auf
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die gemäss LSE ermittelten Einkommen für das Gastgewerbe
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abzustellen, denn es steht keinesfalls fest, dass der Beschwerdeführer
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nur noch in dieser Sparte zumutbare Stellen
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finden kann.
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b) Der Vergleich des Invalideneinkommens von
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Fr. 20 189.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 41 220.-
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führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 50 %, womit der
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vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist.
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5.- Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen
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für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
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und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess
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nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche
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Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist
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(BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines
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unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen, weil der
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einlässlich begründete vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis
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richtig ist und nicht mit Aussicht auf Erfolg angefochten
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werden konnte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 6. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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